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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 83, 13. April 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4415 eins teilzunehmen und alle ihm gemäß dieser Satzungen zukom menden Rechte auszuüben. Bevormundete und Frauen sind zu den Ehrenämtern des Vereins nicht wählbar und können an den Versammlungen und Abstimmungen nur durch Stellvertreter teilnehmen, welche Ver einsmitglieder sind und sich durch schriftliche Vollmacht ausweisen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die satzungsgemäßen Beiträge pünktlich zu bezahlen und die Bestimmungen dieser Satzungen sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes pünktlich zu befolgen. Austritt. 8 6. Der Austritt aus dem Verein erfolgt: a) freiwillig durch Anzeige bei dem Vorstande, welche jedoch nur vier Wochen vor Ablauf des Vereinsjahres zulässig ist; d) durch Nichtzahlung des satzungsgemäßen Beitrages trotz zweimaliger Mahnung; o) durch den Tod; doch soll die Handlung, welcher ein ver storbenes Mitglied als Inhaber, Teilhaber oder Vertreter angehörte, bis zum Ende des Geschäftsjahres, in welchem der Tod erfolgte, die Rechte des Verstorbenen mit Ausnahme des Rechtes der Teilnahme an den Vereinsversammlungen durch den Leiter ausüben dürfen; ä) durch Ausschließung durch den Vorstand. Dieselbe muß erfolgen: beim Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte; sie kann erfolgen: 1. bei Zahlungseinstellung, 2. bei geflissentlicher Zuwiderhandlung gegen die Satzungen. Im Falle 1 beschließt darüber der Vorstand, im letzteren Falle 2 die Hauptversammlung. Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde beim Vor stande wegen satzungswidriger Handlungen anderer Vereins mitglieder zu; der Vorstand prüft die Beschwerde und erläßt, im Falle er dieselbe für begründet erachtet, eine Mahnung an den Betreffenden. Bleibt diese Mahnung erfolglos, so stellt der Vor stand bei der nächsten Hauptversammlung den Antrag auf Aus schließung; vier Wochen vor dieser Hauptversammlung ist der Beschuldigte von dem Ausschließungsantrag in Kenntnis zu setzen. Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen, und die Ausschließung erfolgt, wenn mindestens zwei Dritteile der in der Haupt versammlung anwesendeil und abstimmenden Mitglieder für die selbe sind. Der Beschluß ist demselben schriftlich anzuzeigen. Mit dem Tage des Austritts oder der endgültigen Ausschließung ver liert das betreffende Mitglied alle Anrechte an den Verein und dessen Vermögen, ohne jedoch von der etwa rückständigen Beitrags leistung enthoben zu sein. Verwaltung des Vereins. 8 6. Der Verein besorgt seine Angelegenheiten: 1. durch die Hauptversammlung, 2. durch den Vorstand. Hauptversammlung. 8 7. Nach Abhaltung der gründenden Hauptversammlung (§ 15) ist alljährlich einmal, und zwar im ersten Halbjahre längstens bis Ende Juni jedes Jahres die Hauptversammlung der Vereins mitglieder durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung geschieht durch eine besondere Verständigung des Vorstandes. Diese Verständigung hat mindestens acht Tage vor der anberaumten Hauptversammlung zu ergehen. Die ordentliche Hauptversammlung findet an jenem Orte des Vereinsgebietes statt, welcher von der letzten Hauptversammlung hierzu bestimmt wurde. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, sich bei der Haupt versammlung durch ein zweites, stimmfähiges Vereinsmitglied (§ 4) vertreten zu lassen; die zu diesem Zwecke ausgestellte Voll macht ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Hauptversammlung auszuweisen. Kein Vereinsmitglied darf aber mehr als ein Ver einsmitglied bei der Hauptversammlung vertreten und kann daher außer seiner eigenen Stimme nur noch eine Stimme für das Mitglied, welches er vertritt, abgeben. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Be schlußunfähigkeit kann eine Stunde später eine zweite Versamm lung stattfinden, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der an wesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der Haupt versammlung sind: a) Bericht über das Vereinsjahr; b) Rechnungslegung und Entlastung; e) Voranschlag für das neue Vereinsjahr; ck) Wahl des Vorstandes; o) Beschlußfassung über Änderung der Satzungen sowie über die Auflösung des Vereins, ferner k) Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern. Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Außerordentliche Hauptversammlung. 8 8. Außerordentliche Hauptversammlungen ist der Vorstand jeder zeit berechtigt, nach Linz, als dem Sitze des Vereines, einzu- berufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein darauf bezüglicher, begründeter, von mindestens drei Mitgliedern Unterzeichneter An trag eingeht. Die Einladungen zur außerordentlichen Haupt versammlung müssen unter Angabe der Tagesordnung acht Tage vorher durch eine besondere Verständigung erfolgen. Abstimmung. 8 9. Die Beschlüsse der Hauptversammlungen erfolgen in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende der Hauptversammlung. Zu Beschlüssen auf Satzungsänderungen sowie Ausschließung und Mitgliedern sind zwei Drittel und zur Auflösung des Vereins drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. V orstand. 8 10. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, nämlich: 1. dem Vorsitzenden, 2. dem Stellvertreter desselben, 3. dem Schatzmeister und 4. dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der alljährlichen ordentlichen Haupt- Versammlung auf ein Jahr gewählt und versieht seine Geschäfts- tätigkeit, bis der neue Vorstand von der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gewählt ist. Jedes gewesene Mitglied des Vorstandes ist wieder wählbar. Die Wahl des Vorstandes in der Hauptversammlung erfolgt mittels einfacher Stimmenmehrheit. Wird bei je einem Wahlgang eine einfache Mehrheit nicht erzielt, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit ent scheidet sodann das Los. Im Falle ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor der nächsten Vorstandswahl aus dem Vorstand ausscheidet, ist derselbe berechtigt, sich durch Ergänzungswahl zu vervollständigen. Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung des Schriftführers steht dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter das Recht zu, ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Schriftführung zu betrauen. Dem Vorstande dürfen niemals zwei Mitglieder derselben Firma angehören. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Stellen unentgeltlich. Für Reisen in Vereinsangelegenheiten werden ihnen ihre baren Auslagen aus der Vereinskasse erstattet. Der Vorstand hat seinen Sitz in Linz, und muß der Bor- sitzende oder dessen Stellvertreter seinen Wohnsitz in Linz haben. Der Verein wird nach außen, und zwar gegenüber den Be hörden und Privatpersonen durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Zustellungen an den Verein erfolgen rechtsgültig zuhanden des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters und in Abwesenheit beider an den Schriftführer. Bekanntmachungen und Ausfertigungen des Vereins erfolgen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und den Schrift führer. Urkunden, welche den Verein verpflichten sollen, sind unter
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