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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1910
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- 1910-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1910
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4504 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 85, 15. April 1910. von einer Zwangslizenz absehen, so würde die naheliegende Gefahr bestehen, daß sehr kapitalkräftige Fabriken, namentlich ausländische, sich von den Fabrikanten oder von den Kompo nisten das ausschließliche Recht für so große Beträge über weisen lassen würden, daß dadurch der kleineren Industrie der Wettbewerb unmöglich werden würde. Für die sehr be liebten Musikstücks würde dadurch eine wirtschaftlich sehr nachteilige Mißbildung von Monopolrechten entstehen. Nach dem Entwurf soll deshalb, wenn der Urheber einem anderen zunächst freiwillig die Erlaubnis erteilt hat, das Werk mechanisch wiederzugeben, jeder Dritte die gleiche Erlaubnis von dem Urheber verlangen können, und zwar gegen eine Vergütung, die allerdings dann von dem Gericht festzusetzen sein würde. Es würde naheliegen, im Fall der Zwangslizenz die gleiche Gebühr zu gewähren, die der erste Ausnutzer dem Tonsetzer zugebilligt hat. Aber auch das würde die Gefahr des Monopols nicht beseitigen, denn die großen Fabriken, die sich mit den Tonsetzern zu sehr erheb lichen Preisen einigen können, würden sich tatsächlich in der gleichen Lage befinden wie im Falle des Monopols. Die Einzelheiten dieses Systems finden Sie ausgebildet in Artikel 1 Nr. 7 der Vorlage, und ich kann wohl über diese Einzelheiten hier hinweggehen, sie werden Gegenstand der Beratung in der Kommission bilden. Die besprochenen Einschränkungen der mechanischen Industrie haben zugleich die Möglichkeit gegeben, der mecha nischen Industrie einen Wunsch zu erfüllen, den sie nach Einführung eines neuen Schutzes hat. Die grainmo- phonischen Werks wenden nämlich große Mittel auf, um bekannte Musiker und Sänger Musikstücke auf Platten und sonstige Vorrichtungen übertragen zu lassen. Für die so bereiteten Platten besteht bisher ein Schutz gegen willkürliche Nachbildung nicht, ein jeder kann durch die wohlfeile Nach- sormung der teuer hergestellten Originalplatten einen un lauteren Wettbewerb ausüben. Deshalb sollen aus die Platte übertragene persönliche Vorträge als selbständige Bearbeitungen des Originalwerkes einen vollständig eigenen Urheberschutz genießen. Es ist mit Sicherheit vorauszusehen, daß die Fabriken sich diesen Schutz werden übertragen lassen. Der bloße Schutz des persönlichen Vortrags genügt indes noch nicht, um die ganze Lücke auszufüllen, denn in zahl reichen Fällen wird das Werk auf die Vorrichtung nicht durch den Ton, sondern dadurch übertragen, daß die Platte oder dgl. durch Lochen, Stanzen, Anordnung von Stiften oder eine ähnliche Tätigkeit zubereitet wird. Diese Arbeit kann oft eine ganz bekannte, rein technische Leistung sein. Es gibt aber auch Instrumente und Tonstücke von solcher Bedeutung und Eigenart, daß zu der Übertragung der letzteren in das mechanische Gebiet eine künstlerische Leistung gehört. Trifft das letztere zu, was natürlich eine Frage des Einzelfalles ist, so sollen auch diese Übertragungen in gleicher Weise geschützt werden wie der persönliche Vortrag. Die revidierte Übereinkunft hat schließlich Anlaß gegeben, an die Frage heranzutreten, ob der Urheberschutz, der in Deutschland bisher dreißig Jahre beträgt, auf fünfzig Jahre verlängert werden soll. Die Internationale Konferenz hat, von dem Wunsche nach einer einheitlichen Schutzfrist für den ganzen Verband geleitet, die Vorschrift angenommen, daß die Schutzfrist erst fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers erlöschen soll; als Vorbehalt ist nur ausgenommen, daß Werke aus den Ländern, die die dreißigjährige Schutzfrist beibehalten, auch in anderen Ländern, die die Schutzfrist von fünfzig Jahren haben, bereits nach dreißig Jahren gemein frei werden sollen. Die verbündeten Regierungen hatten also zu erwägen, ob sie die Verlängerung der dreißigjährigen Schutzfrist auf fünfzig Jahre Vorschlägen sollten, oder ob sie es belassen sollten bei den dreißig Jahren. Sie haben sich für das letztere entschlossen. Es läuft allerdings, wie die Erfahrung lehrt, bisweilen die dreißigjährige Schutzfrist ab, während der Ehegatte oder dis unmittelbaren Abkömmlinge des Urhebers noch leben; auch ist es nicht unbeachtlich, daß, wenn Deutschland bei den dreißig Jahren stehen bleibt und wenn, wie zu erwarten, Großbritannien und Italien die fünfzigjährige Schutzfrist annehmen, daß dann Deutschland, Japan und die Schweiz die einzigen Länder des Verbandes sind, welche bei der dreißigjährigen Schutzfrist stehen ge blieben sind, daß also auch eine einheitliche Regelung, wie es die Internationale Konferenz wünschte, nicht zu stände gekommen ist. Aber bei der Bemessung der Schutz frist waren doch die kulturellen Interessen des eigenen Landes in den Vordergrund zu stellen. Die Erfahrung lehrt, daß die zeitliche Beschränkung des Urheberrechts schon in dem gegenwärtigen Umfange für die meisten Werke von keiner erheblichen Bedeutung ist, und im übrigen gewährt die Schutzfrist von dreißig Jahren einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und den allgemeinen kulturellen Interessen. Es liegt im öffentlichen Interesse, gerade die gehaltvollsten Werke dem nationalen Geistesleben nach einer nicht zu lang bemessenen Frist und ohne hem mende Schranken zugänglich zu machen. Aus diesen Er wägungen, die, soweit mir bekannt, auch in den Kreisen der Schriftsteller, Gelehrten und Künstler geteilt werden, haben die verbündeten Regierungen sich dazu entschlossen, cs bei diesen dreißig Jahren zu belassen, und sie glauben hiermit, auf Ihr Einverständnis rechnen zu dürfen. Meine Herren, die Berner Konvention soll ratifiziert werden spätestens am l. Juli d. I., und es sind neuerdings Verabredungen dahin getroffen worden, daß die Ratifikation bereits am S. Juni d. I. stattstnden soll. Ich darf deshalb namens der verbündeten Regierungen bitten, daß Sie diesen Gesetzentwurf bald verabschieden mögen. Abgeordneter Dr. Pfeiffer (Zentr.s: Es konnte schon voriges Jahr konstatiert werden, daß eine große Anzahl von Punkten in der Konvention nach der geltenden Reichsgesetzgebung geregelt ist. Die Vorlage ist deshalb auch nicht sehr umfangreich. Der Staatssekretär hat bezüglich der fünfzigjährigen Schutzfrist bemerkt, daß für die verbündeten Regierungen die Rücksichten auf die kulturellen Interessen der Nation maßgebend gewesen sind. Auch die Meinung der großen Mehrheit des Hauses ging ja dahin, es bei der bisherigen deutschen Praxis zu belassen. Nun ist besonders von Bayern und den dort in erster Linie interessierten Kreisen eine lebhafte Agitation entfaltet worden, man hat die Bayern scharf gemacht, wie sehr die nationale Wohlfahrt beeinträchtigt würde, wenn Richard Wagners Werke schon nach dreißig Jahren frei würden. Diese Agitation und auch der Hinweis auf ein bestimmtes Werk kann uns nicht vermögen, unsere Auffassung zu ändern. Welche Wirkung für das deutsche Kulturleben hätte es haben müssen, wenn Goethes Werke erst 1883 frei geworden wären! Wir freuen uns, daß die Regierung auf die fünfzigjährige Schutzfrist nicht mehr zurück gekommen ist. Die Frage der Zwangslizenz ist eine sehr schwierige und wird in der Kommission der allergründ lichsten Untersuchung bedürfen. Über die Petitionen, die die Verfertiger musikalischer Apparate dem Reichstage vorgelegt haben, wird noch ein anderes Mitglied die Ansicht des Zentrums vortragen. Ich befürworte die Verweisung der Vorlage an eine Kommission von 14 Mitgliedern. Abgeordneter vr. Müller-Meiningen (fortschr. Volksp.): Es ist zu beklagen, daß diese ganze Materie etwas in Bausch und Bogen behandelt werden muß; solche wichtigen Gesetzentwürfe sollten nicht gegen Ende der Tagung der Be schlußfassung des Reichstags unterbreitet werden, da dieser Entwurf immense volkswirtschaftliche Schwierigkeiten bietet.
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