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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1910
- Strukturtyp
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- 1910-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1910
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- Deutsch
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85, 15. April 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4505 In der Novelle wird etwas zuviel geändert, die Spuren der Gewerbeordnung sollten uns schrecken, in der man sich kaum noch zurechtfinden kann. Wir sollten uns hiiten, in die schwierige Materie des Urheberrechts eine Unklarheit zu bringen, indem Bestimmungen getroffen werden, die nicht auf internationalen Verträgen beruhen. Der Schutz der Werke der Tonkunst ist an sich gerechtfertigt; aber es wird hier eine Zwangslizenz erteilt, die leider mit Kautelen im öffentlichen Interesse nicht umgeben wird. Mit demselben Rechte könnte dieselbe Lizenz auch den Bühnen gewährt werden; dann bliebe vom geistigen Urheberrecht fast gar nichts übrig. Man schützt die berechtigten Interessen der Fabrikanten nicht, was zu einer großen Reihe von Prozessen führen muß. Namentlich ist bedenklich 8 22 o, der bestimmt: -Läßt sich nach dem Wesen des Instruments, für das die Erlaubnis verlangt wird, nur eine Wiedergabe von so niedrigem musikalischem Wert erzielen, daß dem Urheber nicht zugemutet werden kann, dies zu dulden, so kann die Erlaubnis verweigert werden«. Wer soll darüber entscheiden? Die Sachverständigenkammer? Dann sind die Sachverständigen in dieser Frage souverän. Auch die wei teren Bestimmungen dieses Paragraphen haben einen kaut- schukartigen Charakter. Die armen Komponisten müßten alle irrsinnig werden, wenn sie ihre Werke auf diesen mechanischen Vorrichtungen hören müßten; das wäre ein Antrieb zum Selbstmord. Eine derartige Kasuistik, eine derartige Bestim mung von Ausnahmen sollte nicht Platz greifen. Was die Fristverlängerung betrifft, so bin ich zu der Meinung ge kommen, daß es kein Schade ist, daß es bei der 30jährigen Frist bleiben soll. Es besteht zwar die Gefahr, daß der musikalische Verlag sich nach Brüssel usw. wendet, wo eine längere Frist besteht; nationale Momente sprechen aber gegen die Verlängerung; es muß vermieden werden, daß die Erben dem deutschen Volke ein großes Werk vorenthalten. Die Verteuerung der künstlerischen Kost für unser Volk ist eine Gefahr, die nicht von der Hand zu weisen ist. Ich verweise auf den Parsivalstrcit. Die Erben Richard Wagners sollten sich aus den Standpunkt stellen, daß seine unsterblichen Werke möglichst bald bei uns populär und heimisch werden. Max Reger meinte mit Recht, er sei dann für die Verlängerung, wenn die Verleger bereit seien, die Honorare entsprechend zu erhöhen. Von der Ver längerung der Frist würden nur die Verleger den Profit haben, nicht die Tonkünstler. Die 50 Jahre sollen vor allem den Dramatikern Schutz für künftige Generationen geben. Unsere Dramatiker haben aber viel mehr Schutz für die Gegenwart nötig. Das unsinnige Verbot der Maria Magda lena durch den Zensor beweist dies schlagend. Der Präsident von Jagow sollte, nachdem er auf einem anderen Gebiete den Rückzug angetreten hat, auch auf diesem Gebiete nach dem Rechten sehen. Der Presseparagraph, der bestimmt: -Zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen, soweit die Artikel nicht mit einem Vor behalt der Rechte versehen sind; jedoch ist nur ein Abdruck gestattet, durch den der Sinn nicht entstellt wird-, bedarf einer authentischen Interpretation, die der Kommission vor zubehalten ist. Alles in allem sind wir für die Vorlage; wir müssen aber wünschen, daß die Werke der deutschen Kunst und Literatur auch in Amerika und anderen Staaten einen größeren Schutz genießen. Solche internationalen Ver träge können dazu beitragen, die kulturellen Bande zwischen den großen Nationen fester zu knüpfen. Abgeordneter Or. Wagner (kons.); Es handelt sich hier um ein Gesetz, wo die Parteipolitik keine Rolle spielt, und es ist bedauerlich, daß der Abgeordnete Müller-Meiningen keine Rede halten kann, ohne nicht jedes mal die preußischen Zustände zum Gegenstand seiner ab- Börfeublatt iür den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. fälligen Kritik zu machen. Gewiß, das ist sein Recht; aber dann soll er hier, wo alle deutschen Stämme vertreten sind, dieses Recht der Kritik nicht einseitig zu ungunsten eines Bundesstaates ausüben. Hinsichtlich der Schutz frist möchte ich mich doch dagegen wenden, daß nur kulturelle Interessen sür ihre Bemessung in Frage kämen. In meiner Fraktion sind die Meinungen durchaus geteilt. Wenn ein junger Schriftsteller, der ein wirklich wertvolles Werk geschrieben hat, mit etwa 30 Jahren stirbt, so ist es unberechtigt, daß die Schutzfrist schon nach 30 Jahren auf hören soll, während die Familie, die das Glück hat, ihren Ernährer bis an das hohe Lebensalter zu haben, von dessen Tode ab in solchem Falle dieselbe Schutzfrist genießt. Ich würde es sür richtiger halten, die Schutzfrist auf 50 Jahre einschließlich der Lebenszeit zu bemessen. Für die große Mehrzahl der Fälle würde das in der Praxis allerdings keinen großen Unterschied bedeuten, denn im Durchschnitt kann man damit rechnen, daß ein Künstler in der Fülle seiner Lebenskraft seine großen Werke schafft. Eine der wesentlichsten Neuerungen liegt in der Ausdehnung des Schutzes von Werken der Tonkunst gegen mechanische Wiedergabe. Wir haben ein mütig der -revidierten Berner Konvention zugestimmt, nicht mit der Absicht, daß nun von den dort vorbehaltenen Ein schränkungen nach Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Dem Grundgedanken des Schutzes gegen die mechanische Wiedergabe von Tonwerksn pflichten wir bei, einige Bedenken aber haben wir doch. Vor allem dagegen, daß, wenn beispiels weise ein Sänger gegen Honorar ein Tonstück für die mechanische Wiedergabe ermöglicht hat, er selbst und nicht der Auftrag geber, der ihm dafür das Honorar gezahlt hat, der Urheber bleiben soll. Das liegt nicht im Interesse der beteiligten Industrie, und es wäre auch zu erwägen, ob man nicht für die Exportindustrie eine Bestimmung dahin treffen kann, daß die Konsequenzen des Schutzes dann nicht eintreten, wenn der Fabrikant oder Unternehmer Nachweisen kann, daß er die betreffenden Vorrichnmgen und Instrumente ins Ausland exportiert hat, wo man einen solchen Schutz nicht kennt. Die sogenannte Zwangslizenz bedeutet eine Einschränkung des Schutzes für Tonstücke. Es handelt sich doch nur um solche Tonstücke die nur für kurze Zeit, aber während dieser eine große Berühmtheit erlangen. Wenn es Amerika möglich geworden ist, die Frage praktisch zu lösen, indem es den jenigen, denen die Benutzung eines Tonwerkes für solche Instrumente zugestanden ist, eine feste Gebühr auferlegt, mit der der Unternehmer rechnen kann, so sollte uns das auch möglich sein. Man könnte bestimmen, daß der Anspruch eingeräumt wird, wenn der Betreffende dem Urheber einen bestimmten Prozentsatz für jede einzelne Vervielfältigung als Gebühr zahlt. Davon würde unsere Industrie Vorteil haben. Wir wären mit einer 21gliedrigen Kommission einverstanden, stimmen aber auch einer solchen von 14 Mitgliedern zu. Abgeordneter 0r. Junck snat.-lib.): Die Materie ist außerordentlich schwierig, davon ist auch an dem Entwurf etwas hängen geblieben. Ich kann nicht finden, daß es immer gelungen ist, die schwierigen Gedanken klar zum Ausdruck zu bringen. Der Tendenz des Entwurfs aber stimmen wir zu. Der Hauptpunkt ist das Verhältnis der Autoren bzw. Verleger zu den Fabrikanten von Musik instrumenten. Es galt, die Tonsetzer und Verleger einerseits und die Fabrikanten der Musikinstrumente andrerseits wenigstens einigermaßen unter einen Hut zu bringen. Wer zahlen muß und an seinem bisherigen Recht verliert, ist der Fabrikant. Jede Zwangslizenz hat eine Zukunft, so auf dem Gebiete des gewerblichen wie literarischen Rechtsschutzes. Verhindert werden muß nur eine schädliche Monopolbildung. Die Vorschrift, daß die Gerichte über die Bemessung der Gebühren befinden sollen, ist nicht ohne Be- 581
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