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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1910
- Strukturtyp
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- 1910-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1910
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ^ 85, 15, April ISIS, denken wegen der Schwerfälligkeit, die den deutschen Gerichten anhastet, in solchen praktischen Fragen zu entscheiden. Es wird die Vorbedingung zu der wünschenswerten raschen Ent scheidung auch durch die Berechtigung der Gerichte zum Erlaß einstweiliger Versügungen nicht geschaffen, Indessen ist zu hoffen, daß die Jnteressentengruppen sich von selbst zusammen finden werden, um den Richtern diese Schwierigkeit abzu nehmen. Hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist könnte nur höchstens in Frage kommen, ob man differenzieren soll zwischen den Schriftwerken und den musikalischen Kompositionen, Eine solche Differenzierung ist aber nicht zu empfehlen. Die Buchhändler stehen auf dem Boden der dreißigjährigen Schutz frist, und selbst die Musikalienhändler sind sich nicht einig. Auf die Einzelheiten wird in der Kommission ein zugehen sein, Abgeordneter Dietz (Soz,): Hier ist national besser als international. Die ver bündeten Regierungen wollen bei den 30 Jahren stehen bleiben, und es ist zu wünschen, daß sie auch künftig den extensiven Forderungen des Auslandes gegenüber einen steifen Nacken zeigen. Unser deutsches Urheberrecht ist bisher eins der besten gewesen, die existieren. Der Presseparagraph leidet an bedenklichen Unklarheiten, die beseitigt werden müssen. Nach Z 12 sollen die Befugnisse des Urheberrechts sich auch erstrecken auf die Benutzung eines Schriftswerkes, einer bildlichen Darstellung, die das Originalwerk seinem Inhalte nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt. Die Kinematographie hat ja ihre große Bedeutung für wissenschaftliche Zwecke, es wird wohl nicht lange dauern, daß wir ganze Stücke, Opern usw, von den Kinematographen und ähnlichen Instrumenten vor- gesührt erhalten werden. Die Tendenz geht dahin, auch die Schauspieler, Sänger usw, im Interesse der Kinematographen zu schützen. Alle Parteien sind darin einig, daß die Kine matographen für unsere Jugend höchst gefährlich sein können; es kommt also darauf an, was geschützt werden soll. Na mentlich muß die Jugend vor dem Schmutz geschützt werden. Ohne die energische Bewegung der Genossenschaft deutscher und französischer Komponisten wäre Z 18 jedenfalls nicht in das Gesetz gekommen. Den Fabrikanten mechanischer Musik werke sollte man durch zu weit gehende Bestimmungen die Existenz nicht erschweren. 8 22 e ist auch so bedenklich. Darüber, was niedriger musikalischer Wert ist, werden die Meinungen stets auseinandergehen. Wir können diesem Teil des Gesetzes nur zustimmen unter der Voraussetzung, daß alle Härten gegen die Verfertiger mechanischer Musikwerke aus dem Gesetz beseitigt werden, damit diese Industrie exportfähig bleibt. Die Lizenzgebühr muß ferner im Gesetze selbst festgesetzt werden, um Monopol- und Ringbildungen zu verhüten. Die Einzelheiten müssen der Kommission über lassen bleiben. In Frankreich gibt es nicht weniger als 8000 Personen, die von einigen wenigen Konzertstücken leben, wieviel mehr würde sich das Spürnasensystem in Deutsch land mit seinem ungleich entwickelteren musikalischen Leben entwickeln! Wir haben also alle Ursache, gegenüber dieser Erweiterung des Urheberschutzes sehr vorsichtig zu sein. Wie steht es mit dem Anschluß Rußlands an die Berner Kon vention und mit dem Abschluß eines Staatsvertrags zwischen Rußland und Deutschland? Abgeordneter Lieberman» von Sonnenberg (Wirtsch, Vereinigung): Wir stimmen der Vorlage zu, die in der Kommission in einigen Punkten zu ergänzen sein wird, Bedenken habe ich nur gegen die Beibehaltung der dreißigjährigen Schutzfrist; hier wäre der Vorschlag des Abgeordneten Wagner, die Schutz frist vom Erscheinen des Werkes an auf 50 Jahre zu be messen, wohl erwägenswert. Die Verleger, die ernste gute Musik verlegen und entsprechend würdig ausstatten, auch erst nach langer Zeit wieder in den Besitz ihrer Auslagen ge langen, möchten sich sonst zusammenschließen und die Ver lagswerke in dem Lande erscheinen lassen, wo sie den längsten Schutz genießen, so in Frankreich, Die Zwangslizenz er scheint mir als Eingriff in die persönliche Freiheit des Autors doch keineswegs ohne Bedenken; der freie Wille auch des Autors muß geschützt werden. Das Verlangen, vom Kinematographen die Schmutzliteratur fernzuhalten, kann ich nur unterstützen, Abgeordneter Duffner (Zentr,): Das Gesetz wahrt die Rechte der Fabrikanten ent schieden zu wenig; hier wird die Kommission reiche Arbeit haben, wenn sie die ausgleichende Gerechtigkeit zum Prinzip erheben will. Der Z 22 liefert die Fabrikanten geradezu der Willkür der Urheber oder der Verleger aus. Die Fabrikanten müssen die Festlegung bestimmter Gebührensätze dringend wünschen. Die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Industrie, zumal der badischen, würde sonst eventuell sehr schwer geschädigt werden. Als drückend wird auch besonders die Bestimmung des Z 22c empfunden, die die Fabrikation der mittleren und einfacheren Instrumente unterbinden würde. Die Monopolisierung der Neuerscheinungen, wie sie der Entwurf vorsieht, wird ebenfalls zum Nachteil dieser Industrie ausschlagen, die außerdem auch durch den neuen französischen Zolltarif hart getroffen wird. Die Vorlage geht an eine besondere Kommission von 14 Mitgliedern, (Nach: »Deutscher Reichsanzeiger«.) Die Berliner Revision der Berner Literar-Konvention vor der französischen Deputicrten-Kammer. In ihrer zweiten Sitzung vom 1. April hat die fran zösische Deputierten-Kammer, auf den Bericht des Herrn Theodor Reinach hin, folgendes Gesetz angenommen: »Einziger Artikel, Der Präsident der Republik wird ermächtigt, die in Berlin am 13, November 1908 beschlossene »Revidierte Berner Konvention zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, zu ratifizieren und eventuell aussühren zu lassen, - Dieser Beschluß ist unter dem Vorbehalt gefaßt, daß, wenn gewisse Staaten durch ihre Gesetzgebung nicht einen gegenseitigen Schutz der Werke der angewandten Kunst ge währen, Frankreich nur durch die Bestimmungen der Akte von 1886 und 1896 sowie besonders durch den alten Artikel 2 Z 2 der Konvention von 1886 gebunden bleibt, der folgendermaßen lautet: »Der Genuß dieser Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes vorgeschrieben sind.« Der Zweck dieses Vorbehalts ist der, zu verhindern, daß unsere französischen Industrien sich in einer notorisch un günstigeren Lage befinden, als die einzelner Länder, von denen der Schutz von Werken der angewandten Kunst in der Industrie verweigert wird. Wenn wir uns ohne Vorbehalt mit der Akte von Berlin einverstanden erklärten, so könnte es, dank dem durch die neue Konvention gebilligten Prinzip der Unabhängigkeit der Rechte, geschehen, daß zum Beispiel die englischen und Schweizer Erzeugnisse in Frankreich geschützt wären, während die französischen Werke gleicher Art in England und in der Schweiz ohne Schutz wären. Dieser so gemachte Vorbehalt ist die erste Anwendung
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