Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100415
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191004156
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100415
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-04
- Tag1910-04-15
- Monat1910-04
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
./E 85, 15. April 1910. Nichtamtlicher Teil. BSrs-lMatt s. d. Dlschn. Buchhandel. 4507 des Artikels 27, der so viel Kritik erfahren hat und der den verhandelnden Staaten erlaubt, in diesem oder jenem Punkte auf den Bestimmungen der Konventionen zu fußen, die sie früher unterschrieben haben. Was uns betrifft, so beharren wir dabei, diesen Artikel 27 für unheilvoll zu halten. Wir beklagen diese Schöpfung, die jedem Staat erlaubt, einen Text der Kon vention für sich allein zu haben, der mit den verschiedenen Lesarten der übrigen Vertragsstaaten, man weiß noch nicht wie, wird in Einklang gebracht werden müssen. Wir hatten die Annahme einer Zusatzakte und einer erläuternden Erklärung zu dem Berliner Wortlaut verlangt, die Zusatz akte für die Werke der angewandten Kunst, die erläuternde Erklärung, um gewisse dunkel gebliebene Punkte klarzustellen. Der durch die Kammer für die Werke der angewandten Kunst in der Industrie gemachte Vorbehalt gibt unserer Intervention recht, löst die Frage aber in einer Weise, die wir bedauern. Was die Notwendigkeit einer erläuternden Erklärung, wie auch der geforderten Zusatzakte anbetrifft, so finden wir hierfür die Bestätigung in dem bemerkenswerten Bericht des Herrn Theodor Reinach, im Namen der , Oommission äs 1 snsoignsmsnt st äss boaux-arts-, die mit der Prüfung des Gesetzentwurfes beauftragt war. Dieser Bericht enthält Kritiken der Akte von Berlin, die mindestens ebenso lebhaft sind wie die von uns gemachten, und die nicht weniger ihrem Autor die übrigens sehr gerecht fertigten Glückwünsche des Herrn Professors Renault einge tragen haben. Wir geben hier nachstehend einige Auszüge aus diesem Bericht, auf den wir diejenigen, die ihn in sxtsuso zu lesen wünschen, verweisen. (Kammer der Deputierten, 9. Legis laturperiode, Sitzung 1910, Nr. 3226.) Nach Aufzählung der in Berlin erreichten unleugbaren Fortschritte sagt Herr Th. Reinach unter anderem: Wenn die Bestimmungen der Artikel 25 und 27 in weitem Maße angewendet würden, so würde daraus eine neue und schwere Verwirrung in der internationalen Gesetzgebung entstehen. Das würden jetzt nicht mehr wie seit 1898 drei Lesarten sein, die an demselben Busen der Union hängen (Normaler Wortlaut, Englische Variante, Norwegische Variante), sondern eine Unzahl verschiedener Texte. Jedesmal, wenn ein Gericht eine Streitigkeit zu schlichten hätte, müßte es sich fragen, ob der Kläger einem unionistischen Lande angehört, das ohne Vorbehalt die Konvention von Berlin in ihrem Gesamtumfange anerkannt hat, oder einem, das in betreff des besonderen strittigen Punktes erklärt hat, sich an die Akte von 1886 oder an die durch Zusatzakte von 1896 modi fizierte Akte, mit oder ohne die erläuternde Erklärung, halten zu wollen. Es würden dadurch eine große Umständ lichkeit und so unzählige Möglichkeiten, Fehler zu machen, entstehen, daß die Segnungen des unionistischen Systems dadurch fast in Frage gestellt werden würden. In Voraussicht eines derartigen Resultats haben sich viele bedeutende Geister gefragt, ob es nicht besser gewesen wäre, in die neue Konvention nur die Modifikationen auf zunehmen, für die man sich, durch vorhergehende Ver handlungen, die einhellige Zustimmung der Interessenten gesichert hätte, und die übrigen Punkte der Regelung durch Einzelverträge zu zweien oder sogar durch eine enge Ver einigung einiger auf dem Boden der Allgemeinen Union vor- geschrittncren Staaten zu überlassen. Zum Artikel 4, dem Schlußstein der Konvention, sagt Herr Th. Reinach folgendes: Hier die Hauptneuerung: Unter der Herrschaft der Kon vention von 1886 mußte der Autor eines Landes L, der den Schutz des Landes L verlangte, vor den Autori täten dieses letzteren beweisen, daß er im Lande L die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt hatte, von denen dieses Land den Schutz abhängig macht. Er mußte also im allgemeinen, um eine Verfolgung wegen Nachdrucks einzu leiten, eine Bescheinigung des Ursprungslandes vorweisen, wo durch Verzögerungen und Schwierigkeiten entstanden, die für die Geltendmachung seines Rechts oft sehr nachteilig waren. Die neue Konvention hebt diese Bestimmung aus; von nun an unterliegen der Genuß und die Ausübung der durch den fremden Autor reklamierten Rechte erstens keiner Förmlichkeit im Lande U (dies wie unter dem gegenwärtigen Regime), zweitens sind sie unabhängig von dem Bestehen eines Schutzes in dem Heimatland L. Diese letzte Formel, die auf Ersuchen Deutschlands aus genommen ist, bildet die neue Regel von der Unabhängig keit der Rechte. Hauptsächlich durch praktische Erwägungen gerechtfertigt, wird sie die Mühe des Richters verringern. Der Bericht sagt in einer Note: Der Text von 1886 sprach von Bedingungen und Förm lichkeiten. Der neue Text hebt ausdrücklich nur die Förm lichkeiten auf; aber es versteht sich, daß dieses Wort auch alle Bedingungen formaler Natur umfaßt: äußerliche Bedin gungen, wie ausdrücklichen Vorbehalt, Stempelung der Photo graphien rc. Es erscheint angesichts dieser sehr deutlichen Erklärungen des Herrn Renault (Seite 32) unnötig, diesen Punkt durch ein formelles Protokoll klarzustellen, was das Syndikat der »Lroxristö ivtsUsotusUs, von uns verlangt hat?) Zu Artikel 7, betreffend die Dauer des Schutzes, wo man das Prinzip des gleichmäßigen Schutzes von 50 Jahren post mortem ausstellt, aber in einem zweiten Absatz alles in Frage stellt, indem man den Staaten die Freiheit läßt, sich nicht an dieses Prinzip zu binden, sagt der Bericht folgendes: Dieser Aufschub hat nur einen platonischen, durch die ausdrücklichen Erklärungen mehrerer Staaten betonten Wert, und unmittelbar hinterher ist man für den (äußerst wahr scheinlichen) Fall, daß diese Schutzfrist nicht allgemein an genommen wirb, gezwungen, zu der alten Regel zurück zukehren. Es besteht also im ganzen nur eine Art von Wunsch ohne praktische Tragweite; man darf aber an nehmen, daß eine Konferenz kein literarischer Kongreß ist und daß ihre Aufgabe nicht darin besteht, Wünsche auszu- drücken, sondern Regeln aufzustellen. Dieser erste Redaktions- fchlec hat einen zweiten nach sich gezogen. Es ist nötig geworden, den photographischen, nachgelassenen, anonymen usw. Werken einen besonderen Paragraphen zu widmen, so daß in Wahrheit die Regel der internationalen Schutzfrist heute wie gestern dieselbe für alle Kategorien ist: die Abhängigkeit der Rechte, die lox kori vereinigt mit der Isx Soli. Wir kommen jetzt zum Artikel 13, der die Bedingungen des Schutzes von Werken der Tonkunst gegen die Verwendung *> Es versteht sich, daß, obwohl man das Wort »Bedingung« vergessen hat, die Bedingungen aufgehoben sind und daß die französischen und englischen Hinterlegungen, welche erforderte Bedingung für die Erlaubnis der Verfolgung wegen Nachdrucks sind, in einer internationalen Sache nicht verlangt werden können. Die Konsequenzen dieses Artikels sind noch wichtiger, als sie im ersten Augenblicke scheinen. So werden Werke, die in Italien oder Spanien, infolge Untcrlassens der Hinterlegung keinen Schutz genießen, nichtsdestoweniger in den andern Staaten der Union geschützt sein, obgleich sie in ihrem Heimatland Allgemeingut sind. (Anmerkung der Redaktion der .Siblioxraxtiio 8s la kranes«.) 581-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder