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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1910
- Strukturtyp
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- 1910-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1910
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durch die Fabrikanten von Musikinstrumenten regelt. Hier zu sagt der Bericht, den wir nicht in extenso wiedergeben zu können bedauern, unter anderem folgendes: Der Artikel 18 ist einer von denen, die die meisten Kontroversen verursacht haben und dessen Redaktion die schwierigste gewesen ist Man wird bemerken, daß der neue Text von Werken der Tonkunst spricht, während das Protokoll von 1888 den Ausdruck Musikstücke gebraucht. Diese Änderung ist nicht glück lich und kann Schwierigkeiten in der Auslegung veranlassen. Wir werden in der Tat sofort sehen, daß die Absätze 2 und 3 dem durch Absatz 1 aufgestellten Prinzip schwer wiegende Einschränkungen gebracht haben; wird man ent scheiden, daß diese Einschränkungen sich auch auf die Musik stücke mit Text beziehen — die nach Sprachgebrauch unter die Bestimmung »Werke der Tonkunst» fallen —, und wird man so die übereilte Auslegung des Textes von 1886 durch die bel gischen Gerichte billigen? Herr Renault protestiert gegen eine solche Auslegung, die keinen Stützpunkt in den Vorarbeiten finden würde. Der Artikel 13, der das Protokoll Nr. 3 ersetzt, bezieht sich, wie dieses, nur auf die Musikstücke ohne Worte. Die Lieder und noch mehr die Musikstücke mit Text ge nießen auch weiterhin, in ihrer Eigenschaft als Werke der Literatur, den vollständigen Schutz des Artikels 2, wie dies auch unter der Herrschaft der Konvention von 1886 geschah. Keiner der Vorbehalte und keine der Einschrän kungen aus Absatz 2 und 3 ließe sich auf die Erzeugniste dieser Art anwenden Diese an sich vollkommen berechtigte Meinung sollte durch den Text der Konvention selbst bestätigt werden. Es müßte, will man eine Flut von Prozessen vermeiden, eine erläuternde Erklärung ausgenommen werden. Herr Th. Reinach schließt seinen Bericht, indem er das Schicksal, das den Werken der angewandten Kunst zuteil ge worden ist, prüft. Wir misten, daß wir dem Einspruch Englands und der Schweiz die Unterscheidung verdanken, die in Angelegenheiten des Schutzes von Werken der an gewandten Kunst gemacht wird. Wie wir hatte auch er eine Zusatzakte gewünscht und urteilt über diese Frage wie folgt; »Ihr Berichterstatter hat geglaubt, im Namen der Kommission den Minister der auswärtigen Angelegenheiten aus den Nutzen aufmerksam machen zu müssen, den es haben würde, unverzüglich Verhandlungen mit England und der Schweiz zu beginnnen, um diese Regierungen zu veranlassen, von ihren als unberechtigt erkannten Einwendungen abzu kommen und so bei Gelegenheit der Ratifikationen einen Noten austausch oder eine Zusatzerklärung herbeizuführen, die die Aufzählung des ersten Absatzes durch folgende Worte ver vollständigen würde: »Die Werke der angewandten Kunst, welches auch immer ihr Wert und ihre Bestimmung sei.« Es ist zu befürchten, daß trotz des offenbaren guten Willens der englischen Regierung die Entscheidung nicht mehr zur rechten Zeit kommt, um den Text der Akte von Berlin, wie wir es vorgcschlagen haben, vor dem verhängnisvollen ersten Juli zu vervollständigen. Sollte diese Eventualität eintreten, so würden wir uns, nicht ohne das lebhasteste Bedauern, gezwungen sehen, der Regierung vorzuschlagen, nur für diesen einzigen Absatz von der den einzelnen Staaten durch Artikel 27 der neuen Konvention erlaubten Möglichkeit Gebrauch zu machen und zu erklären, daß in allem, was die Werke der angewandten Kunst in der Industrie betrifft, wir durch die Bestimmungen der Akte von 1886 und 1896, sowie besonders durch den alten Artikel 2 8 2 der Konvention von 1886 gebunden bleiben, der folgendermaßen lautet: »Der Genuß dieser Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes vorgeschrieben sind.» Die voraussichtliche Handhabung dieser Bestimmung würde zur Folge haben, daß in Frankreich nur diejenigen Werke der angewandten Kunst geschützt sein würden, die in ihrem Heimatlands geschützt sind, und außerdem würde ihnen dieser Schutz nur insoweit zuteil werden, als die entsprechen den Werke unserer Künstler in dem betreffenden Lande ge schützt wären. Das ist die vollkommene Gegenseitigkeit. Wir sagen ausdrücklich »voraussichtliche Handhabung-, denn wir betrachten diese Handhabung nur als eine Mög lichkeit, deren sich zu begeben in Voraussicht zukünftiger Verhandlungen nicht ratsam ist, sei es, um den Abschluß einer engeren Vereinigung oder von Teiloerträgen herbei zuführen, sei es um eine allgemeine Revision der Akte von Berlin nach der von unseren Bevollmächtigten vorgeschlagenen und gegenwärtig schon von der Mehrheit der unionistischen Länder angenommenen Formel zu beschleunigen. Die Regierung hat sich verpflichtet, nur unter den vom Berichterstatter angegebenen Bedingungen zu ratifizieren. Das so angenommene Gesetz soll jetzt vor den Senat gebracht werden. ( l I». in »LiblioZrapbie äe ta Kranes».) Kleine Mitteilungen. österreichischer Zolltarif. Zollcntscheidung. — Büchcr- katatoge. T.-Nr. 647 zollfrei. (Bücherkatatoge über Philipp Reclams Ilniversalbibliothel mit leerem Raum aus der Vorder seite. Bezogen von Buchhändlern. Abgefertigt als Kataloge der T.-Nr. 298b 2 s24/15 lij: beansprucht als Buchprospekte für den T.-Nr. 298 nach T.-Nr. 647 szollfreij.) Derartige Verlagskataloge ausländischer Verleger sind, obwohl sie auch Kundenkataloge sind, die gratis an Kunden abgegeben werden, mit Rücksicht auf den Umstand, daß sie von Buchhändlern bezogen werden, als für den buch-(kunst-)händlerischen Gebrauch bestimmte Lagerkatatoge an zusehen, die gemäß Bemerkung 2, Alinea 6, zu T.-Nr. 298 nach T.-Nr. 647 zollfrei abzufertigen sind. lF.-M. Z. 79046 6X 1909.) (Österr.-Ungar. Buchhändler-Correspondenz.) Zum österreichischen Gesetz über den Ladenschluß. — Der Wiener Gewerbcgenossenschastsverband hat in einer am 30. März d. I. abgehaltenen Versammlung folgende Reso lution einstimmig gefaßt: »Der Wiener Gewerbegenossenschastsverband spricht seine Anschauung dahin aus, daß, wenn schon das Gesetz vom 10. Jänner 1910, R.-G.-Bl. Nr. 19, betreffend den sogenannten das entschiedenste gegen jede weitere Ausdehnung oder Ver schärfung im Verordnungswege erklärt. Er muß vor allem Hervorheden, daß, so gut wie zwischen der großen Industrie und dem kleineren Betriebe Verschiedenheiten bestehen, die von der Gesetzgebung berücksichtigt werden müssen, dieses auch zwischen Großhandel und Warenhäusern einerseits und dem Detail- und Kleinhandel anderseits der Fall ist und er daher nicht die Anschauung teilen kann, daß, weil ein Teil größerer Niederlagen bereits die Siebcnuhrsperre eingesührt hat, dieses auch für den Detail- und Kleinhandel erfolgen soll. Es kann auch nicht unterlassen werden, auszusprechen, daß es die Interessen der kaufenden oder konsumierenden Bevölkerung verlangen, daß eine weitere Beschränkung der Verkaufszeit in offenen Geschäften, als sie durch das neue Gesetz stipuliert wird, nicht eintrete. »Schließlich gibt der Wiener Gewerbegenossenschastsverband seiner weiteren Anschauung Ausdruck, daß solche Neuerungen, wie sie das in Rede stehende Gesetz enthält, eigentlich nicht Ausgabe der Gesetzgebung sein sollten, sondern daß solche Neuerungen, wenn entsprechend, gerecht und billig, sichschonvo »
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