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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191004156
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
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4498 Börsenblatt!. b. Dttchn. vnchhandtt Amtlicher Teil. cklk 85. 15. April 1910. Mbrcchmmgsräumc nur für diejenigen Mitglieder des Börsenvereins, die selbst rechnen, und für die znr Abrech nung Bevollmächtigten zugänglich sein. Eintrittskarten werden von der Geschäftsstelle ausgefertigt und den Mitgliedern, die sich als selbstrechnend angemeldet haben, mit den für die Hauptversammlung erforderlichen Druck sachen übergeben. Für die zur Abrechnung Bevollmächtigten dient die Legitimationskarte gleichzeitig als Eintrittskarte. Den Kommissionären, die Abrechnungstische innehaben, werden je 2 Eintrittskarten zugestellt werden, von denen die eine für den Abrechnenden und seine Gehilfen, die zweite für Beauftragte des Kommissionärs dienen soll, die den Verkehr zwischen der Firma und ihrer Abrechnungsstelle während der Abrechnung vermitteln. Im Bedarfsfälle kann die Geschäftsstelle auf Verlangen auch weitere Eintrittskarten zu diesem Zwecke ausstellen. Bei Meßzahlungen sind nur im Deutschen Reiche und im Königreich Sachsen umlauffähige Scheine und Münzen zulässig. Als Meßzahlungen gelten alle bis zum Sonnabend nach Kantate, d. h. bis einschließlich den 30. April 1910 S Uhr abends geleisteten Zahlungen. Als letzter Termin für rechtzeitiges Eintreffen der Remittenden beim Verleger oder dessen Kommissionär gilt der 30. April 1910. Leipzig, den 11. April 1910. Der Vorstand des Vörsenvereins der Deutschen Buchhändler zu leipM. vr. Ernst Bollert. Karl Siegisinund. Alfred Voerster. vr. Erich Ehlermann. Emil Wehrend. Hermann Seippel. Börsenverein der Deutschen Buchhändler ru Leipjig. HZ. Auszug aus der Registrande des Vorstandes. I. Lausende Registrande. 7. Februar 1910. Nr. 431. Auf eine Mitteilung, daß sich Buchhändler eines Ortes zur Wahrnehmung der buchhändlerischen Interessen zu einer Orts gruppe zusammengeschloffen haben, hat der Vorstand geantwortet, daß die Ortsgruppe seiner warmen Sympathie und Unterstützung sicher sein könne. Er hat aber hierbei die Bitte aus gesprochen, daß bei etwaigen Maßnahmen nur in steter Fühlung mit dem Kreisverein gehandelt werden möge. 11. Februar 1910. Nr. 493. Am 20. Februar 1910. Der Vo stand hat dem Hamburg-Altonaer Buch händler-Verein und dem Verein der öster reichisch-ungarischen Buchhändler zum 50 jährigen Bestehen seine Glückwünsche aus gesprochen. An jeder Feier hat ein Mitglied des Vorstandes teilgenommen. 10. Februar 1910. Nr. 539. Die Verlagsordnung für den Deutschen Buchhandel vom 30. Mai 1893 hat mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 ihre Er ledigung gesunden. Um aber wiederholten Nach fragen genügen zu können, ist eine Anzahl neuer Abzüge hergestellt worden. 5. März 1910. Nr. 751. Zwischen dem Vorstand des Börsenvereins und Herrn vr. pbil. Hans Wolfs in Berlin ist im Einverständnis mir dem Aus schuß für die Bibliothek zunächst ein Vertrag aus zwei Jahre abgeschlossen worden, nach dem letzterer die Ordnung und Katalogisierung der in der Bibliothek befindlichen Blatt sammlungen übernimmt, deren Grundlagen die Lempertzschs und Burschiche Sammlung bilden. Herr vr Wolfs hat seine Stellung am 1. April angetreten. 18. März 1910. Nr. 882. Für den am 1. April 1910 neu eintrelcnden Hausmann des Deutschen Buchhändlerhauses ist namentlich im Interesse der Sicherheit des Hauses eine besondere Dienst anweisung aufgestellt worden, die vom Ver- waltungsausschuß genehmigt worden ist. II. Protokollder Vorstandssitzung vom 15. März 1910 und ff. Tage. Punkt 24. Der Ausschuß für das Börsenblatt hat unter Hinzuziehung von Sachverständigen neue Vor schläge für eine veränderte Alphabetisierung des Offiziellen Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels aufgestellt, mit denen sich der Vorstand ebenfalls eingehend beschäftigt hat. Es ist beabsichtigt, das Material dem Vereios- ausschuß zur weiteren Prüfung zu überweisen und von diesem eine gutachtliche Äußerung zu erbitten. Punkt 53. Eine Firma beabsichtigte, ihr Geschäft aufzu geben, und erließ demgemäß ein Inserat mit der Überschrift -Vollständiger Ausverkauf-. Auf die hiergegen ergangene Beschwerde hat der Vor stand erwidert, daß sich im allgemeinen nichts gegen einen derartigen Ausverkauf einwenden läßt, wenn die Aufgabe des Geschäfts wirklich beabsichtigt ist, bei derartigen Ankündigungen jedes öffentliche Angebot von Rabatt vermieden wird, und wenn ferner keine Nachschiebungen stattfinden, da nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 der bestraft wird, der Waren zum Verkauf stellt, die für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft worden sind. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Luchhandels. (Mitgeteilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) Aschendorffsche Buchh. in Münster i. W. altt68t.ki.ln6n1-1il:ke. v. ?rof. vr. II. vä. xr. 8«.
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