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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
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85, 15. April 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 450i Französische Literatur, k'. ^.Icsan in ?ari->. Ouolaux, 1., Ig. oliiinis äs lg. mgtiöro vivavts. 16°. 3 kl-. 60 o. 6gillgux, l'impot 8ur Is rsvsvu. 12". 3 kr. 50 o. Valmanii-Lsv^ in ksiis. Oanorg, 1., Ngägins vgvsng^, disntgitries. 18°. 3 kr. 50 o. k^oksr, N. st 2. 11 p08ts rs3tgllts. 18°. 3 kr. 50 e. Laodstts L vis. in karis. äs 1,gnA86orK, Vo^g^es st sög8868 sn On^gnclg. 16°. 111. 4 kr. 8iclsr8lri, O., Isg 8^stisri68 g§rieols8. 8°. 3 kr. lISvasrrs in karis. ä'lllmös, k'.. 1s8 äsini8-inort8. 18°. 3 kr. 50 c. lübrairis aäronLiiticius in r'grls. vgvois, 6., LiblioAi-iptiis g^ronguticius krgn<ngi86. 8°. 6 kr. Llsrours äs I'rauLs in ^aris. Nslig, 1., 1s3 iä^68 äs Ltsnäligl. 18°. 3 kr. 50 s. Llsriosut in karis. Lonusko^, sornrnsnt sg8sr no8 618 äüN8 1s8 konstiov8 pndliyuss st gälnini8trgtivs3. 18°. 3 kr. 50 s. I^orrain, ä., ?s1l6g8trs8. 18°. 3 kr. 60 o. L. LTiodauä in karis. ko^sr ä'^ASn, IVlonsiAnor ^ogeliiin ksooi. 8°. III. 10 kr. k'. NatLau in karis. Ksr^oingrä, st Lrs8, 1I.-8., I'snkgnt äs 2 L 6 gn8. 18°. 11l. 2 kr. 76 e. <2. van Osst L 01s. in Lrüsssl. 8ou8U6N6t, I,., L lg äseouvsrts äs 1,ovär68. I^ot63 ä'un sxplorgtsnr krgnygig gu 20^ 316616. 8°. 3 kr. 60 o. k. Ollsuäorü' in karis. kollgnä, R., lg ün äu vo^gAg. 18°. 3 kr. 60 o. L vis. in Lausarms. ksr8lr^, 8., I'o^toi intiins. 8°. 3 kr. 60 o. ksrrin Se 61s. in ksrls. Lsr^sr, 1,., 1s8 ksinms8 postss äs l'^IIswgsvs äu movsn-äss gu XIXs 8iöols. 16°. 111. 3 kr. 60 6. üooqugrt äs Jurist, L-, lg oon^usts äs8 o0nnnun68. 16°. 3 kr. 50 e klou-Rourrlt är vis. in ks.ris. Lmiot, 6., l'approolis äu soir. 18°. 3 kr. 60 o. 8°. ^8 kr. ' ^ o o »us is ägn8 lg »usue eontinsntg.e. Sooists äss pudlioatious littsiairss illustrsss in kariu. Älg^Arisr, k., lg ruolis. 18°. 3 kr. 50 e. 1'allguäisi' in karis. 6aliu, l'., st ä'^.260, ä., 1s printsinps ä'uns ksmms. 18°. 3 kr. 60 o. Deutscher Reichstag. Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908. 61. Sitzung vom 12. April 1910. <Vgl. Nr. 37 d. Bl. vom 15. Februar IS10.> Aus der Tagesordnung steht dis erste Beratung des Ent wurfs eines Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutzs von Werken der Literatur und Kunst vom IS. November 1908. Staatssekretär des Reichsjustizamts vr. Lisco: Meine Herren! Die revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst vom 18. November 1908 ist bereits der Gegenstand Ihrer Be ratung gewesen und hat nach dreimaliger Beratung am 18. Mai v. I. Ihre Zustimmung erlangt. Ebenso hat der Bundesrat seine Zustimmung zu der revidierten Über einkunft erteilt. Bei der in diesem hohen Hause stattgehabten Beratung ist hervorgehoben worden, daß die meisten Änderungen der Übereinkunft mit den bestehenden Reichsgesetzen über Urheber recht übereinstimmen, und daß es deswegen, um die mit den Gesetzen nicht übereinstimmenden Vorschriften damit in Einklang zu bringen, nur weniger Ergänzungen und Änderungen der Reichsgesetze bedürfen würde. Diesem Bedürfnis soll der Ihnen vorliegende Entwurf entsprechen. Mehrere kleine Änderungen werden in der Kommission näher erwogen werden können. Ich darf hier nur auf einige Gesichtspunkte von größerer Tragweite aufmerksam machen. Auf dem Gebiete der Kinematographie ist durch die im Herbst 1908 stattgehabte internationale Konferenz ein neuer Schutz eingeführt worden, und zwar nach zwei Richtungen: einmal sollen die Verbandsländer verpflichtet sein, literarischen Werken in diesen Ländern Schutz dagegen zu gewähren, daß sie ohne Erlaubnis des Urhebers zum Zweck einer kinemato- graphischen Darstellung gemacht werden. Ferner soll ein originales kinematographisches Werk nicht nur dagegen ge schützt werden, daß cs in gleicher bildlicher Gestalt dargestellt wird, sondern auch dagegen, daß der frei ersonnene Inhalt in einer abweichenden bildlichen Darstellung wiedergegeben wird. Beiden Anforderungen kann nach den Vorschriften der deutschen Gesetze nicht genügt werden; es muß also hier das Reichsgesetz abgeändert werden. Von großer praktischer Bedeutung ist die Änderung, die eingetreten ist auf dem Gebiete des Schutzes der Werke der Tonkunst gegen die Wiedergabe durch mechanische Musik instrumente. Während bisher der Schutz dieser mechanischen Industrien in den Verbandsländern sehr verschieden geordnet war, sollen die Staaten verpflichtet sein, den Tonsetzern grundsätzlich Schutz zu gewähren; der inneren Gesetzgebung ist aber ein weiter Spielraum gegeben, um die Befugnisse durch besondere Vorbehalte zu beschränken. Für Deutschland handelt es sich darum, in welcher Weise die Interessen der Tonsetzer und der Musikoerleger einerseits, der Fabrikanten andererseits zu berücksichtigen sind; hierbei ist zu würdigen, daß die Interessen der Fabrikanten in Deutschland von so großer wirtschaftlicher Bedeutung sind wie in keinem anderen Lande. Bei den Verhandlungen, die die Reichsvcrwaltung mit Vertretern der verschiedenen Jnteressentengruppen geführt hat, hat sich nun herausgestellt, daß eine billige Lösung der Frage nur geschaffen werden kann durch Einführung einer Zwangslizenz, eine Maßnahme, wie sie bereits bei der zweiten Lesung der revidierten Übereinkunft von dem Herrn Abgeordneten Junck befürwortet worden war. Sollte man 580»
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