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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1910
- Strukturtyp
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- 1910-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1910
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- Deutsch
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4748 Börsenblatt f. d. Dtscyn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 90, 21. April 1910. M- . Müller sMeiningenj.) es erfordert, das; das Werk möglichst heimisch beim Volke werde, und ich glaube daher, daß auch die Erben Richard Wagners sich auf den Standpunkt stellen könnten und sollten, daß die großen unsterblichen Werke Richard Wagners beim deutschen Volke mög lichst heimisch und populär würden. (Zuruf links: Ach wo, die werden es nicht! — Heiterkeit!) Ich glaube, daß der Komponist — einer unserer besten modernen — Max Reger die richtige Fährte hat, wenn er bezüglich der Erweiterung der 30jährigen Frist auf 60 Jahre meint, er sei dann für die Verlängerung, wenn die Verleger ihrerseits bereit seien, alle gezahlten Honorare um 66'/, Prozent zu erhöhen. (Heiterkeit.) Ich glaube auch, daß von einer derartigen Erweiterung der 30jährigen Frist auf 50 Jahre vor allen Dingen die musikalischen Verleger den Nutzen haben würden (sehr richtig! links), nicht aber die Tonkünstler. Ich glaube daher, daß wir von einer derartigen Erweiterung jetzt Abstand nehmen können. Meine Herren, der Schutzgedanke — was vor allen Dingen die dramatische Kunst anlangt — kann auch, wie der bedauerliche Streit unseres allverehrten Meisters Paul Heyse mit Maurice Maeterlinck zeigt, etwas übertrieben werden. Die 50 Jahre sollen vor allen Dingen unseren Dramatikern Schutz für die zu künftigen Generationen geben. Ich möchte mir aber die eine Seitenbemerkung hier erlauben, daß unsere Dramatiker viel mehr Schutz für die Gegenwart notwendig haben. Das geradezu un sinnige, um nicht zu sagen unsittliche Zensurverbot von Maeter lincks »Maria Magdalena« durch die Berliner Zensur zeigt, daß notwendiger als der zivilrechtliche Urheberschutz der öffentlich- rechtliche Schutz gegen eine Unterdrückung ist, die Hand in Hand freilich mit dem preußischen Oberverwaltungsgericht geradezu darauf ausgeht, Deutschland und Preußen in der ganzen gebildeten Welt bloßzustellen. Ich glaube, es sollte Herr v. Jagow, nachdem er auf einem anderen Gebiet seinen Rückzug angetreten hat, auch hier endlich einmal nach dem Rechten sehen und gegen ein der artig bloßstellendes Vorgehen gegen ein religiöses Werk von so hohem künstlerischen Wert seinerseits einschreiten. (Sehr richtig! links.) Meine Herren, noch eine Bemerkung bezüglich des Presse paragraphen, des § 18. Die Beschränkung der Freigabe von Zeitungsartikeln auf den Abdruck in Zeitungen erscheint mir be rechtigt. Ich glaube, daß die jetzigen Begriffe des § 18, die ja sehr stark in wiederholten Debatten hier angegriffen worden sind, kaum geändert werden können, weil sie dem internationalen Rechte entstammen. Mein Freund Ablaß war es vor allem, der heftige Klagen gegen die Anwendung des § 18 des Urhebergesetzes erhob. Ich glaube aber nicht, daß § 18 und sein Wortlaut daran schuld ist, sondern einige reichsgesetzliche Entscheidungen auf dem Gebiete des § 18, insbesondere bezüglich der bekannten Referate über Ge richtserkenntnisse. Ich glaube, wir werden in der zweiten Lesung Gelegenheit haben, dem 8 18 eine authentische Interpretation nach der Richtung hin zu geben, damit auch die Presse sich mit diesem Paragraphen aussöhnen kann. Alles in allem: die Vorlage ist nach meiner Überzeugung zu begrüßen vom Standpunkt der Perfektion wertvoller internationaler Verträge. Es wäre nur dringend zu wünschen, daß auch die noch fehlenden Kulturnationen, an der Spitze Holland und die Ver einigten Staaten, diesen internationalen Verträgen endlich zustimmen würden. Wir haben wiederholt hier Gelegenheit nehmen müssen, vor allem gegenüber dem unhaltbaren Zustand der amerikanischen Gesetzgebung Front zu machen, und ich möchte auch diese Ge legenheit ergreifen, nm von neuem zu betonen, daß auch die revidierte amerikanische Urhebergesetzgebung des Jahres 1908 den modernen Anschauungen über eine Urhebergesetzgebung in keiner Weise entspricht, und daß dringend zu wünschen ist, daß zwei Kulturnationen, wie die holländische und die amerikanische, mög lichst bald auch der Berner Konvention beitreten möchten. Der Wert solcher internationalen Verträge liegt auf der Hand. Mehr als gut gemeinte Friedensreden und Friedenskongresse nützt unzweifelhaft die Erweiterung der rechtlichen Basis, die Stärkung der geistigen Solidarität aller Kulturvölker. Je mehr sich die Völker kennen lernen, desto stärker wird auch das gemeinsame Interesse an einer friedlichen Entwicklung der Völker sein. (Sehr richtig! links.) Ich hoffe und wünsche, daß auch diese Gesetzgebung zur Aus- führung dieses wichtigen internationalen Vertrags dazu beiträgt, die kulturellen Bande der großen Kulturnationen fester zu knüpfen. (Bravo! links.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Di. Wagner (Sachsen). vr. Wagner (Sachsen), Abgeordneter: Meine Herren, der Herr Abgeordnete Müller (Meiningen) hat manches gesagt, was auch uns sympathisch ist. Es handelt sich hier um ein Gesetz, wo Parteipolitik keine Rolle spielen soll. Zu bedauern ist aber, daß Herr Müller (Meiningen) keine Rede halten kann, ohne jedesmal die preußischen Zustände zum Gegenstand einer tendenziös abfälligen Kritik zu machen. (Sehr richtig! rechts. — Zuruf links.) — Das ist sein Recht, gewiß! Dann möchte ich aber den Herrn Abgeordneten Müller (Meiningen) bitten, nicht so sehr empfind lich zu sein, wenn mal von irgendeiner Seite auch Worte fallen, die den süddeutschen Staaten und deren Angehörigen nicht gefallen. (Sehr richtig! rechts.) Ich meine, daß es hier im Hause, wo alle deutschen Staaten, alle deutschen Stämme vertreten sind, nicht erwünscht ist, wenn hier fortgesetzt die Verhältnisse eines Staates wie Preußen in gesuchter Weise herabgesetzt werden. (Sehr richtig! rechts.) Dann hat Herr Müller (Meiningen) zunächst beklagt, daß wir nicht zu einer allgemeinen Reform des Urheberrechts ge kommen wären; im weiteren Verlaufe seiner Rede hat er aber wieder gesagt, bei solchen Gesetzen solle man möglichst wenig ändern — das ist ein Widerspruch, den ich nicht lösen kann. Das alte Gesetz von 1870 hat 31 Jahre bestanden. Erst 1601 wurde ein neues Gesetz geschaffen. Das müßte doch recht schlecht ge macht worden sein, wenn nach so kurzer Zeit grundlegende Änderung, n erforderlich wären. Jetzt handelt es sich doch nur um eine Ergänzung, die lediglich notwendig geworden ist durch die revidierte Berner Konvention. Es ist nun von den Vorrednern eine Frage angeschnitten worden, worin die Vorlage keine Änderung bringt, die Frage der Dauer der Schutzfrist. Nach dem Gang der Beratungen, die wir bei der revidierten Berner Konvention hatten, scheint es, als wenn eine Verlängerung der Frist schlechthin auf 60 Jahre aus- geschlossen wäre; es scheint eine Mehrheit dafür im Hause nicht vorhanden zu sein. Ich möchte mich aber dagegen wenden, als wenn etwa kulturelle Interessen nur für die bisherige Frist sprächen, als wenn nicht ebensogut kulturelle Interessen für die Verlängerung in Betracht kämen. Herr Abgeordneter Müller (Meiningen) hat die Gründe, die für und wider sprechen, zu treffend dargelegt. Darüber, welchen Gründen man das Über gewicht gibt, läßt sich diskutieren. Auch in meiner Fraktion sind die Meinungen darüber durchaus geteilt. Die einen legen das größere Gewicht auf die Gründe, die der Herr Abgeordnete Müller (Meiningen) zuerst entwickelte, die anderen auf die später von ihm dargelegten. Ich möchte aber auf eins Hinweisen: Es ist doch in einer Richtung eine Änderung zu erwägen, nämlich ob cs richtig ist, daß wir den Beginn der Frist in der Haupt sache auf den Tod des Urhebers setzen. Die jetzige Be stimmung heißt: Der Schutz endet, wenn seit dem Tode des Urhebers 30 Jahre und außerdem seit der ersten Veröffentlichung 10 Jahre abgelaufen sind. Wenn ein junger Schriftsteller mit ungefähr 30 Jahren stirbt, nachdem er eben noch ein wirklich wertvolles Werk geschrieben hat, und Frau und Kinder hinterläßt, so möchte ich meinen, daß es als ein genügender Schutz nicht anerkannt werden kann, wenn das Werk schon 30 Jahre nach seinem Tode frei wird. Darin liegt eine Ungerechtigkeit. Die Familie, die das Glück hat, ihren Ernährer, den Urheber eines Werkes, bis ins hohe Lebensalter, z. B. bis zum 90. Lebensjahr zu haben, hat dann auch noch den Vorteil, von da ab weitere 30 Jahre den Schutz zu genießen
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