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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1910
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- Deutsch
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4750 Börsenblatt s d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. .-R 90. 12. April 1910. (vr. Wagner ^Sachsens:) so kann jeder Dritte verlangen, daß ihm das Urheberrecht gegen eine Vergütung eines bestimmten Prozentsatzes — ich will einmal sagen 2 oder 3 Prozent des Verkaufspreises — einer einzelnen Vervielfältigung, mindestens aber von I, 2 oder 3 Pfennigen, erteilt wird. Ich meine, gegen eine derartige Bestimmung würde die Be gründung nicht durchschlagen; denn ein Tonstück, das sehr wert voll ist, wird selbstverständlich auch entsprechend mehr Absatz finden. Außerdem würde aber bei ihm auch der Verkaufspreis der mechanischen Vervielfältigung ein viel höherer sein als bei minder wertvollen Tonwerken. Der Urheber eines hohen Kunst werkes würde also bei Normierung eines bestimmten Prozent satzes des Verkaufspreises als Lizenzgebühr von selbst besser ge stellt sein als derjenige eines minder wichtigen Werkes. Ich meine, dadurch würde unsere Industrie erhebliche Vorteile haben gegenüber der Regelung, die hier vorgeschlagen wird. Sie weiß dann von Anfang an ganz genau, mit welchem Betrag von Lizenzgebühr sie zu kalkulieren hat, und kann sofort mit der Fabrikation eines neuen Tonstückes beginnen. Denn gerade an der Möglichkeit der sofortigen Herstellung hat, wie ich schon aus führte, die beteiligte Industrie das größte Interesse. Endlich will ich noch einen anderen, wenn auch minder wich tigen Punkt erwähnen, der sich in der Begründung auf Seite 12 findet. Dort heißt es: Einer raschen und sachgemäßen Erledigung von Streitig keiten dient es außerdem, wenn, wie der Entwurf (Nr. 13) vorschlägt, die im § 49 Absatz 2 des bestehenden Gesetzes vorgesehene Befugnis der Sachverständigenkammern, auf Anrufen der Beteiligten über Schadensersatzansprüche und demgemäß auch über Ansprüche auf Unterlassung, über die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen, sowie über die Zuerkennung des im § 43 bezeichneten Rechtes als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden, auf Streitigkeiten über den Anspruch auf die Erlaubnis und damit zugleich über die Höhe der Vergütung erstreckt wird. Bisher war es bestritten, ob Ansprüche auf Unterlassung unter Schadensersatzansprüche mitgebracht werden können. Hier in der Begründung wird die Sache klargestellt. Ich hoffe, daß dieser Hinweis in der Begründung genügt, um die Zweifel, die in der Rechtsprechung laut geworden waren, zu beseitigen. Meine Herren, das waren im großen und ganzen die Ge danken, die wir heute der Vorlage gegenüber auszusprechen haben. Wir sind mit einer Kommission von 14 Mitgliedern einverstanden. Wir hätten auch gegen eine Kommission von 21 Mitgliedern nichts einzuwenden; aber es mag sein, die Kräfte des Hauses sind durch Kommissionen bereits derart in Anspruch genommen, daß wir allen Anlaß haben, sparsam damit umzugehen. (Bravo! rechts.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Junck. vr. Junck, Abgeordneter: Meine Herren, wir sind mit der Kommission von 14 Mitgliedern einverstanden. Die Kommission wird aber ihre ganze Kraft aufbieten müssen, um die sehr schwierige Materie in der kurzen Zeit, die uns noch zur Ver fügung steht, zu bewältigen; denn die Materie ist außerordentlich schwierig. Andererseits darf man auch nicht, wie es teilweise der Herr Vorredner getan hat, noch Schwierigkeiten hineintragen. Wenn ein Industrieller einem Künstler den Auftrag gibt, ihm zum Zwecke der mechanischen Vervielfältigung etwas vorzusingen, und der Künstler diesen Auftrag annimmt, so liegt darin zweifellos zugleich der Abschluß eines Vertrags über die Übertragung des Urheberrechts. Solche Rechtsvorgänge sind gerade auf diesem Gebiete außerordentlich häufig und machen in der Praxis nicht die geringen Schwierigkeiten. Wo man mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen auskommt, braucht man keine Spezialbe stimmungen. Ich habe gesagt, daß die Materie außerordentlich schwierig ist. Etwas von diesen Schwierigkeiten ist auch an der Ausdrucksweise des Entwurfs hängen geblieben. Es klebt von den Kompromißverhand lungen, die dem Entwurf vorausgegangen sind, noch mancher Schweißtropfen an dem Gesetz, und ich kann nicht finden, daß es immer gelungen ist, den schwierigen Gedanken mit rechter Klarheit auszusprechen. Auf 8 22o hat schon Herr Kollege Müller (Meinin. gen) Bezug genommen. Ich verweise auf § 63a, wo die Rede da von ist, daß ein anderer Paragraph des Gesetzes »mit der Maß gäbe entsprechende Anwendung findet«. Meine Herren, schon vor dem Satze »entsprechende Anwendung« pflegt der Jurist einen ge wissen Schauder zu empfinden. Wenn aber die »entsprechende Anwendung« auch noch mit einer »Maßgabe« stattfindet, so weiß ich nicht, wie damit die Praxis auskommen soll. Wir werden uns also bemühen müssen, das Dunkel der deutschen Sprache, dessen man sich bedient hat, etwas aufzuhellen. Im allgemeinen darf ich aber namens meiner politischen Freunde erklären, daß wir mit dem Grundgedanken des Gesetzes einverstanden sind. Das gilt vor allem von dem Hauptpunkt der ganzen Vorlage, dem Verhältnisse der Autoren bzw. Verleger zu den Musikinstrumentenfabrikanten. Es galt hier die drei großen Gruppen, Autoren, Verleger und Industrielle, wenn nicht zu be friedigen, so doch einigermaßen unter einen Hut zu bringen, und darin war die Schwierigkeit der Aufgabe begründet. Im allge meinen werden wir ja mit gebundener Marschroute zu gehen haben, indem eben die Berner Konvention den Gedanken unseres Urhebergesetzes verlassen hat und dem Autor Schutz gewährt auch gegenüber den mechanischen Musikinstrumenten. Der Autor trägt ist der l)6atu3 p088ick6U3, und derjenige, der zahlen muß, der an seinen bisherigen Rechten verliert, das ist der Fabrikant. Die be teiligten Industriellen werden sich aber damit absurden müssen, daß die Würfel schon gefallen sind. Nun müssen wir uns be bemühen, die Nachteile möglichst zu mildern, und den Rahmen, Wir sehen auch hier die Popularisierung der Kunst mit Hilfe der Technik. Man darf den Künstlerklavieren und der Sprechplatten industrie gegenüber nicht den vornehm ablehnenden Standpunkt erinnere, von dem Grammophon gesprochen hat als von einer modernen schreckhaften Pseudokulturseuche. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Ich kann diesen Standpunkt nicht teilen. Auch bei einiger Empfindlichkeit auf musikalischem Gebiete bin ich erstaunt, bis zu welcher Vervollkommnung man gerade beim Grammophon in der Wiedergabe von Tönen, von Gesängen, von Instrumentalmusik usw. gelangt ist. (Sehr richtig! links.) lehnenden Standpunkt einnehmen wollten, uns selbst in das Fleisch schneiden, die deutsche Volkswirtschaft ganz erheblich schä digen, nicht nur die Inhaber der betreffenden Betriebe, sondern Industrie ihren Nutzen, ihr Brot ziehen. Die deutsche Musikinstrumentenindustrie schafft einen bedeu tenden Exportartikel (sehr richtig! links); wir haben aber gewiß in der jetzigen Zeit allen Grund dazu, derartige Industriezweige zu schützen, anstatt sie prinzipiell zu be kämpfen. Ich hoffe deshalb, daß der Herr Kollege l>. Pfeiffer sich, wie mit anderem, so auch mit dieser modernen Kulturseuche schließlich abfinden wird. (Heiterkeit.) Meine Herren, der Weg, der vorgeschlagen wird, ist ebenfalls sehr interessant, indem er eine neue Rechtsform schafft. Wir kennen den Gedanken der Zwangslizenz an sich aus dem Patent recht, aber er wird doch hier zum erstenmal im großen Stil in die Praxis übertragen. Ich möchte persönlich meine Überzeugung aussprechen, daß die Idee der Zwangslizenz überhaupt eine Zu kunft hat auf dem Gebiete des gewerblichen, des literarischen und Kunstschutzes, indem eben die Zwangslizenz die richtige Korrektur bildet gegenüber der Beschränkung der Verkehrsfreiheit, die natürlich in der Anerkennung jedes Autorschutzes liegt. Den Schutz der Erfindung, des Gedankens, der künstlerischen
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