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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1910
- Strukturtyp
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- 1910-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1910
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- Deutsch
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4754 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 90. 21. April 1910. (Dietz:) Tonstücke besäßen einen wirtschaftlichen Wert, der mit Fug und Recht den Bezug von Tantiemen gestatte. Hier werden wahrscheinlich einzelne Musiker und kleine Kapellen gemeint sein. Wie wird sich erst die Spitzelei besonders in Deutschland ent wickeln bei unserem viel reicheren Musikleben, wenn jede Schall platte tantiemepflichtig geworden ist und Spürnasen überall aus gesandt werden, um nicht besteuerte, aber steuerpflichtige Schall- platten usw. zu entdecken! Wir haben also alle Ursache, so vorsichtig wie möglich mit diesem erweiterten Urheberschutz vorzugehen. Zum Schluß möchte ich noch eine Frage an die verbündeten Regierungen richten. Es ist zuzugeben, daß die neue Gesetz gebung der Vereinigten Staaten die dringendsten Wünsche der an die Berner Übereinkunft angeschlossenen Länder zum Teil be friedigt hat. Es bleibt aber noch manches zu tun übrig, so ins besondere, daß endlich auch einmal verboten wird, daß Illustra tionen, Holzschnitte, Gravüren usw., die im Auslande angefertigt sind, in Amerika nachgebildet werden dürfen. Es wäre gut, wenn die Reichsregierung bei jeder passenden Gelegenheit darauf Hinweisen und auf Abhilfe drängen würde. Aber hierauf bezieht sich eigentlich meine Anfrage nicht, sondern auf Rußland, das große Schmerzenskind Europas. Bereits vor drei Jahren hieß es, Rußland wolle mit Deutsch land einen Staatsvertrag schließen behufs Regelung des gegen seitigen Schutzes von Literatur und Kunst. Inzwischen hat Ruß land sich ein neues Urheberrecht gegeben; aber von einem Staatsvertrag ist keine Rede mehr. Anläßlich der Verhandlungen über das Urheberrecht in Ruß land ist es klar zutage getreten, daß an einen Anschluß Rußlands an die Berner Vereinigung in absehbarer Zeit nicht zu denken ist. (Hört! hört!) Einem Staatsvertrage stand man indessen nicht so ablehnend gegenüber. Es wäre recht interessant, zu hören, ob dahinzielende Verhandlungen überhaupt gepflogen worden sind. Nach meinem Dafürhalten hat Rußland einen Staatsvertrag mit Deutschland zum Schutz des Urheberrechts fast nötiger als wir selbst. Der Nutzen, den die deutschen Schriftsteller und Künstler in Rußland durch Übersetzungen usw. haben können, spielt kaum eine so große Rolle wie die Interessen auf rein geistigem Gebiet. Wenn ein gutes Buch z. B., das Zugkraft besitzt, in Deutschland er scheint, stürzen sich nach der heutigen Praxis in Rußland eine Reihe von Verlegern auf die Beute, lassen es in Eile von zwei, drei oder vier Übersetzern übersetzen, die oftmals weder gut deutsch noch gut russisch schreiben können, und bringen dann solche Machwerke auf den Markt. In dem Bericht über den ersten allrussischen Kongreß der Buchhändler und Verleger vom 30. Juni bis 5. Juli 1909 in St. Petersburg führte der Bericht erstatter Th. Ettinger darüber eine bewegliche Klage. Er sagte unter anderem: Das Fehlen der Konvention führt dagegen den Verleger zu Freiheiten, unter denen das lesende Publikum am meisten leidet. Zu solchen Mängeln des Verlagsbetriebs sind als am häufigsten vorkommend zu rechnen: Kürzung des Originals, Änderungen im Text zum Nachteil des Buches, und ich sage noch mehr: die Bücher werden nicht selten unter einem ganz anderen Titel und leider sogar unter einem fremden Namen herausgegeben. (Hört! hört!) Man sieht hieraus, daß die einsichtigen Verleger in Rußland den Abschluß einer Konvention begünstigen. Sie liegt direkt im Inter esse der russischen Volksbildung. Es dürfte daher den verbündeten Regierungen nicht schwer werden, mit Rußland einen Staats- vertrag vorderhand abzuschließen, der diesen schlimmen Dingen einen Riegel vorschiebt und beiden Teilen gerecht wird. (Bravo! bei den Sozialdemokraten.) Vizepräsident vr. Spahn: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Liebermann v. Sonnenberg. Liebermann v. Sonnenberg, Abgeordneter: Meine Herren, meine politischen Freunde stimmen dem Vorschläge auf Über weisung des vorliegenden Gesetzentwurfs an eine Kommission zu. Das überhebt mich der Notwendigkeit, auf alle einzelnen Aus führungen der Vorredner hier einzugehen. Ich kann mich darauf beschränken, in den Punkten, wo ich abweichender Meinung bin, kurz einiges zu sagen. Die Ausführungen des Herrn Staatssekretärs in bezug auf die Gründe, die den Bundesrat veranlaßt haben, einer Verlänge rung der Schutzfrist nicht zuzustimmen, haben mir nicht genügt; wenigstens, glaube ich, wird in der Kommission noch dies und jenes ergänzt werden müssen. Ich habe bisher auf dem Stand punkt gestanden, daß eine Verlängerung der Schußfrist auf 60 Jahre angemessen sein würde, nachdem die allermeisten Staaten eine solche Schutzfrist ihrerseits angenommen haben. Wir sind nun mit Japan fast die einzigen an der Konvention Beteiligten, die eine kürzere gesetzliche Schutzfrist als 50 Jahre haben. Ein Bedenken zu den vielen, die der Herr Staatssekretär selber gegen eine Verschiedenheit der Schutzfrist angeführt hat, ist heute hier noch nicht erwähnt worden Die Verleger ernster Musik, die mit großen Kosten ihre Verlagswerke hergestellt haben und wissen, daß sie nur sehr schwer und in sehr langer Zeit ihre Auslagen wieder einbringen und dann erst zum Verdienen kommen können, werden dieser neuen Gesetzgebung gegenüber sich zu einer entsprechenden Organisation zusammenschließen und werden ihre Werke dort in dem Auslande verlegen, wo sie am längsten geschützt sind, z. B. in Frankreich. Sie werden diese Maß nahmen, die für den einzelnen Verlag große Schwierigkeiten bieten würden, kraft ihrer Organisation unschwer durchführen können. Das ist immerhin auch ein Grund, über diese Frage noch einmal in der Kommission nachzusinnen. Ich meine, der Vorschlag des Herrn Abgeordneten Wagner zeigt vielleicht einen Weg, auf dem man sich einigen könnte, nämlich, daß man die Schutzfrist nicht vom Tode des Autors, sondern vom Erscheinen des Werks beginnen läßt und sie dann gleichmäßig in allen Staaten auf 50 Jahre bemißt. Damit würden manche Bedenken wegfallen, die heute bei den Gegnern einer verlängerten Schutzfrist noch be stehen. Die Verlagsfirmen, die ernste und gute Musik verlegen, müßten im Gegensatz zu der Tagesmode, zu der Tingeltangel musik, zu den Couplets u. dgl. besser als bisher geschützt werden. Die Verleger dieser leichten Musik heimsen ihren Vorteil sehr rasch ein; bedeutende Werke der Tonkunst erfordern große Auslagen und rentieren sich spät. Ihr ausreichender Schutz liegt im wohlverstandenen Volksinteresse, im kulturellen Interesse, um den heute mehrfach gebrauchten Ausdruck zu wider- holen. Wir können eine Abwanderung der zurzeit in Deutsch land vorhandenen guten Musikverlagsanstalten nach besser ge schützten Ländern unter keinen Umständen wünschen. Die Zwangslizenz will mir auch auf den ersten Blick nicht son derlich zweckmäßig erscheinen. Ich glaube zwar, daß sich für die Notwendigkeit dieser Bestimmung gute Gründe in der Kommission anführen lassen werden. Aber so leicht wie einzelne der Herren Vorredner kann ich diesen Eingriff in die persönliche Freiheit der Autoren doch nicht nehmen. Er soll, so verlangten es einzelne Redner, danach jeder Reproduktion seine Zustimmung geben müssen, wenn er sie erst einmal gegeben hat, auch wenn er der Meinung ist, daß dadurch sein Werk geschädigt werden könnte. Das will mir nicht in den Kopf. Ich möchte dem Künstler die freie Verfügung über sein Werk nicht beschränken. Die Frage der Verlängerung oder Nichtverlängerung der Schutzfrist scheint mir weitaus die wichtigste Frage in dem ganzen Gesetz; mit allen übrigen Bestimmungen kann man sich leichter absurden. Jedenfalls muß die Musikwerkindustrie bei uns erhalten bleiben, und ich gönne ihr durchaus den Aufschwung, den sie in letzter Zeit genommen hat. Aber so ganz unrecht kann ich dem Herrn Kollegen Pfeiffer nicht geben, der die Phonographen einmal hier eine Art Kulturseuche genannt hat. Ich wünschte den Mitgliedern der Kommission, die über die endgültige Gestaltung des Gesetzentwurfs beraten sollen, daß sie vor her noch eine kurze Sommerfrische durchmachen möchten, wo aus allen Bauernhöfen um sie herum, aus jedem Kuhstall und Pferdestall nicht die Naturlaute, sondern Phonographenstimmen ertönen. Sie würden dann mit der Meinung in das Haus zurückkommen, daß den minderwertigen Phonographen die Mög lichkeit, sich über das ganze Land zu verbreiten, ein wenig be schnitten werden sollte. Wenn der Herr Kollege Dietz die Kinematographenfrage streifte und besonders betont hat, man möge Bestimmungen
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