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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1910
- Strukturtyp
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- 1910-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1910
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- Deutsch
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so. 21. April 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4755 (Liebermann v. Lonnenbcrg:) treffen, daß nicht die Schmutzliteratur für kinematographische Darstellungen benutzt werde, so kann ich ihm darin nur in vollem Umfang zustimmen. Ich glaube, die Kommission kann noch ein nützliches Stück Arbeit an dem Gesetzentwurf leisten. In den meisten Punkten befriedigt er, wie es scheint alle Parteien des Reichstags, in einzelnen Punkten ist er einer Abänderung bedürftig, und eine solche Abänderung wird auch möglich sein. Vizepräsident vr. Spahn: Das Wort hat der Herr Abge ordnete Duffner. Duffner, Abgeordneter: Meine Herren, an der Ausgestaltung des gegenwärtigen Entwurfs hat meine heimatliche Musikwerk industrie ein außerordentlich großes Interesse, sodaß ich mir nicht versagen kann, einige Bemerkungen zu diesem Gegenstand zu machen. Wenn der Herr Abgeordnete vr. Junck gesagt hat, daß es Aufgabe des Gesetzes sei, Autoren, Verleger und Industrielle unter einen Hut zu bringen, so scheint mir, daß der Entwurf diese Aufgabe nicht zu lösen vermocht hat. Die Fassung des Entwurfs ist nach der Ansicht der Fabrikanten so sehr auf die Verleger zugeschnitten und wahrt so wenig das Interesse der Fabrikanten, daß der Entwurf in der Kom mission noch einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden muß. Es kann natürlich nicht meine Aufgabe sein, mich in alle Details des Entwurfs einzulassen — das ist ja Sache der Kommission —; aber ich möchte mir immerhin gestattten, einige wenige Punkte herauszugreifen, und zwar möchte ich speziell zum § 22 sprechen. Dabei handelt es sich um Bestimmungen, welche sowohl die Fabrikanten von größeren, wertvolleren In strumenten als auch diejenigen von kleinen und einfachen Musikwerken als sehr drückend empfinden und deren Be seitigung wünschen. In § 22 ist die Rede davon, daß die mechanische Wiedergabe und Vervielfältigung eines Werkes vom Urheber eines Werkes der Tonkunst gegen eine angemessene Vergütung erworben werden kann, und daß, nachdem das Werk erschienen ist, jedem dritten gegen eine angemessene Vergütung eine solche Erlaubnis erteilt werden kann usw. In dieser Be stimmung erblicken nun die Fabrikanten eine fast bedingungslose Auslieferung der Industrie an die Verleger; denn der Begriff »angemessen« ist ein außerordentlich dehnbarer. Er ist aber auch vollständig abhängig von der Wertung des betreffenden Werkes durch den Verleger selbst, und es ist schließlich ein Begriff, der nur durch richterlichen Schiedsspruch endgültig festgestellt werden kann. Nun hat der Herr Staatssekretär vorhin selbst das zu gegeben, und der Herr Abgeordnete Junck hat sich auch des längeren darüber verbreitet. Ich bin aber der Meinung, daß das kein Zustand ist, von dem wir wünschen können, daß er mit dem Gesetz herbeigeführt wird; denn es würde diese Bestimmung zweifel los nur den Anfang einer endlos langen Reihe von Prozessen bilden. Die Industrie wünscht vielmehr, um stabile Verhältnisse zu schaffen, die Festlegung bestimmter Sätze, und zwar für die in den Handel kommenden Vervielfältigungen, wobei die infolge von Beschädigungen usw. unverkäuflich gewordenen Stücke lizenz frei sein sollen. Die Fabrikanten schlagen vor, daß, wenn der Urheber eines Werkes der Tonkunst die Benutzung seines Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe einem anderen gegen Entgelt gestattet, jedem dritten, ohne daß es einer besonderen Erlaubnis des Urhebers bedarf, die Wiedergabe des Werkes auf einem mechanischen Musikwerke gestattet sein soll, und daß er da für als Entschädigung eine nach Prozenten des Bruttoverkaufs preises der Note, und zwar in Höhe von 2 Prozent, mindestens aber einen Pfennig, für jede Note festzusetzenden Preis zu zahlen habe. Diese Festsetzung ist speziell auch vom Verein badischer Musikwerkfabrikanten gewünscht worden. Nun ist bemerkenswert, daß früher bereits eine Einigung der Fabrikanten und Verleger in dieser Richtung erzielt worden ist, und trotzdem — es sind damals 2 bis 3 Prozent vorgeschlagen worden — bringt der Entwurf eine Fassung, die allerdings den Wünschen der Verleger Rechnung trägt, nicht aber den Interessen der Fabrikanten. Als unbillig wird weiter angesehen, daß der Gesetzentwurf verlangt, daß auch Lizenz gezahlt werden muß für Noten, Rollen, Platten usw., die in das Ausland gehen, und selbst dann, wenn es sich um ein außerdeutsches Land handelt, in dem ein Urheber schutz nicht gewährt ist. Dadurch wird die Konkurrenzfähigkeit der einheimischen Industrie außerordentlich geschädigt. Ich möchte darauf Hinweisen, daß für die badische Industrie speziell Rußland und Österreich in Frage kommen. Beide Länder gewähren einen Urheberschutz nicht, sind aber für unsere badische Industrie ein außerordentlich wertvolles Absatzgebiet. Der Wunsch der Industrie geht nun dahin, daß für die in Deutschland fabrizierten Noten Lizenzfreiheit gewährt werden möge, soweit sie zur Ausfuhr nach nicht unierten Ländern fabriziert und dahin ausgeführt werden. Welche Bedeutung gerade diesem Teil des Entwurfs beizumessen ist, geht vor allem aus einer Mitteilung hervor, welche im vorigen Jahre schon die Zeitschrift für phonographische Industrie gebracht hat. Danach hat die Deutsche Grammophonaktiengesellschaft, die bisher ihre Platten, die für das österreichische Gebiet bestimmt gewesen sind, in Hannover hatte anfertigen lassen, bereits in Aussig in Österreich Lokalitäten erworben, um dort die für Öster reich bestimmten Platten fabrizieren zu lassen und um dadurch den Härten der neuen Gesetzgebung hinsichtlich der Ausfuhr zu entgehen. Weiter wird die Bestimmung des Entwurfs als drückend empfunden, die dem Urheber das Recht gibt, die Übertragung seines Werkes auf einen ihm nicht genehmen Instrument, wenn es als minderwertig anzusehen ist, zu untersagen und zu verfolgen, eine Bestimmung, die natür lich wiederum ihre Spitze in erster Linie gegen diejenige In dustrie richtet, die mittlere und einfache Instrumente herstellt. Der Entwurf sagt dazu: Der Urheber kann die Erteilung der Erlaubnis verweigern, wenn die Wiedergabe des Werks durch das Instrument, füs das die Erlaubnis verlangt wird, einen wesentlich ge ringeren musikalischen Wert hat als die bereits gestattete Wiedergabe. Meine Herren, diese Bestimmung schädigt aber nicht nur die In dustrie, sie kann auch zur Folge haben, daß den einfachen Volks kreisen in Stadt und Land eine gute und anregende Musik fürder hin nicht mehr vermittelt werden kann; denn die wertvollen und teuren Instrumente, die teuren Kunstspielapparate finden natürlich in diesen Kreisen keinen Eingang. Es ist vorhin schon von einem meiner Herren Vorredner darauf hingewiesen worden, daß gar mancher der Autoren seine Popularität gerade der Verbreitung seiner Werke durch mechanische Musikinstrumente verdankt, und ich möchte hinzufügen, daß vielleicht auch manche Verleger einen guten Teil ihres materiellen Gewinns dem gle.chen Umstande zu zuschreiben haben. Ich glaube, daß dieser Gesichtspunkt gerade von den Verlegern'und Autoren nicht ganz außer acht gelassen werden sollte. Die im Entwurf vorgesehene Monopolisierung von Neu erscheinungen auf dem Gebiete der Tonkunst zugunsten einzelner, also in diesem Falle der Verleger wird seitens der Fabrikanten ebenfalls beklagt. Dabei hat man offenbar bei der Fassung des Entwurfs nicht mehr daran gedacht, wie bei dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes vom Jahre 1901 — damals sind zum ersten Male Notenrollen von Kunstspielapparaten lizenzpflichtig geworden —, wie damals amerikanische Firmen bei einzelnen deutschen Verlagsfirmen die Reproduktionsrechte aufgekauft haben, so daß nachher die deutsche Musikwerkindustrie das Nach sehen hatte oder genötigt war, gegen teure Gebühren die Rechte wieder zurückzukaufen. Ich bin der Meinung, meine Herren, daß wir bei der Fassung des gegenwärtigen Gesetzes derartige Zu- stände nicht wieder herbeiführen dürfen. Als eine empfindliche Schädigung sieht die Musikwerkindustrie auch die Bestimmung an, wonach dem neuen Gesetz rückwirkende Kraft bis zum 1. Mai 1909 zugeschrieben werden soll. Es wird ausdrücklich gewünscht, daß diese Bestimmung von der Kom mission fallen gelassen werden möge. Wenn ich recht informiert bin, ist sie im früheren Entwurf auch nicht enthalten gewesen, sie soll vielmehr auf Betreiben der Verleger hineingearbeitet worden sein. Eine weitere Forderung unserer Musikwerkindustrie geht dahin, daß der Industrie der mechanischen Musikwerke der gleiche gesetzliche Schutz für ihre in ihren Notenarrangements verkörperte Aufnahmetechnik und Vortragskunst gewährt werden möge, wie er den Tonsetzern bereits gewährt wird. Ich will auf diesen 614*
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