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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1910
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- Deutsch
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4908 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 93. 25. April 1910. Wir glauben aus diesen Gründen, durch die besprochenen gesetzlichen Bestimmungen für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eine schädliche Rechtsunstcherheit und eine schwere Schädigung unserer Industrie und unseres Handels be fürchten zu müssen. Wir sprechen daher vom Standpunkte des gewerblichen Rechtsschutzes die dringende Bitte aus, solchen Bestimmungen die Zustimmung zu versagen, durch welche die Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts schutzes gefährdet wird und durch die insbesondere die Revision gegen Urteile über einstweilige Verfügungen aus geschlossen und die Revision von der Difformität der Vor entscheidungen und von dem Widerspruch mit einer Ent scheidung des Reichsgerichts abhängig gemacht wird. Deutscher Verein für den Schutz des gewerblichen Eigentums. Der Vorsitzende: Der Generalsekretär: (gez.) v. Möller, (gez.) Prof. vr. Alb. Osterrieth. Staatsminister. Kleine Mitteilungen. Bucha,»sstattuitg alS Warenkennzeichnung. — Die »Zeit schrift für Jnd ustrierecht«, herausgegeben von B. Tolksdorf, vr. Julius Ephraim und Justizrat Professor vr. Alexander-Katz (Berlin, Franz Vahlen), gibt in ihrer Nr. 1 (1910) folgendes Urteil bekannt: Beide Berufungen sind rechtzeitig und in der gesetzlichen Form eingelegt; es stellt sich jedoch nur die Berufung des Be klagten als begründet dar, während die des Klägers der Zurück weisung unterliegt. Gegenüber dem auf § 8 des Wettbewerbsgesetzes und § 826 BGB. gestützten Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche des Klägers ist folgendes zu*erwägen: Der Titel eines Schriftwerkes nimmt an dem Urheberschutze, den das Werk genießt, nicht teil. Er ist daher weder während der Dauer jenes Schutzes unbedingt jeder Benutzung durch andere entzogen, noch steht seine Benutzung nach Ablauf der für das Werk geltenden Schutzfrist jedermann frei. (RGZ. 12, 116; All feld, Kommentar zu den Gesetzen vom 19. Juni 1901 S. 45, vgl. auch Dernburg, Das Bürgerliche Recht Band VI (bearbeitet von Köhler) S. 101. Die Anwendbarkeit der im § 8 des Wettbewerbsgesetzes ent haltenen, gegen den Mißbrauch der Bezeichnung einer Druckschrift gerichteten Bestimmungen wird daher dadurch, daß die Druckschrift wegen Zeitablaufs keinen Urheberrechtsschutz mehr genießt, nicht schlechthin ausgeschlossen. Da aber zum Tatbestand des § 8 a. a. O. gehört, daß die Bezeichnung einer Druckschrift in einer Weise be nutzt wird, die darauf berechnet und geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, so kann dieser Tatbestand nicht dadurch erfüllt werden, daß jemand ein freigewordenes Schrift werk unter Angabe des diesem Schriftwerk zukommenden Titels nachdruckt, weil in solchem Falle eine Verwechslung mit dem Titel, dessen sich ein anderer mit besserem Recht als der Täter bedient, nicht wohl denkbar ist. Auch dadurch, daß jemand ein freigewordenes Werk unter Weglassungen und Zusätzen, die den Charakter des Werkes in den Augen des Publikums nicht wesentlich verändern, mit Angabe des bisher üblich gewesenen Titels nachdruckt, wird für den- jenigen, der das Werk in unveränderter Gestalt weiter vertreibt, ein Anspruch aus § 8 des Wettbewerbsgesetzes nicht begründet. Denn solange das Publikum das Werk trotz der daran vorge nommenen Änderungen noch als dasjenige anerkennt, für welches der Titel ursprünglich bestimmt war, ist die Benutzung des Titels für das veränderte Werk nicht geeignet, Verwechslungen im Sinne des ß 8 hervorzurufen. Im vorliegenden Falle hat der Beklagte das im Jahre 1867 von Jacob Freund herausgegebene und, da der Herausgeber seit mehr als 30 Jahren verstorben ist, für diesen und für seine Rechtsnachfolger, darunter auch den Kläger, urheberrechtlich nicht mehr geschützte Gebet- und Andachtsbuch mit Änderungen nach gedruckt, die in der Ersetzung der Beiträge des vr. Joel und des Professors vr. Levy durch solche des Wiener Rabbiners vr. Feuchtwang bestehen. Da die weggelassenen Beiträge nur etwa 13 Seiten bei einer Gesamtstärke des Buches von 283 Seiten umfassen und da sich von einem Gebet- und Andachtsbuch im allgemeinen nicht vermuten läßt, daß das Publikum die einzelnen darin enthaltenen Gebete, Lieder und Betrachtungen verschieden bewerten werde, so erscheinen, falls nicht besondere Umstände eine abweichende Auffassung begründen, die von dem Beklagten bei dem Nachdruck des Freundschen Gebetbuchs vorgenommenen Änderungen nicht geeignet, das Buch des Beklagten in den Augen des Publikums zu einem anderen Werk als demjenigen zu machen, für das der benutzte Titel ursprünglich bestimmt war. Nun behauptet zwar der Kläger unter Angabe von Beweis mitteln, daß das für den Absatz des Freundschen Buches in Betracht kommende Publikum oder wenigstens ein Teil davon auf die Beiträge des vr. Joel und des Professors vr. Levy be sonders Gewicht lege, weil die Verfasser dieser Beiträge in Breslau sehr bekannt gewesen seien und sich als Vorkämpfer gegen die jüdisch-orthodoxe Richtung einen Namen gemacht hätten. Wenn man aber auch die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellte, so würde es doch an einem genügenden Anhalt dafür fehlen, daß sich der Beklagte bei der Herstellung und Verbreitung seines Buches bewußt gewesen sei, das Publikum könne durch den gewählten Titel zu der irrigen Annahme verleitet werden, es erhalte das Freundsche Gebetbuch in unveränderter Gestalt, und es könne das Buch des Beklagten infolgedessen von Personen gekauft werden, die es mit Rücksicht auf die an dem ursprünglichen Inhalt vorgenommenen Veränderungen sonst nicht erstanden hätten Sowohl der geringe Umfang der weggelassenen Teile als auch der bereits hervorgehobene Umstand, daß bei einem Gebet- und Andachtsbuch eine verschiedenartige Bewertung der einzelnen Teile durch das Publikum nicht zu vermuten ist, sprechen gegen die Annahme, daß der Beklagte es darauf abgesehen habe, Ver- Wechslungen zwischen seinem Buche und dem des Klägers herbeizuführen. Es kommt noch hinzu, daß es bei den unmittelbar an das Publikum verkaufenden Buchhändlern üblich ist, dem Käufer eines in mehreren Ausgaben erschienenen Buches, wenn er nach dem Kaufe gewahrt, daß er nicht die von ihm gewünschte Ausgabe er halten habe, den Umtausch des gekauften Buches in das gewünschte zu gestatten. Der Beklagte würde also, wenn ihm die vom Kläger behauptete besondere Wertschätzung der Joelschen und Levyschen Beiträge durch gewisse Kreise des Publikums bekannt gewesen sein sollte, wahrscheinlich damit gerechnet haben, daß Käufer, die auf das Vorhandensein jener Beiträge besonderes Gewicht legten, sich entweder schon beim Kauf des Buches von ihrem Vorhandensein überzeugen würden, wozu ein oberflächlicher Blick auf das die Namen der Verfasser enthaltende innere Titelblatt genügt, oder das ursprünglich gekaufte Buch des Beklagten später gegen ein solches aus dem Verlage des Klägers Umtauschen würden. Bei dieser Sachlage ist die Anwendung sowohl des § 8 des Wettbewerbsgesetzes, als auch des § 826 BGB. gegen den Beklagten ausgeschlossen. Auch der Hinweis des Klägers darauf, daß er die Joelschen und Levyschen Beiträge vermöge seiner Beziehungen zu den Ver fassern oder deren Erben trotz des für diese noch bestehenden Urheberrechtsschutzes abdrucken dürfe, während der Beklagte dazu nicht berechtigt sei, ist nicht geeignet, eine andere Auf fassung zu begründen, so daß es eines Eingehens auf die mit Rücksicht auf §8 7 Absatz 1 Satz 2, 31 Absatz I, 62 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 17. Juni 1901 nicht ganz unzweifelhafte Frage, ob das Urheberrecht des vr. Joel und Prof. vr. Levy an ihren Bei trägen dasjenige des Jacob Freund an dem Gesamtwerk über dauert hat, nicht bedarf. Dem Kläger steht aber auch der 8 16 des Warenbezeichnungs gesetzes nicht zur Seite. Allerdings kann dadurch, daß ein Buch in einem bestimmten Einband in den Handel gebracht wird und daß sich dieser Einband in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Ware eines bestimmten Buchhändlers Geltung
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