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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1910
- Strukturtyp
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- 1910-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1910
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- Deutsch
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4906 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^93. 25. April 1910. Die 13 zum Abschluß gekommenen Konkursverfahren waren über 1 Kommanditgesellschaft und 12 natürliche Personen, unter letzteren 1 Nachlaß, verhängt gewesen. Die Firmenorte, die bei den beendigten Konkursverfahren in Betracht kommen, sind Bacharach — Braunsberg (Ostpr.) — Braunschweig — Dresden — Eilenburg — Hamborn — Mainz — Ölsnitz i/Vogtl. — Salzburg — Schmölln — Zürich (2) — Zwickau. —i. Deutscher Verein für den Schutz des gewerblichen Eigentums. Eingabe an den Reichstag zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts?) Die in Aussicht genommene Änderung der Zivilprozeß ordnung. nach der bei gleichlautendem Tenor eines land gerichtlichen und eines oberlandesgerichtlichen Urteils die Reoision ausgeschloffen werden soll, hat in den Kreisen, die am gewerblichen Rechtsschutz ein Interesse haben, eine leb hafte Bestürzung hervorgerufen. Der Unterzeichnete Verein, der sich mit der Pflege des gewerblichen Rechtsschutzes be faßt. und dem. neben Juristen aller Berufe. Industrielle und Techniker angehören, hat sich daher für verpflichtet er achtet, die Wirkungen, die dis Einführung des Difformitäts- prinzips auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes zur Folge haben würde, in einer Kommission eingehend zu beraten. Wir haben hierbei völlig von der Erörterung der Konsequenzen abgesehen, die sich von allgemeinen Ge sichtspunkten aus für oder wider eine dsrariige gesetzliche Regelung ansühren lassen, und uns lediglich auf die Erörte rung derjenigen Gesichtspunkte beschränkt, die speziell für den gewerblichen Rechtsschutz in Frage kommen. Die Be ratung hat das — bei der Verschiedenheit der im Verein ver tretenen Interessen außerordentlich seltene — Ergebnis der Ein stimmigkeit gezeitigt. Wir verfehlen nicht, dis Ergebnisse in Nachstehendem zur geneigten Erwägung zu unterbreiten: Gerade die Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, sowohl auf Grund der Spezialgesetzgebung wie durch Heranziehung des Z 828 B.G.B.. ist in ungleich höherem Maße, als dies bei anderen Rechtsmaterien der Fall war. dem Reichsgericht zu danken. Die hier in Betracht kommenden Rechtsmaterien sind erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit gesetzlich geregelt, der Durchschnitt der Juristen ist mit ihnen daher noch wenig vertraut. Infolgedessen kommen in den Entscheidungen der Jnstanzgerichtc häufig Rechtsirrtümcr vor. deren Beseitigung dem Reichsgericht, das mit bewundernswertem Verständnis diese — zuweilen recht spröden Materien beherrscht, obliegt. Aber noch mehr! Das Reichsgericht hat es verstanden, die Lücken, die diese Gesetze ganz naturgemäß im Laufe der Zeit aufwiesen, auszufüllen und das Gesetz in einer Weise auszulegen, die fast durchweg die Zustimmung der Industrie gesunden hat. Die rasch fortschreitende Entwicklung der deutschen In dustrie und das infolgedessen gerade auf industriellem Gebiete lebhafter als auf anderen Gebieten erfolgende Auftreten stets neuer rechtlicher Probleme macht es naturgemäß der Gesetz gebung unmöglich, mit auch nur annähernder Wahrscheinlich keit alle Konsequenzen zu übersehen. Jedes — zur Zeit seines Inkrafttretens noch so vollständige und wohlerwogene — Gesetz wird im Laufe der Zeit Lücken und Maschen zeigen. »> Abgedruckt aus «Gewerblicher Rechtsschutz und Urheber recht«, Hrsg. v. Pros. vr. Albert Osterricth, März IS10, (Berlin, Carl Heymanns Verlag). durch die der gewiegte Verletzer hindurchschlüpfen kann, wenn nicht eine einsichtige Rechtsprechung dem vorbeugt. Dies war auch der Gedanke, von dem ausgehend das neue Wettbewerbs gesetz die Generalklaufel des Z 1 geschaffen hat. Einer solchen Aufgabe kann auch die vortrefflichste Recht sprechung der Oberlandesgerichte nicht gerecht werden. Dabei soll auch kein besonderes Gewicht darauf gelegt werden, daß die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Gegensatz zu den Vorentscheidungen der betreffenden Oberlandesgerichte er gangen find. Viel gewichtiger erscheinen uns der Umstand, daß eine ruhige und stetige Entwicklung des Handels und des Verkehrs eine Gleichmäßigkeit in der Weiterentwicklung des Rechts durch ganz Deutschland erfordert, und das Bedürfnis, daß nicht die Lücken, die das Gesetz — absichtlich oder unabsichtlich — offen läßt, in den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken in verschiedener Weise ausgefüllt werden, und namentlich, daß das Blankstt-Gesetz, welches der Gesetzgeber durch den ß 1 des Wettbewerbsgesetzes dem Richter gibt, nicht in ver schiedener Weise in die Praxis nmgesetzt wird. Es muß ver mieden werden, daß nicht vermöge einer verschiedenartigen Auslegung dieser Bestimmung in einem Bezirke erlaubt ist. was im anderen verboten ist, eine Folge, die angesichts der durch den Z 24 des Wcttbewerbsgesetzes bestimmten Aus schließlichkeit des Gerichtsstandes in der Tat zu Wirkungen führen müßte, die sowohl vom Standpunkte der Sicherheit der Industrie, als auch von dem des Vertrauens zur Rechts pflege. vor allem aber auch vom Standpunkt der materiellen Gerechtigkeit aus auf das tiefste zu bedauern wäre. Eine derartige einheitliche Fortentwicklung eines Rechts, das der Gesetzgeber selbst als ein erst fortzuentwickelndes gegeben hat. ist aber ausgeschlossen, wenn nicht der absolut sichere Zutritt der Parteien zu einer einheitlichen höchsten Instanz für das ganze Reich gewährleistet ist. Gilt dies schon für den gewerblichen Rechtsschutz im allgemeinen, so gilt dies in erhöhtem Maße für das Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrecht: Die Idee, von der die drei diese Materien regelnden Gesetze ausgehen, ist die, daß das Schutzrecht sür ganz Deutschland dasselbe sein soll. Dem entspricht es auch, daß die Schutzrechte sür ganz Deutschland durch die Reichszentralbehörde des Patent amts erteilt werden. Nun bildet aber — nach der Aus legung, die diese Gesetze in der Rechtsprechung gefunden haben — das erteilte Schutzrecht gleichsam nur den Grundstock des Rechts selbst. Leben gewinnt das erteilte Recht erst durch dis Auslegung, die das Gericht ihm im Verletzungsverfahren gibt. Insbesondere im Patentrecht hat das Reichsgericht — auch hier reformierend und auch hier entgegen der Recht sprechung vieler Oberlandesgerichte — daran festgehalten, daß es über den Wortlaut des Schutzanspruches hinaus das Patent ausdehnend oder einschränkend auszulegen habe, und zwar unter Zugrundelegung des Standes der Technik zur Zeit der Anmeldung des Patents. Das Reichsgericht hat sich hierbei völlig von dem Wortlaut des Patentanspruches emanzipiert. Es ist daher — vielleicht nicht mit Unrecht — das Ver letzungsverfahren vielfach als ein »zweites Erteilungs verfahren» bezeichnet worden. Ähnliches gilt von der Auslegung der Gebrauchsmuster und von der (gemäß Z 20 des Warenzeichengssetzes) dem Richter ebenfalls völlig freigegebenen Auslegung des Waren zeichens. Auch diese Rechtsprechung ist lediglich dem Reichs gericht zu danken. Auch sie ist von unserer Industrie zu stimmend begrüßt worden. Die in der neuesten Literatur vertretenen Bestrebungen zielen sogar dahin, die Macht der Gerichte noch weiter und noch freier zu ge stalten. Auch hier liegt es auf der Hand, daß
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