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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1910
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- 1910-04-25
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- 25.04.1910
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S3, 25. April 1910. Nichtamtlicher Teil. Bürl-nblaU f. d. Mich» ÄE-Nd-I. 4907 diese überaus treffliche Judikatur nur dann segensreich wirken kann, wenn völlige Einheitlichkeit durch ganz Deutschland gegeben ist. Auch dies ist nur dann der Fall, wenn die höchste über den Schutz dieser Rechte wachende Behörde eine einheitliche für ganz Deutschland ist und wenn jede Möglichkeit ausgeschossen ist, daß die Anrufung dieser einheitlichen Zentralbehörde dem Recht suchenden unmöglich gemacht wird. Es besteht sonst in der Tat die Gefahr, daß wir — völlig entgegen der Idee des Gesetzes, völlig entgegen vor allem der industriellen Sicherheit und Wohlfahrt — nicht ein Patent und ein Warenzeichen durch ganz Deutschland haben, sondern so viele nach Inhalt und Unisang verschiedene Schutzrechte, als es Oberlandesgerichte im Deutschen Reiche gibt. Hierzu kommt noch der weitere, sehr schwer wiegende Gesichtspunkt, daß die Nichtigkeitsklagen in letzter Instanz unbedingt an das Reichsgericht gehen, dessen erster Senat einen Spezialsenat für diese Sachen darstellt. Bei Spezial senaten spielt — wie nebenbei bemerkt sei — die Frage der Gefährdung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung infolge Überlastung nur eine geringe Rolle. Die gleiche Zenlral- instanz ist aber auch für Vecletzungsklagen dringend erforder lich. Es würde zu den bedenklichsten Konsequenzen führen, wenn nicht eine unbedingte Gewähr dafür bestände, daß die Nichtigkeitsklage und die Verletzungsklage schließlich vor der selben Behörde verhandelt werden, ja, wenn die Gewähr dafür, daß sie vor der gleichen letzten Instanz verhandelt werden müssen, auch nur geschmälert würde. Auch hier würden Konsequenzen entstehen, die die Rechts sicherheit und das ruhige und stetige Arbeiten der Industrie auf das schwerste gefährden. Bei den Verhand lungen des Stettiner Kongresses für den gewerblichen Rechtsschutz im Mai v. I. ist — unter lebhafter Billigung der überwiegenden Mehrzahl gerade der industriellen Teil nehmer — das dringende Interesse betont worden, daß gerade den Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes der Zu tritt an das Reichsgericht — selbst ohne Rücksicht auf den Streitwert — nicht verschlossen werde. Die für diese Forderungen maßgebenden Gesichtspunkte sprechen in ungleich erhöhtem Maße gegen eine gesetzliche Bestimmung, die dahin führen kann, daß diese Sachen—selbst wenn sie die gewichtigsten, einschneidendsten Interessen berühren — unter Umständen der Zentralinstanz entzogen werden. Der Unterzeichnete Verein legt hier ganz besonderes Gewicht daraus, zu betonen, daß die Industrie nach dem Reichsgericht verlangt, nicht nur wegen der großen Vorzüge seiner Rechtsprechung, sondern gerade deswegen, weil es als Zentralinstanz einheitlich für ganz Deutschland arbeitet. Es wäre auch ein eigenartiger Rechtszustand, daß zwar für das Patent erteilungsoerfahren und für das patentamtliche Nichtig keitsverfahren eine derartige Zentralinstanz für Deutsch land bestände, nicht aber für das Verletzungsverfahren und sür das Vernichtungsverfahren im Zeichen- und Ge brauchsmusterrecht. Auch hier wären die Konsequenzen und die Unstimmigkeiten, deren nähere Darlegung zu weit führen würde, völlig unübersehbar und der Industrie schädlich. Wir gestatten uns, auch darauf hinzuweisen, daß — wie aus dem Stettiner Kongreß gleichfalls betont worden ist — die Mehrbelastung des Reichsgerichts durch die Be schäftigung mit diesen Sachen keineswegs so groß ist, wie cs den Anschein hat, und daß das Belassen dieser Sachen beim Reichsgericht andrerseits eine Entlastung der Jnstanzgerichte mit sich bringt. — Wie in Stettin von allen Praktikern be stätigt worden ist, lehrt die Erfahrung, daß, wenn die höchste Zentralinstanz des Reichsgerichts einmal die Tragweite eines Schutzrechtes sestgelegt hat, sich nicht nur die Jnstanzgerichte dem fügen, sondern daß es in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle alsdann gar nicht zu einer weiteren Beschäftigung der Jnstanzgerichte mit diesen Sachen kommt. Es sei auf die bekannte Erfahrung verwiesen, daß sehr häufig zunächst ein Prozeß gegen einen Verletzer durchgeführt, eine An- hängigmachung anderer Klagen oder deren Weiterverfolgung aber unterlassen wird, bis das Reichsgericht gesprochen hat, und daß dann die Sachen auf der Basis der reichsgerichtlichen Entscheidung in überaus häufigen Fällen ihre naturgemäße außsrprozessuale Erledigung finden. Dies würde natürlich dann hinwegfallen, wenn die Gewähr, daß das Reichsgericht unbedingt sich mit der Sache beschäftigen mutz, hinwegfiele. Daß hierdurch eine große Mehrbelastung der Gerichte mit diesen — die Zeit und die Arbeitskraft der Gerichte wie der Parteien sehr in Anspruch nehmenden — Sachen gezeitigt würde, und daß die Entlastung des Reichsgerichts auch nur eine scheinbare wäre, bedarf keiner Ausführung. Diese allgemein gegen Einführung des Difformitäts- prinzips sprechenden Bedenken werden auch durch die in dem Entwurf (8 549, neuer Absatz 2) vorgesehene Beschränkung, in der die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit einer Entscheidung des Reichsgerichts nicht in Widerspruch steht, in keiner Weise behoben. Ein Blick in ein Handbuch des Patentrechts oder einen größeren Kommentar des Patent oder Warenzeichenrechts beweist, daß das materielle Recht beider Gebiete in überwiegendem Maße nicht auf unzweifel haften gesetzlichen Vorschriften, sondern auf den Grundsätzen beruht, die dis Rechtsprechung in Auslegung des Gesetzes ausgestellt hat. Es ist aber fast unmöglich, einen Rechls- grundsatz in einem Urteil in Beziehung mit den ihm zugrunde liegenden Tatsachen derart bestimmt zu formulieren, daß er abweichende Deutungen ausschließt. Es wird daher in den meisten Fällen ein Widerspruch mit einer Entscheidung des Reichsgerichts — mit größerem oder geringerem Recht — konstruiert werden können. Die Prüfung der Frage, ob ein Widerspruch vorliegt oder nicht, wird aber in der Regel ebensoviel Arbeit verursachen wie die materielle Behandlung der Revisionsbeschwerde selbst. Während das Reichsgericht seine Kräfte in voller Aus nutzung der Schaffung maleriellen Rechts widmen sollte, würde für die — lediglich formale — Feststellung der Zu lässigkeit der Revision eine Arbeit aufgewendet werden, die wohl ausreichen dürfte, um die Sachen materiell zu erledigen, die nunmehr der Rechtsprechung des Reichsgerichts entzogen werden sollen. Daß die Zurückweisung der Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß erfolgen soll (nach 8 554b des Entwurfs), dürfte hierbei kaum eine Rolle spielen, da ja ein solcher Beschluß eine nicht wesentlich ge ringere Vorbereitung erfordern wird als ein Urteil. Die Folge wäre also, daß eine Entlastung des Reichsgerichts nicht oder nicht in erheblichem Maße eintreten würde, wo gegen der gewerbliche Rechtsschutz au Wirksamkeit bedenklich verlieren würde. Schwere Bedenken erregt auch von dem Standpunkt der mit dem gewerblichen Rechtsschutz verknüpften Interessen der Ausschluß der Revision gegen Urteile, durch die über eine einstweilige Verfügung entschieden wird (8 545 Absatz 2 des Entwurfs). Prozesse über gewerbliche Schutzrechte lassen sich erfahrungsgemäß derart in die Länge ziehen, daß bei der kurzen Schutzdauer — namentlich in Gebrauchsmustersachen — eine einstweilige Verfügung vielfach allein die Möglichkeit einer Sicherung gegen Rechtsverletzungen gibt. Es besteht daher sür die einstweiligen Verfügungen das gleiche Bedürfnis nach einer einheitlichen Zentralinstanz wie für die gewöhn lichen Klagen. WZ«
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