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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1910
- Strukturtyp
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- Band
- 1910-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1910
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- Deutsch
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^ 92, 23. April 1910 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1861 die 98 000 Exemplare zum Satze von I'/, -Z pro Stück durch die Gesellschaft befördert. Der hinkende Bote kam nach in Gestalt der vorliegenden Anklage. Die Reichspost hielt die Paketfahrtgesellschaft nicht für und stützte sich auf Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1899, wonach Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten oder Drucksachen, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger ver sehen sind, vom I. April 1900 ab nicht mehr betrieben werden dürfen. — Oberpostinspektor Götze begutachtete, daß nach seiner Ansicht die Paketfahrtgesellschaft die Beförderung nicht übernehmen, durfte. — Der Sachverständige Postdirektor a. D. Rumler vertrat den Standpunkt, daß, wenn, wie im vorliegenden Falle, eine Sache postseitig als zur postalischen Beförderung nicht geeignet zurückgewiesen wird, dem Publikum Gelegenheit gegeben sein muß, sie auf andere Weise zu befördern. — Der Staatsanwalt erkannte an, daß dem Angeklagten irgend ein moralisches Verschulden nicht zur Last falle, es sich vielmehr um eine reine Rechtsfrage handle. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen liege aber vor, und deshalb beantragte der Staatsanwalt je 20 ^ Geldstrafe. Die Verteidiger beantragten dagegen die Freisprechung. An der Hand der Bestimmungen der Postordnung und deren Ergänzung vom Jahre 1899 und gestützt auf mehrere Reichsgerichts entscheidungen führten die Verteidiger im wesentlichen aus, daß die Bezeichnungen »Drucksachen, Karten und Briefe« nur im posttechnischen Sinne zu verstehen und anzuwenden seien. Die vorliegenden Reklamekarten seien nun aber, da sie den post technischen Anforderungen nicht entsprechen und ihre Be förderung von der Post abgelehnt wurde, weder als Drucksachen, noch als Karten im posttechnischen Sinne zu betrachten, und des halb konnte es der Paketfahrtgesellschaft nicht verboten werden, die Beförderung in diesem Einzelfall zu übernehmen. Das Gericht schloß sich im allgemeinen diesen Ausführungen an. Die Post habe den Verkehr nicht vorzuschreiben, in welcher Weise solche Sachen, die zur Versendung kommen sollen, her zustellen sind. Wenn, wie im vorliegenden Falle, der Versender solcher Reklamekarten ein besonderes Interesse daran hat, daß diese Karten in der von ihm gewählten Form an die Adressaten gelangen, und die Post die Beförderung ablehnt, so kann eine Be förderung von anderer Seite nicht ausgeschlossen werden. Ab gesehen hiervon sei aber die Paketfahrtgesellschaft, die sich mit anderen Beförderungsarten beschäftigt, nicht als eine Anstalt zu betrachten, die sich gewerbsmäßig mit dem Einsammeln und Ver teilen solcher adressierten Drucksachen beschäftigt, sie habe vielmehr nur in einem einzelnen Falle neben ihren sonstigen Zwecken die Beförderung gutgläubig übernommen, und den Angeklagten habe keinerlei Dolus innegewohnt. Das Gericht hat deshalb auf Freisprechung erkannt. (Vvssische Zeitung.) Urlanbszeiten der kaufmännischen Angestellten. — In der letzten Sitzung der Gesellschaft für soziale Medizin, Hygiene und Medizinalstatistik in Berlin hielt Professor vr. Max Mosse einen interessanten Vortrag: »Zur Kenntnis der Urlaubszeiten der kaufmännischen Angestellten«. Der Vortragende wies einleitend darauf hin, daß er zu den Untersuchungen veranlaßt sei einmal durch ärztliche Erfahrungen, indem er sich — ebenso wie viele seiner Berufskollegen — von der Zwecklosigkeit einer rein medikamentösen Behandlung vieler Krankheitszustände ohne Besserung der sozialen Verhältnisse über zeugt habe, zweitens durch die Erfahrung, daß Arbeitgeber — auch solche, die im übrigen viel Interesse für Kunst, Wissenschaft und Wohlfahrtspflege an den Tag legen — des öfteren versagen, wenn es sich um Urlaubsgewährung der eigenen Angestellten handle. Er besprach sodann die Erhebung, die im September 1901 über die Arbeitszeit der Gehilfen und Lehrlinge veranstaltet und im kaiserlichen statistischen Amt bearbeitet wurde und die sich auch auf die Urlaubsverhältnisse erstreckte. Damals wurde festgestellt, daß 38 v. H. des gesamten gezählten Personals regelmäßig Urlaub erhalten, weitere 8 v. H. nur auf ihren besonderen Wunsch. Am günstigsten lagen die Verhältnisse in Süddeutschland, wo 42 v. H. der Kontore gegenüber 28 v. H. in Norddeutschland regelmäßig beurlauben. Im übrigen steht es in den Großstädten fast um Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. das Doppelte günstiger als in den Landstädten, weit voraus sind ferner die Großbetriebe gegenüber den Kleinbetrieben. Eine andere Reihe zeigt, daß die Urlaubsverhältnisse am günstigsten in den Bankgeschäften liegen. Ihnen schließen sich an der Musi kalienhandel, die Handelsgärtnerei, die chemische Industrie und die polygraphischen Gesellschaften. Zu seinen eigenen Ergebnissen übergehend, gedachte der Vor tragende der dankenswerten Unterstützung des »Kaufmännischen Verbandes für weibliche Angestellte« in Berlin, der an seine Mit glieder die Fragekarten versandte. Von 1324 Betrieben geben nach den erhaltenen Auskünften 8 v. H. überhaupt keinen Urlaub. Was die übrigen 1218 Betriebe anbelangt, so gaben nach dem ersten Jahre der Anstellung keinen Urlaub 3,8 v. H., bis sechs Tage Urlaub 6,1 v. H., bis 10 Tage 32,3 v. H., bis 14 Tage 45,7 v. H., bis 21 Tage 8,5 v. H., bis 36 Tage 3,5 v. H. Nach dem zweiten Jahre sind die Betriebe ohne Urlaub auf 1 v. H. gefallen. Bis sechs Tage geben 2,8 v. H., bis 10 Tage 19 v. H , bis 14 Tage 68,8 v. H., bis 21 Tage 14,6 v H., bis 36 Tage 3,9 v. H. Nach vier Jahren endlich gaben keinen Urlaub 0,1 v. H. der Betriebe, bis sechs Tage 1,6 v. H., bis 10 Tage 9,6 v. H., bis 14 Tage 67,7 v. H., bis 21 Tage 23,4 v. H., bis 42 Tage 7,6 v. H. Es wurden sodann bemerkenswerte Einzelangaben erwähnt: so gab eine Angestellte an, daß sie nach 7 Jahren, eine zweite, daß sie nach 9, eine dritte sogar, daß sie nach 13 Jahren noch keinen Urlaub gehabt habe. Nach einer kurzen Erwähnung der Urlaubsverhältnisse be den Arbeitern kam der Vortragende zu dem Ergebnis, daß es nicht dem Wohlwollen des einzelnen Arbeitgebers zu überlassen sei, ob Urlaub gegeben werden soll. In England lägen die Ver hältnisse insofern günstiger, als zu Weihnachten und Ostern eine fünf- bis viertäge Arbeitspause eintrete. In dem Handlungs gehilfengesetz in Österreich, das am 1. Juli d. I. in Kraft tritt, bestimme § 17, daß nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von 6 Monaten in jedem Jahre ein ununter brochener Urlaub von 10 Tagen zu gewähren sei. Nach 5 und 15 Jahren muß der Urlaub mindestens 2, im letzten Falle 3 Wochen betragen. Auch bei uns sei eine entsprechende gesetz- liche Festlegung des Ministeriums des den kaufmännischen Ange stellten zu gewährenden Urlaubs wünschenswert und nach Mög lichkeit anzustreben. (Vossische Zeitung.) * Ein- und Ausfuhr des Deutschen Reichs an Büchern, Bildern» Gemälden. — Einer tabellarischen Aufstellung im Deutschen Reichsanzeiger (Nr. 90 vom 18. April) entnehmen wir die Angaben über Ein- und Ausführungen des Deutschen Reichs im Januar bis März 1910. Danach sind während dieses Viertel jahrs an Büchern, Bildern, Gemälden eingeführt worden: 16 605 62 (im gleichen Vierteljahre 1909: 14 063), ausgeführt: 55 306 äri (im gleichen Vierteljahr 1909: 54 845). * Deutsche Shakespeare-Gesellschaft. — Die Deutsche Shakespeare-Gesellschaft hält ihre diesjährige Jahresversammlung am Sonnabend, 23. d. M., vormittags 11 Uhr, im Saale der Armbrustschützengesellschaft in Weimar. Auf der Tagesordnung der Sitzung, die durch den Präsidenten, Geheimen Regierungsrat Professor vr. Brandl, eröffnet werden wird, steht außer der Erstattung des Jahresberichts ein Vortrag des Professors vr. Vetter (Zürich) über: »Shakespeare und das Volk«. Thüringer Landeszeitung Druckerei, und Verlag, Aktlen- Gesellschast in Gotha. — Handelsregister-Eintrag: Gotha. In unser Handelsregister Abteilung U ist am 15. April 1910 unter Nr. 92 die Aktiengesellschaft der Firma: »Thüringer Landeszeitung, Druckerei und Verlag, Aktien-Gesell- schaft« mit dem Sitze in Gotha eingetragen. Der Gesellschafts vertrag ist am 16. Januar 1910 festgestellt. Gegenstand des Unter nehmens sind der Betrieb einer Druckerei, der Verlag von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie die Vornahme aller hierauf bezüglichen Geschäfte. Die Gesellschaft ist zu dem Zweck insbesondere berechtigt, Verlagsrechte, Immobilien, Anlagen und dergleichen zu erwerben und zu verwerten. Das Grundkapital beträgt 80 000 und ist in Namensaktien zu je 200 zerlegt. Der Nennbetrag der bar zu zahlenden Aktien 628
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