Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100423
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191004237
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100423
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-04
- Tag1910-04-23
- Monat1910-04
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2. Die in unserm Katalog »Eigenbücherei« angezeigten Bücher kollektionen werden genalt nach den angegebenen Beiträgen zusammengestellt und der Preis der tatsächlich abgegebenen Bücher in genaue Übereinstimmung mit der Summe der Jahresbeiträge gebracht. Wir sind bereit, in jedem einzelnen Falle dem Vertreter des Börsenvereinsvorstandes den Nach weis der korrekten Lieferung zu geben. 3. Ich weise es als eine unbegründete Unterstellung zurück, daß es sich bei den von uns als antiquarisch oder zurück gesetzt angebotenen Büchern etwa um Exemplare handeln könnte, deren antiquarischer Vertrieb nach den Bestim mungen der Verkaufsordnung nicht zulässig ist. Unser Antiquariatsbuchhandel ist von dem Vertriebe neuer Bücher auch räumlich völlig getrennt. 4. Es ist unrichtig, daß die Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung im Jahre 1908 einen Umsatz von 314 009 ^ verausgabt 190 679,88 und vereinnahmt 146 990,26 ^//. Die Ausgaben gehen also um 44 009 ^ über die Ein nahmen hinaus. Die Angaben des Herrn Holland beruhen auf einer sehr flüchtigen Durchsicht des Jahresberichts. 5. Die unentgeltlichen Leistungen der Gesellschaft in der Form von Wander- und ständigen Bibliotheken sind in keiner Weise bedingt durch die Bücherkäufe der betreffenden Bibliotheken. Die übergroße Mehrzahl der von der Gesell schaft gegründeten und unterstützten Bibliotheken kauft bei ihr überhaupt keine Bücher, sondern nimmt nur ihre gemeinnützigen Einrichtungen in Anspruch. Die Gesellschaft kann aber doch diejenigen Bibliotheken, die auch bei ihr kaufen, hiervon nicht ausschließen! 6. Es ist gegenüber dem geringen Bücherabsatz der Gesellschaft eine haltlose Übertreibung, daß sie den Bücherbezug der Bibliotheken zu monopolisieren beabsichtige. Die Gesell schaft betrachtet den Buchhandel hauptsächlich als eine Ein nahmequelle, um ihre gemeinnützige Arbeit um so nach drücklicher betreiben zu können, daneben aber auch als eine Notwendigkeit, schlecht beratenen und bedienten Biblio theken Gelegenheit zu geben, ihre Bestände zweckmäßig zu vergrößern Daß der Verfasser des Artikels die Herren Verleger veran lassen will, die gemeinnützige Bibliotheksarbeit der Gesellschaft überhaupt unmöglich zu machen, will ich lediglich hiermit fest genagelt haben. Die Gesellschaft befürchtet eine derartige Maß nahme von keinem für sie in Betracht kommenden Verleger. Sie weiß, daß in Verlegerkreisen ihre Pionierarbeit geschätzt wird. Jeden falls hat die Gesellschaft dem Buchhandel und dem Buchkonsum weite Gebiete erschlossen. Sie hat in reichlich zehntausend kleinen Gemeinden Bibliotheken ins Leben gerufen und damit dem Buch handel ein Absatzfeld verschafft, das bisher für die bessere Literatur überhaupt nicht vorhanden war. Was die Gesellschaft damit für die Bildung und Gesittung des deutschen Volkes getan hat, steht auf einem andern Blatte, wird aber von der Mehrzahl der Buch händler sicher auch in Anschlag gebracht werden. Für die Tätigkeit der Sortimenter, die sich um die Biblio theken bekümmern und für deren Bedürfnisse ein offenes Auge haben, ist die Gesellschaft keine Konkurrentin. Die übergroße Mehrzahl der von der Gesellschaft gegründeten und unterstützten Bibliotheken bezieht nachweisbar ihren Bedarf von Sortimentern. Da aber der kleine Sortimentsbuchhandel zum Teil den modernen Ansprüchen nicht Rechnung trägt, hat die Gesellschaft auch aus diesem Grunde keine Veranlassung, ihren Buchhandel einzu schränken. Er ist zurzeit noch ein dringendes Bedürfnis. Bei dem Vertriebe von Büchern müssen neben den gewiß berechtigten geschäftlichen noch andre Gesichtspunkte maßgebend bleiben. Das Buch ist nicht nur eine Ware, sondern ein Kultur gut, zu dem der Zugang unserm Volke nicht durch engherzige Geschäftsauffassung verbaut werhen darf. Jedenfalls wird die Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung dagegen so lange kämpfen, als sie ihren Aufgaben gerecht zu werden bemüht ist. Daß die Gesellschaft die Bestimmungen der Verkehrsordnung und die Satzungen des Börsenvereins anerkennt und sich zu ihrer Beobachtung in bindendster Form verpflichtet hat, sei hier noch besonders bemerkt. I. Lews, Generalsekretär der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung. Weigerung des Vaters zur Zahlung notwendiger Unterrichtsbücher. Rechtsfrage. Ein auswärtiger Gymnasial-Primaner, der zum Seminar hier übergegangen ist, wurde in die dritte Seminarklasse ausge nommen und kaufte bei mir im Laufe eines Jahres für etwa 200 ^ Lehrbücher. Der Vater, der zwei ihm gesandte Rechnungen nicht erhalten haben will, antwortete erst auf ein energisches Schrei ben und sandte auf verschiedene Mahnungen auch 20 ä conto mit der Angabe: »Weitere Zahlungen folgen nach Möglichkeit«. Nachdem ich innerhalb vier weiterer Monate keinerlei Zahlungen mehr bekommen hatte, habe ich den Betrag zur Ein ziehung einem Rechtsanwalt übergeben. Inzwischen ist jedoch der »Oster-Schulwechsel« herangekommen. Der Seminarist ist nicht versetzt worden, was den Vater veranlaßte, den Sohn vom Seminar wieder wegzunehmen. Der Vater des Seminaristen verweigert jetzt die Bezahlung der Restsumme von 180 ^ unter der Begründung, er habe seinem Sohne bei Eintritt in das Seminar verboten, Bücher zu kaufen, da er diese durch einen ihm bekannten Buchhändler, der ihm versprochen habe, die Bücher antiquarisch viel billiger besorgen zu können, beschaffen würde. Von all diesen Angaben habe ich nichts gewußt, der Sohn hat auch hierüber nie etwas gesagt, und nach all dem, was ich jetzt erfahren habe, zweifle ich auch sehr an der Nichtigkeit der An gaben des Vaters. In der Korrespondenz hat mir der Vater auch noch nie hiervon etwas erwähnt. Wohl hat er mir gegen über in Briefen seine Verwunderung über die hohen Rechnungen geäußert und verlangt, daß ich die Bescheinigung beibringe, daß sein Sohn die Bücher gebraucht hätte, was von der Direktion des Seminars denn auch dem Wunsche gemäß erfolgt ist. Der Vater erhebt jetzt Widerspruch beim Amtsgericht gegen meine Klage, indem er sich auf verschiedene Paragraphen des Gesetzes beruft, wonach sein 18jähriger Sohn noch minderjährig sei, und auf die vorstehend schon angegebene Bemerkung hinweist, wonach er seinem Sohne verboten haben will, Bücher zu kaufen. Er ersucht das Amtsgericht, mich mit meiner Klage abzuweisen, was tatsächlich, wie ich soeben von meinem Anwalt erfahre, auch vom Amtsgericht geschehen ist. Es ist doch eine wichtige Rechtsfrage, ob der Vater, der einen Sohn zur Lehrer-Bildungsanstalt schickt und sogar vor Auf nahme in die Anstalt einen Revers der Behörde gegenüber unter schreiben muß, nicht auch verpflichtet ist, für die Schulden des Sohnes aufzukommen, und besonders, wie in diesem Falle, wo es sich um die Lehrbücher handelt, die für die Anstalt und zum Bildungsgänge des jungen Mannes erforderlich waren. Es könnte ja sonst auf diese Weise ein großer Unfug getrieben werden, indem verschuldete Personen auf Kosten anderer ihre Kinder studieren ließen und später durch Angaben, daß sie ver boten hätten, die Sachen zu kaufen, die Schulden abwälzen und die Geschäftsleute absichtlich benachteiligen. Ich bitte Kollegen aus Seminarstädten um gütige Mitteilung, möglichst direkt oder aber um Veröffentlichung an dieser Stelle, wenn sie ähnliche Fälle erlebt haben, und welche Wege zu be schreiten sind, um zu seinem Recht zu gelangen. — Weiteren Aussprachen sehe ich entgegen. Coburg'sche Buchhandlung, Rendsburg. Abbestellte Zeitschrift. (Vgl. Nr. 76 d. Bl.) Zu der Anfrage im Börsenblatt Nr. 76 betr. Rücknahme von bar bestellten Zeitschriften möchte ich folgendes Mitteilen: Ich halte es für ganz zweifellos, daß der Verleger zur Rück nahme der Zeitschrift verpflichtet ist, wenn § 10 der Verkehrs ordnung beachtet wird. Mir ist erst ein Fall dieser Art vor gekommen, wobei der Verleger gerichtlich verurteilt wurde, die Zeitschrift zurückzunehmen. § 10 kann gar nicht zweifelhaft auf gefaßt werden. Daß der Verleger Zeitschriften zurücknehmen muß, die er unverlangt expedierte, ist doch selbstverständlich; § 10 hat hiermit nichts zu tun. Apolda, 19. April 1910. Friedr. Lauth's Buchhandlung, W. Etlich.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder