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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1910
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- Deutsch
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^ 101, 4. Mai 191», Nichtamtlicher Teil, 5333 Nichtamtlicher Teil, Die Revision der Urheberrechtsgesetzgebung in der Türkei. (übersetzt aus »Droit ä'Lutear«, Nr. 4, 15. April 1910, S. 62—65.) Das ottomanische Reich hatte auf dem Gebiete des Ur heberrechts bis jetzt nur eine sehr unausgebildete Gesetzgebung, bestehend aus einer Verordnung über den Druck von Büchern, vom 11. September 1872 (8. Redjeb 1289, so. August V. s. t. 1288), und zwei Anhängen, von denen der eine das gleiche Datum, der andere dasjenige vom 21. März 1875 trägt'). Nicht bloß fehlt gegenwärtig jede Schutzbesttmmung über künstlerisches Eigentum, da der Schutz sich bloß auf Bücher bezieht, sondern dieser Schutz bewegt sich noch ganz im Rahmen des alten Prioilegienwesens. »Als Anerkennung für seine Arbeit und Anregung« — heißt es im Artikel 2 des Reglements von 1872 — »wird jedem Urheber ein lebenslängliches Privilegium bewilligt, kraft dessen bei Lebzeiten des Urhebers niemand die von ihm verfaßten Schriften drucken darf.« Diese Bestimmung wird dann im ersten angehängten Artikel folgendermaßen vervollständigt: »Einem jeden Urheber wird auf Verlangen ein Privilegium gewährt, welches ihn gegen Nachdruck und Veröffentlichung seines Buches durch irgend eine andere Person für den Zeitraum von 40 Jahren von der Veröffentlichung und dem Druck an schützt und jede Übersetzung dieses Werkes in eine fremde Sprache ohne Genehmigung des Autors verbietet, sofern auf dem Werke, in der Einleitung, auf dem Einband oder sonstwo der Vermerk ausgedruckt worden ist: Übersetzungsrecht in eine fremde Sprache dem Autor Vorbehalten; stirbt der Urheber vor Ablauf der 40 Jahre, so geht sein Privilegium für den verbleibenden Zeitabschnitt wie jede andere bewegliche Sache auf seine Erben über.« Diese Gesetzgebung beruht auf dem Grundsatz der Na tionalität des Werkes, und ihre Wirkung ist genau auf diese Nationalität, d. h. aus die im Reiche gedruckten Bücher be schränkt. Dazu kommt noch eine Einschränkung hinsichtlich der Nationalität der Autoren: das Gesetz regelt nämlich nur die Beziehungen der Türken unter sich oder zwischen Türken und niedergelassenen Fremden. Andrerseits hat die Türkei gar keinen Lileraroertrag geschlossen; aber die auf ihrem Gebiet niedergelassenen Fremden genießen vermöge der Kapitulationen das Vorrecht, sich an die Gerichtsbarkeit der diplomatischen Vertreter oder Konsularagenten ihres Landes wenden zu können, wenn es sich um einen Streitfall zwischen zwei Fremden der gleichen Nationalität handelt, oder an die Konsulargerichts- barkeit des Landes des Beklagten, sofern dieser einer anderen fremden Nation als der Kläger angehört; diese Gerichte wenden dann auf den Streitfall das betreffende fremde Gesetz an (s. hierüber die Abhandlungen in der durch das Berner Bureau herausgegebenen vielsprachigen Sammlung von Literar- verträgen, S. 203 u. 433). Das interne Recht der Türkei ist nun auf dem Punkte, eine gründliche Umänderung zu erfahren. Der Abgeordneten kammer wurde ein vom Unterrichtsministerium ausge- arbeiteter, 42 Artikel enthaltender Gesetzesentwurf zugestellt; nachdem dieser einer Kommission übermittelt worden war, deren sachverständiger Berichterstatter der Abgeordnete von Kon- ') S. Gesetze über das Urheberrecht in allen Ländern, usw., 2. Ausl., durchges. von Prof. E. Röthlisberger-Bern. Leipzig, Hedeler, 1902. S. 263—264. Börsenblatt für de» Deutschen Buchhandel. 1t. Jahrgang. stantinopel Hussein Djavid Bey war, wurde er in zwei Lesungen unter ganzer oder teilweiser Inanspruchnahme der Sitzungen vom 22., 24., 26. und 31. Januar und 12. und 19. Februar durchberaten. Am 2. April wurde der Entwurf im Senate behandelt, der ihn mit Abänderungen an nahm, die wir noch nicht kennen. Aber schon jetzt verdient er, die Aufmerksamkeit der abendländischen Kreise als ein bedeutsames Anzeichen der am Bosporus eingetretenen poli tischen Umwandlung auf sich zu lenken. Allerdings wird die Lage der fremden Autoren durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht direkt berührt. Der letzte Artikel des Entwurfs nahm von dessen Geltungsbereich ausdrücklich die fremden Werke aus und gab sogar den Grund für diese Ausnahme in folgenden Worten an: »Da die Türkei keinen Vertrag über internationalen Schutz des lite rarischen und künstlerischen Eigentums abgeschlossen hat«, oder nach der Fassung der Kommission: »da die türkische Regierung an keinem der internationalen, für den Schutz des literarischen Eigentums einberusenen Kongresse teilge nommen hat«. Ein Abgeordneter bemerkte nun in der Sitzung vom 81. Januar 1910, man sollte im Text eines Gesetzes keine Motive anführen; diese Bemerkung wurde zwar gut ausgenommen, allein schließlich zog die Kammer doch vor, die ganze Bestimmung zu streichen. Nach der Er klärung, die man von diesem Votum gegeben hat, wollte sie auf diese Weise der Regierung die Sorge überlassen, das Gesetz nach Vereinbarung mit den interessierten fremden Mächten auf deren Angehörige zu übertragen. Somit wurde hier trotz der dringenden Empfehlung der Zeitung »Stambul« (Leitartikel des Hrn. Rsgis Delboeuf, vom 1. Februar 1910) nicht das System der gesetzlichen Gegenseitigkeit, wie Rumänien es vorgesehen hat, bevorzugt, sondern das System der deutschen Gesetzgebung, die jeden internationalen Schutz auf den Weg der vertraglichen Ver einbarung verweist. Ein solche Lösung versperrt wenigstens nicht jegliche Aussicht auf den Beitritt der Türkei zur Berner Konvention; diese Aussicht, für welche die Ausarbeitung eines eigentlichen Landesgesetzes über das Urheberrecht ganz wohl eine Art Einleitung oder Vorbereitung bilden dürfte'), ist vorhanden. Wie es sich damit in Wirklichkeit auch verhalten möge, so wollen wir den neuen Entwurf in großen Zügen untersuchen, und zwar, um uns der gleichen Ausdrücke wie im oben zitierten Artikel 2 zu bedienen, als »Anerkennung und Anregung«. Urheberrecht. Der Entwurf beginnt mit so etwas wie einer Definition dieses Rechtes, die den beiden Haupt- lehren hierüber Rechnung trägt, ohne eine derselben zu be vorzugen. »Die Autoren literarischer und künstlerischer Er zeugnisse jeder Art« — heißt es im Artikel 1 — »besitzen daran ein Eigentumsrecht; dieses Recht heißt Urheberrecht.« Diese Art, die Dinge miteinander in Übereinstimmung zu bringen, hat ein Vorspiel im schweizerischen Gesetz vom 23. April 1883, das nach seiner französischen Bezeichnung »la propriötö littöraire et artistigue« betrifft nach dem deutschen Titel jedoch »das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst«. Das Urheberrecht umfaßt nach Artikel 3 das Recht, ein- Werk wiedsrzugeben, zu veröffentlichen und zu verbreiten, zu übersetzen und zu bearbeiten (zu dramatisieren), sodann nach Artckel 10 und 11 das von dem Veröffentlichungsrechte namentlich im Falle der Veräußerung verschiedene Recht, dramatische und dramatisch-musikalische Werke (Opern), sowie Werke der Tonkunst aufzusühren. Der Artikel 30 erwähnt ') Stambul, Leitartikel in der Nummer vom 24. Januar 1910 688
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