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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1910
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- 1910-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1910
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- Deutsch
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101, 4, Mai 1910. Nichtamtlicher Teil. BvrI-nblatt I. d. Dllchn, Buchhinb-I. 5335 vor, und ferner die auf die Hinterlegung folgende Ein tragung des Werkes, wobei der Autor und sein gehörig beglaubigter Bevollmächtigter die Eintragung im Register zu unterzeichnen haben. Immerhin hat die Kammer von der Hinterlegungssörmlichkeit — und wir nehmen an, auch von der Eintragungsförmlichkeit — die Werke, die nur in einem Exemplar existieren, wie Gemälde, Medaillen usw., befreit. Eine Urheberrechtsbeschcinigung wird von der Verwaltung gegen die Taxe eines Viertel-Pfundes türkischer Währung (ungefähr 6 Frcs.) ausgestellt. Das Verzeichnis der im Laufe eines Jahres hinterlegten Werke wird amtlich ver öffentlicht. Diese Vorkehrungen berühren jedoch die Rechte Dritter an den hinterlegten und eingetragenen Werken nicht, sondern diese können ihre Rechte immer noch vor den Gerichten geltend machen. Welches ist nun der Grundcharakter dieser Hinterlegung? Der Artikel 25 schreibt vor, daß »niemand das Urheberrecht beanspruchen darf, es sei denn, er habe das Werk hinter legt-, oder, wie eine andere, im -Isnvs Iura« (Nr. vom 1. Februar 1910) enthaltene Version sagt: »Die Gerichte sind in llrheberrechtsprozessen hinsichtlich nicht eingetragener Werke nicht zuständig«. Erstere Formel wurde, wie es scheint, gewählt, um die bloß rechtserklärende, nicht rechtsbildendc Natur der Hinterlegung klarzustellen, so daß letztere einfach eine Förmlichkeit bilden würde, die zur Einleitung des Prozesses nötig wäre. Diese Auffassung dürfte ihre Bestätigung in der Tatsache finden, daß die Kammer den für die Bescheinigung gewählten Ausdruck Eigentumstitel in Urheberrechtsbcscheinigung ab geändert hat, um genau fcstzustellen, daß das geistige Eigentum besteht, ohne durch einen Verwaltungsakt an erkannt werden zu müssen, und daß dieser Akt erforderlich ist, um gerichtlich Vorgehen zu können. Aber selbst wenn man diese Vorschrift so versteht und einschränkt, ist sie zu absolut geraten; sie paßt nicht zu der völligen Befreiung der Kunstwerke von jeder Hinterlegungs und Eintragungsförmlichkeit; ohne triftigen Grund wird hier nur Verwirrung gestiftet. In der Tat verlangt ja schon das neue Gesetz Uber die Hinterlegung vom 21. Juli »1909 (s. Droit ä'Luteur 1910, S. 28) die Hinterlegung von zwei Pflichtexemplaren eines jeden in der Türkei gedruckten Buches oder jeder Broschüre; eines dieser Exemplare wird gerade für das Unterrichtsministerium und seine Dependenzen in der Provinz bestimmt. Diese gesetzliche Hinterlegung scheint somit vollständig genügend und zugunsten des Autors sine Rechtsvermutung zu begründen, um im Falle von Nachdruck die Aufgabe der Gerichte zu erleichtern?) Ferner sieht der Entwurf noch dis obligatorische Ein tragung jeder Abtretung des Urheberrechts gegen Entrichtung einer Taxe von einem halben türkischen Pfund, bei Strafe der Auslegung der dreifachen Taxe im Falle von Unterlassung, vor. Da das Urheberrecht zum beweglichen Eigentum gehört, so ist diese Förmlichkeit sehr störend. Nach den Erfahrungen anderer Länder, wo sie besteht, wird sie nur sehr selten beobachtet, eben wegen der Hindernisse, die sie dem in der Neuzeit so vielgestaltig ausgebildeten geschäftlichen Verkehr bereitet; man denke bloß an die Abtretung von Zeichnungen, die für die periodische Presse bestimmt sind, usw. Eine solche Förmlichkeit liefert nur den Nachdruckern einen be quemen Vorwand, um die Aktivlegitimation der Kläger zu bestreiten; steift in einem Gesetze,das das Urheberrecht wirklich schützen will, durchaus unangebracht. Erlaubte Entlehnungen. Einschränkung des Urheberrechts. Der Entwurf anerkennt vas Zitationsrecht *) S. die Bemerkung des»vrvit cl'Luteur« zum Pflichtexemplar- gesetz, loa. oit. (Art. 13), indem er unter Quellenangabe den Abdruck von Stellen aus einem Werke in Büchern oder literarischen oder wissenschaftlichen Kritiken erlaubt, sobald dies nützlich oder not wendig ist. Der Artikel 32 erklärt dazu noch ausdrücklich, daß die Kritisierung oder Kommentierung eines Werkes oder die Entnahme von Entlehnungen aus demselben kein Plagiat bedeute, sofern die Quelle angegeben werde. Ferner weiden literarische und wissenschaftliche Artikel, sowie Zeichnungen, die in periodischen Veröffentlichungen erscheinen, nur dann geschützt, wenn sie einen Vorbehalt tragen. Fehlt dieser, so können sie gegen Quellenangabe frei wiedergegeben werden. Vollständig frei ist der Abdruck von vermischten Nachrichten; aber auch hier wurde auf Antrag eines Abgeordneten, des Herrn Mrtkes Essend?), die Bedingung der Quellenangabe in den Entwurf eingefügt. Die Presse fand diese Sorge um den Schutz des literarischen Eigentums der Pretzleute über trieben. Hinsichtlich der Beschränkungen, denen das Urheberrecht unterworfen wird, sah Artikel 10 des Entwurfes vor, es solle erlaubt sein, die Werke der Tonkunst auf mechanischen In strumenten, Phonographen und dergleichen zu »spielen«; dieser Artikel verschwand jedoch aus dem Entwurf, und eine einzige Beschränkung ist übrig geblieben, nämlich die den Schulen und Privatgesellschaften eingeräumte Befugnis, Aufführungen von Theaterstücken und Opern ohne gewinnsüchtige Absicht veranstalten zu dürfen. Strafen. Die im Entwurf (Artikel 30, 33, 35) vor gesehenen Strafen, die den Nachdrucker treffen, bestehen in Buße und obendrein noch in Gefängnis von einer Woche bis zu zwei Monaten, sowie in der Einziehung der nachgedruckten Exemplare. Erfolgt Verurteilung wegen Plagiats, so kann außerdem noch das Urteil aus Kosten des Verurteilten ver öffentlicht werden. Die Strafverfolgung wird nur auf Klage der verletzten Partei hin eingeleitet. Wird eine solche Klage vor dem Polizeigericht anhängig gemacht, so kann dieses auch über eine Klage auf Schadenersatz entscheiden. Die Aufzählung der Strafen oder der irgend eine Ver antwortlichkeit nach sich ziehenden Handlungen scheint uns unvollständig zu sein. Statt diese Handlungen einzeln zu nennen, wobei gar leicht einige übersehen werden, sollte viel mehr durch eine allgemeine Fassung jeglicher Eingriff in das Urheberrecht in den Schutzbereich des Gesetzes gezogen werden. Da dieses an Stelle des Reglemenles von 1872 tritt und rückwirkende Kraft haben soll, so müssen die jenigen, die früher Werke ohne Zustimmung der Rechts inhaber herausgegeben haben, von diesen die Erlaubnis erwirken, den Vertrieb fortsetzen zu dürfen; setzen sie sich über diese Vorschriften hinweg, so werden sie als Nachdrucker bestraft. Anerkennung des Persönlichkeits- oder Autor schaftsrechts. Das schon gemeinfrei gewordene veröffent lichte Werk wird keineswegs der Willkür der Abdrucker aus geliefert; man darf es von neuem veröffentlichen oder übersetzen, jedoch in seinem Grundgehalt nicht abändern (die darauf bezügliche Fassung des Artikels 18 wurde noch Vor behalten). So darf auch der Verleger an dem Wecke keine Veränderungen anbringen, denen der Autor nicht zugestimmt hat. Tut er dies dennoch, so können die Gerichte den Ver trieb des Werkes untersagen; der Verfasser aber darf den für das Manuskript erhaltenen Preis behalten. Endlich dürfen die noch nicht herausgegebenen Manu skripte des Autors von dessen Gläubigern nicht gepfändet werden. Verordnet ein Urteil den Verkauf eines durch die Gläubiger gepsändeten Werkes, so soll dafür Sorge getragen Stambul, Nr. vom 24. Januar ISIS. »88»
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