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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-06
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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5378 Börsenblatt s. » Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 102, 6. Mm 1910. Niederländische Literatur. Vs vrvsn I'. Lodn in vasrlsm. ^uväs. Ol. HI. 8". 7 kr. 60 o. 6s1äsrlav6. 8". I 6. 50 o. 8. Souäa <2uiut iv ^.rutism. Idordselcs, 3. k., äs onuit^s^svsll parlswsotairs rsäsvoeriv^sv. Vau vsel 8°. ^5 ü. 50 o. sedstssu. 8". 2 ü. 90 e. Zur neuen nordamerikanischen Llrheberrechts- gesetzgebung. Von Prof. Ernst Röthlisberger-Bern. 1. In unfern Einführungsartikeln zum neuen Copyright gesetz vom 4. März 1909*) haben wir mehrfach betont, daß es wünschenswert gewesen wäre, dieses Gesetz durch eine ausdrückliche Gencralproklamation und eventuell ein Zusatz abkommen zum Vertrag mit Deutschland auf die An gehörigen derjenigen Staaten auszudehncn. die den nord- amerikanische» Bürgern im Gegenseitigkeitsverhältnis den Landesschutz auf urheberrechtlichem Gebiete cingeräumt haben. Nur ungern haben wir uns mit den halbosfiziösen Er klärungen. daß eine solche ausdrückliche Proklamation nicht nötig sei. zufrieden gegeten und auf weiteres Drängen nach Erlaß einer solchen Kundgebung nur im Interesse der Stabilität der angebahnten Beziehungen verzichtet. Eine Einsprache von Prozeßgegnern gegen diese bloß stillschweigende internationale Ausdehnung eines Gesetzes war aber immer hin stets zu befürchten. Nun scheint man aber seither in Washington selbst dem Frieden nur halb getraut zu haben. Wirklich entschied letzthin der Generalanwalt der Vereinigten Staaten dahin, daß in allen Fällen, in denen unter dem früheren Copyright gesetz präsidentielle Proklamationen erlassen worden waren, solche auch jetzt notwendig seien, um den Autoren und Eigen tümern von Geisteswerken die Wohltaten des neuen Gesetzes zu sichern. So hat denn nunmehr Präsident Taft am 9. April Igtü die gewünschte und notwendige General proklamation, welche die auf Reziprozität fußende Anwendung des Gesetzes vom 4. März 1909. und zwar ausdrücklich rück wirkend vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, dem 1. Juli 1909 an, verkündet, zu erlassen sich entschlossen, und zwar lautet die Publikation zu grinsten folgender Staaten: Belgien. Chile. Costa-Rica. Cuba, Dänemark. Deutschland. Frankreich, Großbritannien, Italien, Mexiko, Niederlande. Norwegen, Österreich. Portugal. Spanien und Schweiz. Damit ist die Sache in zufriedenstellender Weise geregelt. 2. In unseren »Kritischen Bemerkungen und Winken zur neuen nordamerikanischen Urheberrechtsgesetzgebung (s. Nrn. S9 und 60 d. Bl. v. 14. u. IS März 1910, S. 3244) haben wir auch kurz die wichtige, deutsche Interessentenkreise in gewissen *> Börsenblatt 1909, Nr. 67 u. 89: I9IN, Nr. 59 u. 60. S. Hosmaus Ssnicur in Vsuloo. ösbrijusu, los., Ülssaxs so stuäisu in vsrxslijirenäs goäsclisust- 8'. 2 il. SO °. l> 8 lostisb. L. IV. Listbotr in I-oickon. sskrckt clsr X. ölt. Libliotlislc in Uiosäsn. Ob 92—93. XinlsitnnK SS tl. 20 c. ^ Vsäsr, KI., tlannv. 8". 1 6. 75 o. Vnllrboü' L Oo. in Lmsrskoort. UiASnbuis, 1-, äs ruixs boovs. 8". 3 il SO o. Uovso, 1-, Lanka Oatbsrina. 8". 2 ü. 90 o. Fällen empfindlich berührende Frage behandelt, ob die eng lische Übersetzung eines deutschen Originalwelkes, das in der deutschen Originalausgabe ohne Herstellungszwang in Washington auf Grund des neuen Gesetzes geschützt worden ist. in den Vereinigten Staaten hergestellt werden müsse oder nicht, um dort Schutz zu genießen. Angesichts des Wort lautes der Artikel 15 und 21 des Gesetzes vom 4. März 1909 mußten wir diese Frage bejahen, also wohl oder übel uns für die restriktivere Auslegung, d. h. die Anwendung der mamrkaoruring olanss auf eine derartige Übersetzung aus sprechen. wobei allerdings zur Herstellung der amerikanischen Ausgabe auf die den englischen Büchern eingeräumte Gnadenfrist von 60 Tagen (Eintragung in Washington spätestens 30 Tage nach dem anderwärts erfolgten Er scheinen der englischen Übersetzung und nachherige Fabrikation in den Vereinigten Staaten innerhalb weiterer 30 Tage) gezählt werden darf. Diese Ansicht ist uns nunmehr von autoritativer Seite aus Washington als durchaus richtig und unansechtbar be stätigt worden. Sie wird auch vom bekannten Copyright kenner Bowker in New Dork geteilt, der in einer Artikel serie in »Lublisbsrs' IVesIrlz-- das neue Gesetz durchuimmt und hierüber am 12. März 1910. also fast gleichzeitig wie obengenannte »Kritische Bemerkungen und Winke« erschienen, ebenfalls im Sinne des Herstellungszwanges für solche Über setzungen votiert hat. Will also ein Deutscher, der sein deutsches Originalwerk in den Vereinigten Staaten hat schützen lassen, auch für eine englische Übersetzung dieses Buches in Amerika Schutz er langen. so darf er diese Übersetzung wohl zuerst in Deutsch land. England usw. erscheinen lassen, muß dann aber spätestens innerhalb zwei Monaten in Amerika eine dort gesetzte und gedruckte amerikanische Ausgabe auf den Markt werfen. Dieser Punkt bedurfte, wie Anfragen aus Verleger kreisen beweisen, der nochmaligen Klarlegung. Nachschrift. — Es ist wie verhext! Auch in dem mir nun vorliegenden amtlichen Exemplar der oben besprochenen Proklamation vom 9. April 1910 steht der Name Deutsch land nur in den Erwägungen (n-bsrsas) schiedlich friedlich zwischen Frankreich und Großbritannien (kraueo, 6srmau)-, krsat Rritain) auf der Liste derjenigen 16 Staaten, die Nordamerika gemäß Artikel 8 des neuen Copyrightgesetzes von 1909 die genügenden Zusicherungen der Gleichbehandlung seiner Autoren mit den Einheimischen gegeben haben und dafür Gleichbehandlung ihrer Autoren in Nordamerika bean spruchen dürfen. Dagegen fehlt Deutschland in dem eigentlichen Dispositiv der Proklamation, in der
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