Redaktioneller Teil. Bekannimachung. Die katastrophale Entwertung der an den Verleger gelangenden Zahlungen, die sich aus dem Zusammenbruch unserer Wäh rung und den durch diesen erzwungenen sprunghaften Erhöhungen der Schlüsselzahl ergeben mutzte, hat im Buchhandel Erscheinungen gezeitigt, die den furchtbaren Ernst der Lage für jeden klar erkennen lassen. Eine Anzahl Verleger, darunter die größten und wider standsfähigsten Betriebe unseres Berufs, hat ihre Auslieferung bis zur Einführung einer neuen Berechnungsart eingestellt, andere sind zu den verschiedenartigsten Methoden der Goldmarkberechnung übergegangen. Die Gefahr völlig chaotischer Zustände im Buchhandel ist damit zum mindesten in greifbar« Nähe gerückt. Der drohenden Anarchie kann wie bei der Einführung des Schlüsselzahlsystems im Herbst 1922 nur durch rasche Ent- schlösse und durch außerordentliche Maßnahmen gesteuert werden. Die Unterzeichneten Vorstände sind nicht der Ansicht, daß der Buchhandel beim Übergang der im Kleinhandel überhaupt noch nicht erprobten allgemeinen Goldrechnung vorangehen dürfe. Das Schlüsselzahlshstcm als Grundlage des buchhändlerischcn Verkehrs soll beibehalten werden. Um die'Geldentwertung, deren Folgen der Verlag bei längerem Zusehen erliegen müßte, nach Möglichkeit auszuschalten, wird dagegen für eine der Not der Zeit entspre chende Neuregelung des Abrechnungsverkehrs die Befolgung nachstehender Richtlinien dringend empfohlen. Richtlinien für die b uch h än d le r i s ch e Abrechnung: 1. Der Rechnungsverkehr im Buchhandel erfolgt nicht mehr in Papiermarkberechnung, sondern in Grundzohlenberech- nung. Die Buchhändlerkonten werden also in Grundzahlen geführt. 2. Die Bezahlung der Grundzahlschuld hat zur Schlüsselzahl des Einzahlungstages zu erfolgen. Bei Fortsetzungswerken und Zeitschriften ist der Bezahlung di« Schlüsselzahl des ersten Tages der allgemei nen Versendung zugrunde zu legen, sofern dis Übersendung durch den Verleger auftragsgemäß unmittelbar nach Ausgabe erfolgen kann und die Zahlung sofort nach Erhalt vorgenommen wird. Bei Zahlungen, die sofort nach Erhalt der Rechnung durch Übergabe von barem Geld oder Scheck an den Berechtigten, durch Zahlung an die Post oder durch Einzahlung auf Reichsbankgirb- oder Postscheckkonto erfolgen, dürfen 2?? Skonto abgezogen werden. Der Begriff »sosort nach Erhalt der Rechnung» soll besagen, daß die Faktur grundsätzlich am Tage des Einganges zu bezahlen ist. Es soll jedoch nicht als Verstoß angesehen werden, wenn die Bezahlung am ersten Geschäftslage nach Erhalt vorgenommen wird. Bei größeren Sendungen (Postpaketen, Ballen usw.) hat der Verleger di« Faktur am Tage der Lieferung gesondert zur Post zu geben. Das Gleiche gilt für zusammengehörende aus mehreren Kreuzbändern bestehende Sendungen. 3. Im Nachnahmeverlehr (direkt oder über den Kommissionsplatz) hat der Verleger den Firmen, denen er früher auf Zielkonto geliefert hat, ebenfalls 2?S Skonto zu gewähren. Der Abzug ist in diesem Falle vom Verleger, bzw. seinem Vertreter vorzunehmen. 4. Vorauszahlungen auf noch nicht gelieferte Ware sind zulässig. Diese Vorauszahlungen werden, z u r Schlüsselzahl des E i n g a n g s t a g e s derZahlungin Grundzahlen berechnet, gutgeschrieben und dürfen in der Regel den Gegenwert der in den nächsten drei Monaten zu gewärtigenden Bestellungen nicht überschreiten. Vorauszahlungen auf Bestellungen einzelner Werke dürfen zur Schlüsselzahl des Einzahlung stages berechnet werden, wenn die Zahlung durch Einsendung von barem Geld oder Scheck erfolgt und der Nettobetrag die Grundzahl 20 nicht übersteigt. 5. Berechtigt« Rücksendungen müssen zur Schlüsselzahl des Tages Ihres Eingangs beim Verleger oder dessen Vertreter gutgeschrieben werden. 8. Diese Richtlinien bilden in sich eine untrennbare Einheit! der Genuß der Vorteil« setzt auch die Übernahme sämtlicher Pflichten voraus. Rückwirkende Kraft kommt den Richtlinien nicht zu. itsz