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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1910
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- 1910-05-10
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- 10.05.1910
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Nichtamtlicher Teil. ^ 105 10. Mai 1910 (Or. Müller Meiningen)) Junck mit vollem Recht hervorhob, den an sich juristisch und ästhetisch zwar nicht besonders schönen § 22e eliminiert! Für die Autoren war dieser § 22e — die Qualitätsvoraussetzung, wenn ich ihn mit einem Schlagwort so bezeichnen kann, — von großer Wirksamkeit und Bedeutung; wir sind also der Industrie wesent lich entgegengekommen, indem wir diesen Paragraphen aus dem Gesetz herausgenommen haben. Was aber den Antrag der Herren Stresemann und Wagner angeht, so habe ich die allergrößten Bedenken — und es wäre mir lieb, wenn ich von Regierungsseite aufgeklärt würde —, ob überhaupt eine derartige Exportprämie auf Grund der Berner Konvention rechtlich zulässig ist. Ich bezweifle das; ich glaube, daß die anderen Konventionsländer sogar das Recht auf eine der artige Tantieme haben und daß eine Exportprämie direkt den Bestimmungen der Berner Konvention zuwiderlaufen würde. Wenn das aber der Fall ist, dann ist staatsrechtlich, d. h. vom Standpunkt des internationalen Rechts der Antrag der Herren Stresemann und Wagner unzulässig. Die Forderung, den Export der mechanischen Musikwerke von der Lizenz freizulassen, ist eben — davon haben wir uns vollkommen überzeugt, und das gilt auch gegenüber dieser Exportprämie — praktisch undurchführbar, weil die Kontrolle unmöglich ist, und rechtlich gegenüber dem Autor unhaltbar. Wir haben auf diesem Gebiete bloß ein Mittel, um allen berechtigten Interessen im internationalen Verkehr für unsere Industrie nachzukommen, ein Mittel, das ich bei jeder Gelegenheit empfehle: den Ausbau unseres inter nationalen Urheberrechts mit den anderen Staaten, die bisher der Berner Konvention noch nicht angehören, und die einheitliche Regelung auch dieses ganzen Rechtsgebiets der mechanischen Musikwerke innerhalb der Berner Konvention zwischen allen Staaten. Die Sache kann nur international gemacht werden. (Sehr richtig! links.) Und ich möchte daher auch diese kleine allgemeine Diskussion über diese Materie dazu benutzen, um die verbündeten Re gierungen zu ersuchen, alles anzustrengen, damit die Kultur staaten, die bisher der Berner Konvention nicht beigetreten sind, ihr in Bälde beitreten möchten. Ich glaube, es wird gut sein, wenn die sämtlichen Konventionsländer von neuem versuchen, vor allem die Regierungen der Vereinigten Staaten, von Rußland und Holland zum Beitritt freundlichst zu bewegen. Ich bin auch ganz der Meinung des Herrn Kollegen Junck, daß auf der anderen Seite, was den nationalen wirtschaftlichen Verkehr an langt, nur eine Verständigung zwischen den einzelnen Kontra henten, zwischen den Autoren und der Industrie, helfen kann; wir haben von den Komponisten wie von den Vertretern der Industrie gehört, daß eine solche Abmachung tatsächlich in Vor bereitung ist und in kurzem auch erfolgen wird. Aus allen diesen Gründen bitte ich, den Antrag der Herren Stresemann und Wagner abzulehnen und das Gesamtwerk, dessen großen Nutzen und Bedeutung wir bereits in verschiedenen Stadien der Verhandlung hervorgehoben haben, so, wie die Kommission es beschlossen hat, auch jetzt in zweiter Lesung anzunehmen. (Bravo! links.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Werner. Werner, Abgeordneter: Meine Herren, ich bitte, die Vorlage so, wie sie aus der Kommission gekommen ist, im wesentlichen anzunehmen. Was die Anträge der Kollegen Or. Wagner und vr. Strese mann anlangt, die sich inhaltlich decken, so glaube ich, daß sie vom Standpunkt des internationalen Rechts aus nicht annehmbar sind. Ich bitte daher um deren Ablehnung. Was den Antrag des Erbprinzen zu Hohenlohe-Langenburg anbetrifft, so ist nicht in Abrede zu stellen, das; er im ersten Augenblick etwas Bestechendes für sich hat. Namentlich würde Bayreuth ein erhebliches Interesse daran haben, wenn die Schutz frist von 30 Jahren auf 60 Jahre erhöht-würde, weil die Rechte am »Parsifal« bald abgelaufen sind. Von diesem Standpunkt aus wäre es daher erwünscht, daß die Schutzfrist erhöht würde. Aber auf der anderen Seite hat eine solche Erhöhung auch erhebliche Bedenken. Gute volkstümliche Werke würden für längere Zeit der Allgemeinheit vorenthalten werden, wenn die Schutzfrist allzu lang ausgedehnt würde. Viele Leute im Deutschen Reiche, namentlich diejenigen, die Konzertstücke aufführen lassen, wünschen die Erhöhung der Schutzfrist von 30 auf 50 Jahre jedenfalls nicht. Wir sind deshalb der Meinung, daß man sich mit der jetzigen Schutzfrist einverstanden erklären kann und, so wünschenswert ihre Erhöhung in manchen Fällen wäre, dabei stehen bleiben soll. Der Herr Abgeordnete Erbprinz zu Hohenlohe hat diesen Antrag wohl hauptsächlich aus dem Grunde gestellt, weil die Schutzfrist im Auslande vielfach länger läuft, z. B. in Frankreich auf 60 Jahre ausgedehnt ist. Ich will noch etwas berühren, was speziell die Kompositionen anlangt. Die Schutzfrist für Kompositionen hat gleichfalls eine Dauer von 30 Jahren. Kompositionen, die früher aufgeführt werden, sind tantiemepflichtig. Das hat auch einen guten Zweck, nämlich den, daß die modernen Gassenhauer mehr vom Repertoire verschwinden und dafür die Werke alter deutscher Meister häufiger zur Aufführung gelangen. Ich erinnere nur an die Werke von Lortzing, die eine Zeitlang fast ganz verschwunden waren, die man aber jetzt wieder häufiger spielen hört. Die Komponisten haben sich nun in der Genossenschaft deutscher Tonsetzer organisiert, und wenn einmal ein Musikstück aufgeführt wird, sei es wissentlich oder unwissentlich, bei dem die Schutzfrist von 30 Jahren noch nicht abgelaufen ist, so klagt diese Gesellschaft gegen diejenigen, die das Musikstück aufführen lassen, und zwar nicht auf dem Wege der Zivilklage, sondern in den meisten Fällen wird die Klage dem Staatsanwalt übergeben. Das ist für die Genossenschaft .billiger; es entstehen ihr keine Kostenvorschüsse, wenn sie dem Staatsanwalt alles überläßt. Sehr achtbare Leute in Berlin sind auf diese Weise auf die Anklagebank gekommen. Ich erinnere nur an den Restaurateur Heller vom Hofjäger und an den Restaurateur Zweig von der Landesausstellung, Herren, die vielen Kollegen bekannt sein dürften. Diese beiden Prozesse haben unendlich lange gedauert. Sie sind schließlich durch einen Vergleich erledigt worden, weil jedenfalls auch die Gesellschaft eingesehen hat, daß sie mit ihren Forderungen, die sie sehr hoch gestellt hatte, nicht durchkommen würde, und in diesen Fällen einen mageren Ver gleich einem fetten Prozeß vorgezogen hat. Immerhin gibt es viele Prozesse aus dieser Veranlassung, die recht lange Zeit dauern. Wenn nun auch die Inhaber von Konzertlokalen und die Gastwirte, die Musikwerke aufführen lassen, anerkennen, daß diese Schutzfrist von 30 Jahren durchaus gerechtfertigt ist, um das geistige Eigentum zu schützen, so haben sie doch den lebhaften Wunsch, daß ein Gesetz geschaffen wird, in dem ihre Verpflichtung klar umgrenzt ist, damit die Genossenschaft nicht unerfüllbare Forderungen stellen kann, durch die langwierige Prozesse ent stehen. Leute, die solche Musikstücke haben aufführen lassen, bleiben längere Zeit in einer gewissen Erregung. Es ist im all gemeinen schon den Leuten nicht angenehm, wenn sie mit der Königlichen Staatsanwaltschaft Bekanntschaft machen, um so un angenehmer aber, wenn sie derartiger Bagatellen wegen vor den Richter zitiert werden. Ich meine, es könnte in das Gesetz eine Bestimmung ausgenommen werden, welche die Inhaber von Lokalen, welche Musikstücke aufführen lassen, gegen übertriebene Forderungen schützt. Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Weber. vr. Weber, Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte zunächst dem Herrn Kollegen Müller (Meiningen) gegenüber feststellen, — der Herr Abgeordnete vr. Wagner hat mich darum ersucht —, daß er seinerseits in der Sitzung der Kommission, wo die Frage zur Sprache und zur Abstimmung gekommen ist, nicht an- wesend war. (Hört! hört! links.) Er hat lediglich aus dem Bericht festgestellt, daß der Antrag mit 6 gegen 6 Stimmen abgelehnt ist. So ganz undiskutierbar ist eine Sache aber doch nicht, wenn schließlich ein erheblicher Teil der Kommission, fast die Hälfte, für diese Idee gewesen ist. Die ganze Hälfte wäre dafür gewesen, wenn der Herr Kollege vr. Wagner anwesend gewesen wäre. Nun möchte ich einmal feststellen, welche Bedenken unserem Anträge entgegenstehen. Herr vr. Müller (Meiningen) hat aus geführt, die Sache wäre praktisch nicht durchführbar. Da möchte ich ihm widersprechen. Ich gebe zu — mein Fraktionsfreund Junck hat das schon gesagt —, daß natürlich Schwierigkeiten gegenüber dem Urheber entstehen, wenn die Lizenz einmal bezahlt ist, weil die Lizenz nicht für die einzelnen Instrumente
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