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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1910
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- 1910-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1910
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 105, 10. Mai 1910. (Degg, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat) werfen, und der Herr Abgeordnete Müller (Meiningen) hat vorhin gemeint, daß diese Zwangslizenz mit Anerkennung des Urheber- rechts an sich nicht vereinbar sei. In der Beziehung besteht aber doch ein erheblicher Unterschied. Der Entwurf gibt die Zwangs lizenz nur gegen eine angemessene Entschädigung. Insofern ent hält er zwar eine Beschränkung des Urheberrechts, aber nicht eine vollständige Verneinung, während der Antrag der Herren, gegen den ich mich hier wende, nicht etwa bloß das Urheberrecht be schränkt, sondern es bezüglich derjenigen Vervielfältigungen, die in bestimmte Länder gehen, vollständig beseitigt. Meine Herren, was bedeuten sachlich die Anträge? Sie be bedeuten nichts anderes, als wenn im Jahre 1901 bei den Ver handlungen über das Verlagsrecht die Verleger das Verlangen hätten stellen wollen, daß die Urheber ihnen für die Exemplare, die sie nach dem nachdruckfreien Ausland absetzen, und mit denen sie dort Geschäfte machen, das Honorar zurückzahlen sollten. (Sehr richtig!) Nichts anderes, als daß, wenn ich das Beispiel eines Patent inhabers nehme, der Patentinhaber dem Lizenzberechtigten gegen über verpflichtet sein sollte, für diejenigen patentierten Gegen stände, die der letztere nach einem Staat absetzt, wo sie keinen Patentschutz haben, die Lizenzgebühr einfach zurückzuzahlen oder, wenn ich an das Kunstschutzgesetz vom Jahre 1907 erinnern darf, daß der Maler, der Künstler, der Bildhauer verpflichtet sein sollte, der Vervielfültigungsanstalt, die das gegen Vergütung erworbene Werk nach dem Ausland oder nach solchen Ländern vertreibt, wo der Künstler keinen Schutz genießt, für die so abgesetzten Exem plare das Honorar zurückzuzahlen. Meine Herren, Sie sehen, die Anträge stehen im Widerspruch mit grundlegenden Sätzen eines jeden ausschließlichen Urheber rechts. Für sie würde sich, wenn sie im Jahre 1901 beim Verlags- gesetz gestellt worden wären, wo es sich darum handelte, die Rechte der Autoren gegenüber den Verlegern festzusetzen, wie ich glaube, auch nicht eine Stimme im Reichstage erhoben haben. Meine Herren, ich zweifle nicht, daß die Gründe, die ich mir gestattet habe darzulegen, Sie davon abhalten werden, auf diesem Sonder gebiete der Industrie eine gegen Rechtsgrundsätze verstoßende Stellung einzuräumen, und ich glaube das um so mehr, wenn Sie, meine Herren, berücksichtigen, was in diesem Entwurf der Industrie der mechanischen Musikindustrie an Vorteilen geboten wird Ich kann da sehr kurz sein. Verschiedene meiner Herren Vor redner, insbesondere der Herr Abgeordnete Junck, haben diese Seite der Sache auseinandergesetzt. Es ist insbesondere hervor' hervvrgehoben, welche Bevorzugung schon allein der Grundsatz der Zwangslizenz bedeutet, eine Einschränkung gegenüber dem Grundsätze des unbedingten Autorschutzes, die für die Industrie von den verbündeten Regierungen und ihren Vertretern auf der Berliner Urheberrechtskonferenz überhaupt nur mit außerordent lichen Schwierigkeiten hat Vorbehalten und durchgesetzt werden können. Es ist weiter darauf hingewiesen worden, daß der Ent wurf diesen Grundsatz der Zwangslizenz, der schon an und für sich etwas Außergewöhnliches ist, im näheren noch ausgestaltet wiederum zum Vorteil der Industrie. Der Entwurf gewährt der Industrie in Verbindung mit dem Rechte der Vervielfältigung das Aufführungsrecht. Er bietet in Verbindung mit der Zwangs lizenz auf die Kompositionen ein gleiches Recht auf den Text, — auch wieder ein Recht, das bisher nicht bestanden hat. Es ist weiter hervorzuheben, daß der Entwurf der Industrie der mechanischen Musikinstrumente in dem neuen urheberrecht lichen Schutz ihrer Erzeugnisse, der Sprechplatten, Rollen, Scheiben usw. gegen unbefugte Nachahmung auch wieder in einem von ihr lange gehegten Wunsche entgegenkommt, einem Wunsch, dem zu entsprechen seinerzeit die Berliner Urheberrechts konferenz abgelehnt hatte, weil sie davon ausging, daß das gar nicht Sache des Urheberrechts ist. (Sehr richtig! bei den Nationalliberalen.) Alles dies wird hier in dem Entwurf geboten. Dazu kommt nun noch, daß die Kommission des hohen Hauses dadurch, daß sie § 22o abgelehnt hat, denjenigen Para graphen des Entwurfs, in dem die Regierungen das Persönlich keitsrecht des Autors, wenn auch nur in den äußersten Fällen schwerster Verletzung, zu wahren beabsichtigten, — daß die Kom mission diesen Paragraphen auf das Andrängen der Industrie hin gestrichen und damit diejenige Vorschrift des Entwurfs be seitigt hat, die von seiten der Industrie am heftigsten hefehdet worden war. Meine Herren, wenn ich das alles zusammennehme, dann, glaube ich, kann man wohl sagen: bei der Aufstellung dieses Entwurfs haben die verbündeten Negierungen, und bei der Be ratung dieses Entwurfs im Reichstag hat die Kommission des Reichstags alles getan, was in verständigen, billigen Grenzen möglich war, um der Industrie den Übergang in die neuen Ver hältnisse zu erleichtern. Meiner persönlichen Auffassung nach ist dabei bis an die äußerste Grenze dessen gegangen, was man noch verantworten kann den Autoren aufzubürden zu gunsten der Industrie. Ich möchte schließen mit der Warnung: gefährden Sie nicht dadurch, daß Sie im Sinne der Anträge das Gesetz ändern, die Einführung des Grundsatzes der Zwangslizenz selbst, der in der Ausgestaltung, wie sie der Entwurf vorgeschlagen hatte, und auch in der Ausgestaltung, die Ihre Kommission in der Richtung der Interessen der Industrie weiter beschlossen hat, noch als eine er trägliche Regelung angesehen werden darf, als einer Einrichtung unseres neueren Rechts. Und bedenken Sie, daß diese Zwangs lizenz, wenn es nicht gelingt, sie in einer Form auszubauen, daß sie als billiger Ausgleich der gegenüberstehenden Interessen gelten kann, dann den Zweck, der doch die Hauptsache sein muß, wie schon Herr vr. Müller (Meiningen) am Schlüsse seiner Aus führungen eindringlich hervorgehoben hat, nämlich daß wir darin einen Boden gewinnen zu einer Vereinbarung mit den fremden Staaten, nicht erreichen kann, daß also damit die Möglichkeit, auf der Grundlage der Zwangslizenz zu internationalen Verein barungen zu gelangen, entfallen würde. (Sehr richtig! bei den Nationalliberalen.) Und dann, meine Herren, fürchte ich, würde die Besorgnis nicht abzuweisen sein, daß der Gang, den die Entwicklung nehmen wird, schließlich der sein müßte, den gerade die Majorität dieses hohen Hauses im Jahre 1901 bei der Verabschiedung des Gesetzes über das Urheberrecht in Betracht gezogen hat, als sie an den Herrn Reichskanzler das Ersuchen richtete, dahin zu wirken, daß durch internationale Vereinbarungen der Grundsatz des absoluten Urheberschutzes eingeführt werde. (Bravo!) Präsident: Das Wort zur Geschäftsordnung hat der Herr Abgeordnete vr. Wagner (Sachsen). vr. Wagner (Sachsen), Abgeordneter: Meine Herren, der Herr Regierungskommissar hat allerdings Argumente vorgebracht, die mir neu sind, und die ich als erheblich anerkenne. Aus diesem Grunde ziehe ich meinen Antrag zurück. Präsident: Der Antrag des Herrn Abgeordneten vr. Wagner (Sachsen) auf Nr. 458 der Drucksachen ist damit zurückgezogen. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Marx. Mar?, Abgeordneter: Meine Herren, ich habe die Erklärung abzugeben, daß meine politischen Freunde der Fassung des Ge setzes, die es durch die Beschlüsse der Kommission erhalten hat, zustimmen werden. Wir haben uns zunächst eingehend mit der Frage zu be schäftigen gehabt, wie es mit der Zwangslizenz zu halten sei, einer Einrichtung, wie sie der § 22 in seiner neuen Fassung vor sieht, und die auf den ersten Blick etwas sonderbar anmutet. Wir konnten uns aber dem Gewicht der Gründe, die für die Ein führung der sogenannten Zwangslizenz sprechen, nicht verschließen, so daß wir uns zur Zustimmung veranlaßt sahen. In einem weiteren Punkte fand die von der Regierung vor geschlagene Fassung des § 22 bei uns Bedenken. Wir glaubten, es der Industrie schuldig zu sein, die Worte: »eine angemessene Entschädigung« näher zu präzisieren. Es wurden uns gerade aus industriellen Kreisen Bedenken vorgetragen, daß es das kauf männische Gebaren, namentlich das Kalkulieren, außerordentlich erschweren würde, wenn man bezüglich der Vergütung für die Erlaubnis der mechanischen Vervielfältigung auf die Entscheidung des Gerichts angewiesen wäre, die vielleicht in weiter Ferne erst zu erwarten wäre. Wir haben deshalb den Antrag in der Kom mission gestellt, statt der Negierungsfassung, die von einer an gemessenen Vergütung spricht, zu sagen, daß die dem Urheber zu leistende Gebühr auf 2 Prozent des Bruttoverkaufspreises einer
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