Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100510
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191005107
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100510
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-05
- Tag1910-05-10
- Monat1910-05
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
105, 1V. Mai 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 5547 (Marx) jeden einzelnen Vervielfältigung, mindestens aber auf I Pfennig festzusehen sei. Dieser Antrag und die ganze Frage ist Gegen stand eingehender Verhandlungen gewesen. Der Antrag ist in zweiter Lesung zuletzt von der Mehrheit abgelehnt worden, nach dem darauf hingewiesen worden war, daß doch auch dieser zwei prozentige Satz eine gewisse Willkür in sich enthalte, daß man doch besser der Vereinbarung der beteiligten Interessenten, die ja schon auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete recht er freuliche Früchte gezeitigt habe, das Weitere überließe. Wir haben uns auch dem Gewicht der geltend gemachten Bedenken nicht verschließen können und deshalb nicht weiter auf die Durch führung dieses Antrags beharren zu müssen geglaubt. Wir sehen von der Erneuerung des Antrags hier im Plenum ab, da wir Gründe gegen unsere Auffassung anzuführen sind. Was dann die Frage des Schutzes der Industrie beim Export nach der Berner Konvention nicht angehörigen Ländern angeht, so waren es meine politischen Freunde, die in der Kommission zu nächst den Antrag stellten, daß eine Lizenz nur so weit erhoben werden könne, als Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von Tonstücken im deutschen Reichsgebiet in den geschäftlichen Verkehr kämen. Der Herr Regierungskommissar hat mit Recht hervorgehoben, daß dieser Antrag allerdings viel weiter ging als der uns hier noch vorliegende Antrag des Herrn vr. Weber. Es sprechen aber doch im wesentlichen dieselben Gründe gegen diesen Antrag, wie sie gegen den Antrag des Herrn vr. Weber bestehen. Wir haben uns bezüglich des Antrags der Herren vr. Weber und Genossen dem Bedenken nicht verschließen können, daß die prak tische Ausführung dieses an sich wohl zu billigenden gesunden Gedankens unmöglich ist. Wir werden deshalb gegen den Antrag des Herrn Di-. Weber stimmen. Es würde allerdings wünschenswert sein, wenn in gewisser Weise unsere Industrie, wenigstens soweit sie in Länder, die nicht der Berner Konvention angeschlossen sind, exportiert, geschützt, be ziehungsweise von der Lizenz befreit würde. Aber wir ver kennen nicht, daß, wie auch der Regierungskommissar meines Er achtens mit Recht ausgeführt hat, es praktisch nicht durchführbar ist, diese Befreiung zu gewähren, ohne in das geschäftliche Leben in empfindlichster Weise einzugreifen oder einer Umgehung des Gesetzes Tür und Tor zu öffnen. Es würde hier, um letzteres zu vermeiden, schließlich eine Nachprüfung der Bücher notwendig sein; es würden, wenn man eine ausreichende Kontrolle ein- führen wollte, solche Eingriffe in die Korrespondenz und in die Rechte gerade des Kaufmannsstandes und der Industrie eintreten müssen, daß dies doch wieder zu mannigfachen Beschwerden und Bedrängnissen führen würde. Wir sahen also aus diesen an geführten Gründen von einem Anträge ab und glauben, daß eine Besserung, soweit sie noch nötig sein sollte, erzielt werden wird durch den doch demnächst zu erwartenden Anschluß der noch fehlenden Länder an die Berner Konvention; dann werden ja die Bedenken der Industrie in dieser Richtung beseitigt sein. Solange aber sich dieser Beitritt noch nicht vollzogen hat, werden alle Be teiligten auf dem Boden der gegenseitigen Verständigung ge zwungen werden; das müssen wir nach der bisherigen Erfahrung für durchaus wünschenswert halten. Gerade die über manche Punkte bereits erzielte Einigung der drei beteiligten Faktoren, Autoren, Verleger und Fabrikanten, hat auf diesem Gebiete recht erfreuliche Ergebnisse gezeitigt. Es wird bestimmt Abhilfe der etwa noch vorhandenen Mängel vor weiterem Fortschreiten auf diesem Wege zu erwarten sein. Wir werden aus diesen Erwägungen bei der Fassung der Kommissionsanträge bleiben. Bezüglich der Verlängerung der Schutzfrist werden wir, da der dahingehende Antrag noch nicht begründet worden ist, die weiteren Ausführungen abwarten und uns dann des näheren darüber aussprechen. (Beifall in der Mitte.) Präsident: Die Diskussion ist geschlossen. Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Herr Abgeordnete vr. Blankenhorn. vr. Blankenhorn, Abgeordneter: Meine Herren, auf Grund der Erklärungen des Herrn Regierungsvertreters und bei der Aussichtslosigkeit der Annahme des Antrages ziehe ich im Namen der Unterzeichner den Antrag vr. Stresemann und Genossen auf Nr. 459 der Drucksachen ebenfalls zurück. Präsident: Der Antrag auf Nr. 459 der Drucksachen wird danach gleichfalls zurückgezogen. Wir kommen zur Abstimmung. Ziffer 1 ist nicht angefochten, — ebenso Ziffer 2, — Ziffer 3, — Ziffer 4. — Dieselben sind nach den Anträgen der Kommission angenommen. Zu Ziffer 6 hat das Wort der Herr Abgeordnete v,-. Müller (Meiningen). vr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, wir haben bei § 16, der ja in der Presse so sehr viel angefochten worden ist, die Beschränkung der Freigabe von Zeitungsartikeln auf den Nachdruck in anderen Zeitungen so stehen lassen, wie er in der Regierungsvorlage enthalten war. Die Begriffe des § 18 entstammen, wie ich mir erlaubte in der ersten Lesung zu be merken, dem internationalen Recht, und wir waren alle in der Kommission der Meinung, daß die Vorwürfe, die dem Gesetzgeber und die insbesondere der früheren Kommission in der Presse ge macht wären wegen der Fassung dieses § 14, nicht eigentlich dem Wortlaut des Gesetzes, sondern einzig und allein einzelnen Reichs gerichtsentscheidungen zu machen sind. (Sehr richtig! in der Mitte.) Ich habe in der ersten Beratung deswegen hier bereits aus gesprochen, es würde vielleicht im Interesse der Presse, vor allem der Zeitungspresse liegen, wenn auch bei dieser Gelegenheit eine kurze authentische Interpretation der Hauptstceitfragen gegeben werde, die in der Presse bezüglich der Auslegung des § 18 auf getreten sind, und ich wäre dankbar, wenn die Herren von der Regierung die Auffassung, die ich mir erlaube kurz hier aus zusprechen, als die richtige bezeichnen würden. § 18 unterscheidet zwischen drei Klassen von Zeitungsartikeln: erstens Zeitungsbeiträge, die einen unbedingten literarischen Wert besitzen. Dazu gehören unter anderen die Artikel wissenschaft lichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts, also die Romane, Erzählungen usw. Alle diese Artikel, die einen unbedingten literarischen Wert haben, werden ohne Vorbehalt, also auch unbedingt, nach dem § 18 geschützt. Uber die einzelnen Begriffe besteht bereits eine Judikatur des Reichsgerichts. Eine zweite Klasse der Zeitungsartikel, die größere Schwierigkeiten macht, sind, wenn ich mich so ausdrücken darf, die »eigentlichen Zeitungs- artikel«, d. h. kurze Studien über aktuelle Tagesfragen, vor allem über politische Dinge, Kritiken über wissenschaftliche, künstlerische und andere Leistungen. Diese zweite Gattung von eigentlichen Zeitungsartikeln muß einen Vorbehalt tragen, wenn sie geschützt werden soll. Selbstverständlich tritt dieser Schutz nur ein, wenn eine originale geistige, individuelle Schöpfung vorhanden ist, die ja stets die Grundlage des Urheberschutzes bildet. Die dritte Gruppe ist die Berichterstattung über tatsächliche Ereignisse, also um von den Gerichtsreferaten auszugehen, die ja vor allem die herbe Kritik hervorgerufen haben, folgendes: wenn ein Referat lediglich berichtet über den Tatbestand und den Tenor einer gerichtlichen Entscheidung, so liegt darin unzweifelhaft eine Schöpfung von literarischem Werte nicht vor; wenn aber in origineller Form und in schwieriger Zusammenfassung und Herausschälung der Grundgedanken der Motive die Quintessenz einer Reichsgerichtsentscheidung in wenigen Sätzen herausgeholt wird, so liegt hier unzweifelhaft eine wissenschaftliche Ausarbeitung vor und tritt der Schutz ein, der Werken der ersten Klasse, von der ich eben sprach, zukommen wird. Also diese Berichterstattung über tatsächliche Ereignisse — die vermischten Nachrichten, Tages neuigkeiten usw. — kommt in die dritte Klasse, die überhaupt nicht schutzfähig ist, auch wenn sie einen Vorbehalt trägt,— soweit sie nicht, wie ich bereits betont habe, einen besonderen literarischen Charakter haben, z. B. durch die Formgebung, durch die Art, in welcher über derartige Tatsachen auch im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Erörterungen Ausführungen gemacht werden. Haben die Arbeiten der dritten Gruppe einen besonderen lite rarischen Wert nicht — was die Regel ist —, gehören sie also in die Gattung 2, d. h. der eigentlichen Zeitungsartikel, nicht, die dann nur geschützt sind, wenn sie einen Vorbehalt enthalten, dann greift ein Schutz, wie gesagt, nicht ein. Die Änderung, wie wir sie jetzt in die vorliegende Novelle ausgenommen haben, betrifft auch wieder nur die schwierigste Gruppe 2, die »eigentlichen 716'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder