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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1910
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- 1910-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1910
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5548 BvrltnblaU s. d. Dtjchn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 105. 10. Mai 1910. (vr. Müller Meiningen)) Zeitungsartikel«; diese sollen in Zukunft nur geschützt werden, wenn sie nicht in anderen Zeitungen, sondern z. B. in Büchern als Broschüren ausgenommen sind; sie sollen aber frei sein, wenn sie ohne Vorbehalt in andere Zeitungen ausgenommen sind. Dabei sind zwei weitere Requisite erforderlich, die auf einem anderen Kapitel stehen: erstens ist die deutliche Quellenangabe jederzeit notwendig, und es darf zweitens der Sinn des Artikels nicht entstellt sein. Ich glaube aber, wenn die Presse an dieser Auslegung über die drei verschiedenen Kategorien von Zeitungsartikeln festhält, werden auch die Klagen über die Auslegung des § 18 verschwinden. Ich glaube auch, daß das Reichsgericht, wenn es beiden einzelnen Gerichtsreferaten scheinbar etwas über die einzelnen hier kurz bezeichneten Grenzen herausgekommen ist, diese Grenzen auf der anderen Seite wieder so kompliziert gestaltet hat, daß es bei einer bloßen kurzen Presse berichterstattung über solche Entscheidungen, die der Kritik der Presse zugrunde gelegt zu werden pflegt, nicht möglich war, zu eruieren, ob das Reichsgericht nicht derselben Anschauung ist, die ich hier kurz skizziert habe, und die bereits der Debatte im Jahre 1901 über diesen immerhin schwierigen Artikel des § 18 zugrunde lag. Ich glaube also, daß die Auslegung, die in der Kommission bei diesem § 18 von neuem erörtert worden ist, dem Sinne der Gesetzgebung von 1901 entspricht und daß daher die Haltung der Kommission eine vollkommen richtige war, eine andere materielle Änderung, als sie hier vorgesehen ist, nicht eintreten zu lassen. Vizepräsident vr. Spahn: Das Wort hat der Herr Kommissar des Bundesrats, Kaiserliche Geheime Ober-Regierungsrat vr. Dungs. vr. Dungs, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat, Kom missar des Bundesrats: Ich kann namens des Staatssekretärs des Reichsjustizamts nur vollkommen allen Ausführungen des Herrn Vor redners beitreten. Das ist wirklich der richtige Sinn des § 18. Was die Berichterstattung über Entscheidungen von Gerichten und anderen Behörden betrifft, so ist es ganz richtig, daß die Sach verständigenkammern oft viel zu weit gegangen sind im Schutze; das hat aber schon sehr nachgelassen, und es wird dem wirksam entgegengetreten durch eine Bestimmung im Entwurf der Straf prozeßordnung. Danach soll nämlich in Zukunft nur die Privat- klage zulässig sein im Strafverfahren, sofern nicht ein öffentliches Interesse vorliegt. Hier kann natürlich niemals, oder doch nur in den seltensten Fällen, von einem öffentlichen Interesse die Rede sein. Dann werden aber die Reporter nicht einen Straf prozeß anfangen, womit sie höchstwahrscheinlich nicht durch kommen. Zweitens ist dafür Sorge getragen, daß die Sachver ständigenkammern in Zukunft immer ein journalistisches Mitglied haben, das die übrigen Sachverständigen über die Bedürfnisse der öffentlichen Berichterstattung aufklärt. Ich glaube, damit kann man zufrieden sein. Vizepräsident vr. Spahn: Die Debatte ist geschlossen, da weitere Wortmeldungen nicht vorliegen. Wir kommen zur Ab stimmung. Ziffer 5 ist genehmigt. Ich rufe auf: Ziffer 6, — 7, — 8. — Genehmigt. Ziffer 9 mit dem Antrag auf Nr. 448 der Drucksachen. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Erbprinz zu Hohenlobe- Langenburg. Erbprinz zu Hohenlohe-Langenburg, Abgeordneter: Meine Herren, ich habe mir erlaubt, auf der soeben genannten Druck sache einen Antrag dahin einzubringen, daß für Bühnenwerke und Werke der Tonkunst die Schutzfrist, welche allgemein auf 30 Jahre vorgesehen ist, auf 60 Jahre ausgedehnt werden soll. Dieser Antrag entspricht einer Bestimmung, wie sie der Gesetz entwurf von 1901 als § 33 enthielt; ich habe meinen Antrag dieser Bestimmung wörtlich entnommen. Unsere Kommission hat meinen Antrag zwar abgelehnt; ich möchte aber daran erinnern, daß seinerzeit die Bestimmung des Regierungsentwurfs von der damaligen Kommission angenommen wurde, und daß die Majorität, welche die Bestimmung in der zweiten Lesung des Plenums ablehnte, nur eine geringe war: es waren nur 15 Stimmen Majorität. Ich weiß wohl, daß der Antrag kein populärer ist. Er ist um so weniger populär geworden, als die Genossenschaft deutscher Tonsetzer in der Verfolgung ihrer Ansprüche wohl etwas zu rigoros gewesen ist und dadurch die öffentliche Meinung gegen sich und gegen das, was sie erstrebt, aufgereizt hat. Ich möchte aber doch nicht unterlassen, auch hier im Plenum noch einmal auf diesen Antrag zurückzukommen. Wie Sie wissen, hat die Berner Übereinkunft in Art 7 im allgemeinen vorgesehen, daß die Dauer des durch die Uber- einkunft gewährten Schutzes das Leben des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tode umfassen soll. In den meisten Kulturstaaten besteht schon die 50jährige Schutzfrist für Werke der Literatur und Tonkunst. .In anderen Staaten, wo sie bis jetzt noch nicht besteht, wird sie mit größter Wahrscheinlichkeit eingeführt werden. So hört man aus England, daß auch dort die 50jährige Schutzfrist eingeführt werden soll. Die romanischen Länder besitzen sie insgesamt, und zwar für sämtliche Werke der Literatur und Tonkunst. Es wäre nun doch eigentlich eine Ehrenpflicht für einen Kulturstaat, wie es Deutschland ist, für das Land der Dichter und Denker, wie wir so oft genannt worden sind, seine großen Männer nicht schlechter zu behandeln, als es fast alle anderen Kulturstaaten tun. Eine 30jährige Schutzfrist haben in Europa außer uns nur noch die Schweiz und Öster reich; und in Asien ist der junge Kulturstaat Japan noch auf dem Standpunkt einer kürzeren Schutzfrist stehen geblieben. Ich weiß nicht, ob es gerade sehr ehrenvoll für Deutschland ist, daß es zu dieser kleinen Minorität gehört und dadurch beweist, daß es seine großen Männer nicht besser zu behandeln wünscht, als eine kleine Minderheit von Kulturstaaten. Im wesentlichen wird es sich ja bei der Schutzfrist um die wirklich großen Genies handeln. Die- jenigen Autoren, die nur für den Augenblick schaffen, die sich der Mode unterwerfen und dadurch Augenblickserfolge erringen wollen, werden wahrscheinlich schon zu ihren Lebzeiten auf ihre Rechnung kommen, und nach ihrem Tode wird nur wenig nach ihnen gefragt werden. Ihre Werke sind kurzlebig, und ihnen kann es ganz gleichgültig sein, ob die Schutzfrist eine 30- oder 60jährige ist. Für diese trete ich also mit meinem Anträge weniger ein als für die großen Männer, denen wir mit Bezug auf unsere geistige Kultur so viel verdanken. Nun wird es sich fragen, ob wirklich auch unsere großen genialen Männer selbst Vorteile von einer verlängerten Schutz frist haben. Ich glaube, daß es für jeden Menschen eine Be ruhigung im Leben ist, wenn er das Gefühl hat, daß nach seinem Tode für seine Angehörigen gesorgt ist. Ihm wird dadurch sein eigenes Leben erleichtert, auch wenn er selbst mit schwierigen Umständen zu kämpfen hat, wie das ja bei sehr vielen unserer großen Männer bekanntlich der Fall gewesen ist. Ich glaube, daß ein solches Streben, für die Nachkommen in materieller Beziehung zu sorgen, eines großen Mannes nicht unwürdig ist, und daß es einer allgemeinen Berechtigung nicht entbehrt. Der Industrielle, der Kaufmann, welche auch geistige Werte in hohem Maße schaffen, welche das Leben der Nation gewißlich auch bereichern, hinterlassen materielle Werte, von denen ihre Nach kommen zehren; sie hinterlassen nicht eine Nachkommenschaft, die von der geistigen Tätigkeit des Vaters verhältnismäßig wenig im Leben zu genießen hat. Warum sollte dem Künstler, der seine Nation geistig vorwärts bringt, nicht dasselbe gewährt werden, was dem Kaufmann, dem Industriellen zuteil wird, der durch das Geschäft und die maschinellen Einrichtungen, die er hinterläßt, für seine Nachkommen zu sorgen in der Lage ist? Nun wird man mir vielleicht einwerfen, daß es auch andere geistige Berufe gibt, bei denen etwas Materielles für die Nach kommenschaft nicht übrig bleibt. Ich nehme als Beispiel einen großen Arzt, der durch geniale Entdeckungen auf medizinischem Gebiete die Wissenschaft vorwärts bringt, und der schließlich nur auf dasjenige angewiesen ist, was er erspart hat, wenn er die Augen schließt. Ich meine aber, hier läge die Sache insofern etwas anders, als ein großer Arzt oder überhaupt jemand, der auf die körperlichen und materiellen Bedürfnisse der Menschen seine Rechnung stellt, sich schon bei Lebzeiten einen größeren materiellen Verdienst erwerben kann als ein Künstler, der ledig lich auf das Geistige wirkt, und der immer mit der Gefahr zu rechnen hat, daß ihn die Mitwelt nicht versteht. Insofern muß man, glaube ich, zwischen den verschiedenen geistigen Berufen differenzieren, wenn ich damit auch durchaus nicht den einen hinter den anderen in seiner Bewertung zurück stellen will. Insofern würde auch dem Künstler Unrecht geschehen,
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