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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1910
- Strukturtyp
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- 1910-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1910
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- Deutsch
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5542 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 105, 10. Mai 1910. (vr. Wagner fSachsenj) Preis unserer Produkte in diesen Ländern um die Lizenzgebühr, und unsere Industrie büßt an ihrer Konkurrenzsähigkeit ein. Der Antrag in der Kommission ging viel weiter. Da sollte der Schutz des Urhebers schlechthin nur bestehen, soweit solche Vorrichtungen im deutschen Reichsgebiet in den geschäftlichen Verkehr kommen. Es sollten also frei sein alle Vorrichtungen, die im Reichsgebiete auf Lager blieben, außerdem aber auch alle Vorrichtungen, die nach irgendeinem Staat des Auslandes ausgeführt werden. Dieser Antrag wurde mit nur 1 Stimme Mehrheit abgelehnt. Hier ist der Antrag erheblich beschränkt; es wird zur Befreiung von der Lizenzgebühr verlangt, daß die Waren bereits ausgeführt sind zum Zweck des Absatzes, und zwar nach Ländern ohne jenen Urheberrechtsschutz, und der Exporteur muß dies beweisen, wenn er die Lizenzgebühr zurückvergütet erhalten will. Der Antrag geht also davon aus, daß zunächst der Urheber die Gebühr auch für diese exportierten Artikel zu bezahlen hat. Wenn er die Ge bühr dann zurückhaben will, so muß er zuvor den Beweis des betreffenden Exports führen. Kann er den Beweis nicht führen, dann hat er eben keinen Anspruch auf die Rückvergütung. Der Schlußsatz des Antrags will Anordnungen des Reichskanzlers er möglichen, die vorschreiben, wie dieser Beweis in einfacher Form geführt werden muß. Ich denke z. B. an eine Vorschrift, daß der Beweis nur durch urkundliche Belege, Fakturen usw. geführt werden kann. Vermag der Exporteur das dann nicht, so kann er auch die Rückvergütung nicht verlangen. Ich meine, daß das allerdings ein anderer Gesichtspunkt ist als der, der in der Kom mission zur Erörterung stand, und ich will meinerseits wenigstens meine Pflicht der Industrie gegenüber erfüllt haben, indem ich diesen Antrag noch einmal zur Erwägung und zur Diskussion stelle. Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Junck. Di. Junck, Abgeordneter: Meine Herren, der soeben begründete Antrag zwingt mich dazu, auf das Prinzip des Gesetzes mit wenigen Worten einzugehen, da ich fürchte, daß mit diesem Prinzip der Antrag des Herrn Kollegen vr. Wagner, dem sich übrigens auch ein kleiner Teil meiner engeren Fraktionskollegen angeschlossen hat, nicht wohl vereinbar ist. Die Kommission ist sich von vornherein dessen bewußt gewesen, daß es sich hier um eine außerordentlich schwierige Materie handle, nicht nur juristisch schwierig, sondern namentlich auch wirtschaftlich. Es galt eben, drei große Interessengruppen miteinander zu vereinigen, die Autoren, Verleger und die mechanische Musikindustrie. Wir haben versucht, die rechte Mittellinie zu finden. An guten Ratschlägen von seiten der beteiligten Interessengruppen hat es uns, das werden die Herren aus der Kommission bestätigen, nicht gefehlt. (Sehr richtig!) Ich will damit nicht sagen, daß wir für diese Belehrungen nicht außerordentlich dankbar gewesen sind; denn wer die richtige Mittellinie finden soll, muß erst einmal die Extreme hören. Aber wir hätten geglaubt, daß es uns doch gelungen sei, diese ver schiedenen, sich bekämpfenden Interessen in einer vernünftigen Weise miteinander zu vereinigen. Fragen wir uns doch einmal: wie würde denn die Rechtslage sein, wenn dieses Gesetz nicht zustande käme? Die mechanische Musikindustrie, von der ein Teil durch die Beschlüsse der Kommission sich für benachteiligt erachtet, verlangt durch dieses Gesetz überhaupt nur Vorteile. Es kann sich für sie nur darum handeln, ob sie nicht noch besser abschneiden könnte. Aber wenn das ganze Gesetz scheiterte, etwa dadurch, daß Reichstag und Bundesrat sich nicht einigen, würden die eigentlich Leidtragenden gerade die beteiligten Musikindustriellen sein. Die Berner Konvention ist nun einmal zustande gekommen, wir haben den ersten Schritt getan, und bei dem Schritt, den wir jetzt zu tun haben, sind wir nicht mehr frei, wir sind gebunden an das jenige, was durch die Berner Konvention festgelegt ist. Die Berner Konvention steht nun auf dem Standpunkt des Rechts des Autors auch gegenüber der mechanischen Musikindustrie. Man kann eine gewisse Entwicklung des internationalen Urheberrechts feststellen in der Richtung, daß sie zu einem immer größeren Schutze des Autors gelangt ist. Nun haben die deutschen Ver treter auf der Berliner Konferenz zur Beratung der Berner Kon vention den Standpunkt eingenommen, daß unsere deutsche blühende mechanische Musikindustrie zu schützen sei; sie sind aber damit nicht unbedingt durchgedrungen, im Gegenteil. Der deutsche Vorschlag, eine Zwangslizenz zugunsten der mechanischen Musik- industrie einzuführen, ist auf der Berliner Konferenz abgelehnt worden; es ist dem deutschen Vertreter eben nur gelungen, einen Vorbehalt zugunsten der inneren Landesgesetzgebung durch zusetzen, der eben jetzt dadurch ausgeführt wird, daß die mechanische Musikindustrie gegenüber dem sonst unbeschränkten Recht des Autors eine Zwangslizenz erhalten soll. Mit der Zwangslizenz beschäftigt sich das Gesetz, über das wir jetzt zu beraten haben. Wenn dies Gesetz scheiterte, was würde die Konsequenz sein? Dann würde die mechanische Musikindustrie noch viel schlechter stehen als bei Geltung dieses Gesetzes, durch das sie sich beschwert fühlt. Die Berner Konvention ist von Reichstag und Bundesrat genehmigt. Sie bedarf allerdings noch der Ratifikation. Aber diese Ratifikation ist nur Formsache, sie muß erfolgen, ebenso wie ja die Verkündigung von Reichsgesetzen erfolgen muß, die von Reichstag und Bundesrat beschlossen worden sind; es steht staats rechtlich fest, daß gegenüber einem in dieser Weise verabschiedeten Gesetz ein Vetorecht des Kaisers nicht besteht. So wird sich auch die Reichsregierung nicht entbrechen können, die Berner Kon vention, auch wenn dies Gesetz scheitern sollte, zu ratifizieren. Dann würde die Berner Konvention in Kraft treten, und dann würde — ohne daß dies Gesetz zustande käme — unser altes Ur heberrecht von 1901 weiter bestehen. Wie würde dann die Industrie dastehen? Da muß man unterscheiden zwischen einerseits den Instrumenten, die in der Fachliteratur mit einem sprachlich nicht gerade schönen, aber immerhin treffenden Ausdruck als »einwirkungsmögliche« Instru mente bezeichnet werden — das sind die Instrumente, die die Melodie nach Art eines Persönlichen Vortrags wiedergeben, wie das Pianola —, und andrerseits den Instrumenten mit rein mechanischer Wiedergabe. Die erste Gruppe der Instrumente würde nach wie vor der ganz freien Genehmigung des Autors unterstehen; der Autor würde hier, wie jetzt, die mechanische Ver vielfältigung und Reproduktion einfach verbieten können. Dieser Teil der Industrie gewinnt also nur durch dieses Gesetz, indem er die Zwangslizenz bekommt. Die andern Instrumente — namentlich die Sprechplattenindustrie — würden bei einem Scheitern dieses Gesetzes allerdings die Freiheit des jetzigen Urheberrechts von 1901 behalten; aber diese Freiheit würde sich doch nur für das Inland und gegenüber inländischen Autoren verstehen. Ausländischen Autoren gegenüber würde auch die Sprechplattenindustrie gebunden sein, d. h. der ausländische Autor würde die Vervielfältigung und Reproduktion untersagen können; und er würde diese Untersagung auch im Jnlande auf Grund der Berner Konvention durchsetzen können. Übrigens würde es auch für den inländischen Autor, den inländischen Komponisten ein leichtes sein, sein Werk im Auslande erscheinen zu lassen und dadurch die Rechte der Berner Konvention auch für Deutschland zu gewinnen. Also die mechanische Musikindustrie würde sehr schlecht ab schneiden, wenn dies Gesetz nicht zustande käme. Es wäre auch ein ganz unmöglicher Zustand, wenn etwa der ausländische Autor gegenüber der deutschen mechanischen Musikindustrie besser gestellt wäre als der inländische; dann müßte eben unsere Gesetzgebung zu einer Änderung des tz 22 des Urheberrechts übergehen — einer Änderung, bei der, wie gesagt, die mechanische Musik industrie sehr schlecht abschneiden müßte. Nun bringt das Gesetz unserer Musikindustrie doch auch sehr große direkte Vorteile. Sie bekommt zunächst die Zwangslizenz; sie bekommt ferner das Recht, nicht nur die Melodie zu ver vielfältigen und zu reproduzieren, sondern auch den zu der Melodie gehörigen Text. Die mechanische Musikindustrie gewinnt ferner das Recht der Aufführung; und es ist der Kommission auch noch gelungen, den § 22o des Entwurfs zu streichen, wonach der Autor das Recht haben sollte, gegenüber einer unvoll kommenen Wiedergabe, gegenüber einem unvollkommenen Instrument ein Verbot auszusprechen. Endlich gewinnt die In- dustrie den ganz neu geschaffenen Schutz für die Vorrichtungen selbst. Wir haben durch einen Antrag in der Kommission auch noch dafür gesorgt, daß entscheidend für das Bearbeitungsrecht ist nicht der Vortrag etwa des Ausländers im Auslande — in welchem Fall für das Inland ja kein Schutz erzielt würde —, sondern die Vervielfältigung im Jnlande.
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