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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 106, 11 Mai 1910 Amtlicher Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 5609 Hier ist einem durchaus gerechten Wunsche des Sortiments entsprochen worden; denn es gehört heutzutage Wohl ein besonderes Studium dazu, sämtliche Anzeigen im Börsenblatts über Rücksendungsaufsorderungcn zu lesen (Vielsache Zu stimmung), Jnsolgedessen ist die Bestimmung getroffen worden, daß der Verleger eine solche Aufforderung nicht nur im Börsenblatte zu erlassen, sondern den Beteiligten durch besondere Zettel mitzuteilen hat. Es war aber das Bedenken aus getaucht, daß der Verleger dadurch geschädigt werden könnte, daß ein Sortimenter behauptete, er hätte einen solchen Zettel nicht erhalten, Jnsolgedessen wurde als Schutz für den Verleger der Zusatz gemacht, daß für die Berechnung der Frist die erste Aufforderung im Börsenblatte maßgebend sein solle. Ich glaube, daß dies auch nur eine gerechte Verteilung von Lasten und Pflichten ist. Der Z 35 lautete bisher: »Diese Buchhändlerische Verkehrsordnung tritt an Stelle der bisherigen am 1, Juli 1910 in Kraft,- Es war aber von seiten des Börsenvereinsvorstandes gewünscht worden, daß statt dessen gesagt werde: Diese Buchhändlerische Verkehrsordnung tritt an Stelle der bisherigen mit dem Tage ihrer Ver öffentlichung im Börsenblatt in Kraft, Eine Begründung dazu erübrigt sich. Meine Herren! Daß unser Entwurf mit diesen neuen Vorschlägen nichts Vollkommenes bietet, des sind wir uns wohl bewußt, und vom Beginn unserer Arbeit an wußten wir, daß wir viele enttäuschen würden, als wir die große Zahl von Wünschen betrachteten, die uns überreicht wurden. Eine Verkehrsordnung zu schaffen, die jeden einzelnen Fall berück sichtigt, der sich aus dem Zusammentreffen der Interessen von verschiedenen Zweigen des Buchhandels ergibt, alle Möglich keiten dieses Verkehrs ins Auge saßt und jede Schwierigkeit zu heben vermag, ist unmöglich und wird unmöglich bleiben, selbst wenn man sich entschlösse, die schwerwiegenden Gründe fallen zu lassen, die für weitgehendste Beibehaltung der alten bewährten, vom Buchhandel wie von Behörden anerkannten Form sprechen. Nur Berücksichtigung neuer im Laufe der Zeit aus veränderten Bedürfnissen des Buchhandels sich entwickelnder Gebräuche und Beseitigung großer, wirklich eingerisscner Mißstände können Ausgabe jeder Revision der Verkehrsordnung sein. So hat der Vcreinsausschuß die Fortbildung der Verkehrsordnung darin gesucht, daß er einerseits alles darin aus genommen hat, was sich inzwischen als Brauch cingelebt hat, andererseits aber auch neue Bestimmungen getroffen hat, die geeignet sind, offenbarem Mißbrauch zu steuern. Es entspricht diese Handlungsweise der in meiner Begründung geschilderten Auffassung von dem Charakter der Verkehrsordnung, die, ursprünglich Usancensammlung, sich später zum Regulativ entwickelte. Vielleicht haben wir uns in manchen Punkten geirrt, aber die grundsätzliche Arbeit würde davon nicht berührt werden, Wohl wird mancher darin etwas vermissen, das er für sich und seine Zwecke für wünschenswert erachtete, wohl wird mancher sich durch gewisse Bestimmungen in seiner Freiheit etwas beengt suhlen, im großen und ganzen ist aber nichts in unserem Entwurf, das willkürlich in die Geschäftsgepflogenheiten des einzelnen cingriffe. Vielmehr kann jeder Buchhändler damit auskommen, der aus dem Boden der alten Grundsätze des Buchhandels und seiner Ausfassung von Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr steht, jeder Verleger, der in der Erhaltung eines starken Sortiments sein und des ganzen Standes Interesse sicht und deshalb ihm zugunsten manches Opfer bringt, jeder Sortimenter, der aus gleichen Gründen dem Verlag möglichste Freiheit gewähren will. Ohne Zugeständnisse von verschiedenen Seiten ist keine solche Ordnung möglich; stehen Sie deshalb der Vorlage nicht als Vertreter einer einseitigen Richtung oder eines einzelnen Gedankens gegenüber, sondern als Mitglieder des Börsen vereins, die in dem Wohle der Gesamtheit des deutschen Buchhandels auch das eigene sehen! Ich bitte Sie, meine Herren, den vorliegenden Entwurf der Buchhändlerischen Verkehrsordnung anzunehmen, (Beifall,) Zweiter Vorsteher des Böcsenvereins Herr Or. Erich Ehlermann-Dresden: Meine Herren! Ich habe an dem in Ihren Händen befindlichen Vorschlag nur eine geringfügige Änderung zu beantragen. Es handelt sich um den Z 33, Absatz k. Sie wissen, daß — abwechselnd von den früheren Bestimmungen — dieser Absatz in den stattgefundenen Ver handlungen nicht formuliert worden ist, sondern daß der Vorstand des Börsenvcreins ersucht wurde, die Formulierung für das zu finden, was sachlich beschlossen worden war. Nun war beschlossen worden, daß ohne Rücksicht auf die doppelte Ver pflichtung des Verlegers, — nämlich durch Anzeige im Börsenblatte und durch Zettel — die Rückforderung von Remitten- den bekannt zu machen, die Anzeige im Börsenblatte unter allen Umständen das einzig maßgebende sein solle. Diesem Be schlüsse ist entsprochen worden im letzten Satze dieses Absatzes, welcher lautet: »Für die Berechnung der Frist maßgebend ist stets die erste Anzeige im Börsenblatte,» Wir sind aber in letzter Stunde daraus aufmerksam gemacht worden, daß diese Formulierung vielleicht doch noch nicht scharf und eindeutig genug sei. Es ist gewünscht worden, das Wort »stets« zu ersetzen durch das Wort »allein». Ich bin beauftragt, mitzuteilen, daß der Vorstand des Börsenvereins diesem Vorschläge zustimmt und seinen Vorschlag also da hin abändert, daß dieser letzte Satz lauten solle: »Für die Berechnung der Frist maßgebend ist allein die erste Anzeige im Börsenblatt«, Vorsitzender Herr Or, Bollert: Meine Herren! Ich nehme zunächst nicht an, daß eine Durchberatung der Ver kehrsordnung paragraphenweise vorgcnommen werden soll, frage aber, ob jemand zur allgemeinen Besprechung der Verkchrs- orduung das Wort wünscht. Ich erteile Herrn Prager das Wort, Herr R L, Prager-Berlin: Ich möchte zu dem Amendement, das Herr vr. Ehlermann eingebracht hat, nur emp fehlen, eine Bestimmnng wie »stets- oder »allein« fallen zu lassen. Dann möchte ich aber den Antrag stellen, diese Verkehrsordnung, wie sic nunmehr von allen Korporationen beraten worden ist, en bloe anzunehmen, mit den Änderungen, die als Vorschlag Ihnen gedruckt vorliegcn. Ich würde also nur beantragen, in dem zuletzt gebrachten Amendement das Wort stets« wcgzulassen, es ist ebenso unnötig wie das Wort -allein« — und zu sagen: »Für die Berechnung der Frist maßgebend ist die erste Anzeige im Börsenblatt,« Fertig! Alle Flickwörter müssen weg, Vorsitzender Herr Or, Votiert: Meine Herren! Sie haben den Antrag des Herrn Prager gehört. Was diese letzte von Herrn Prager gewünschte Änderung betrifft, so überlassen Sie das vielleicht der Entschließung des Vereinsaus-
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