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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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franko zurücksendet, nicht aber, wenn er sie dem Lieferanten lediglich zur Verfügung stellt. 3801/10. (Berliner Handels kammer.) 3. Inserate. s) Nach der Verkehcssitte sind Annoncenexpeditionen nicht berechtigt, bei Annahme von Inseraten für Berliner Zeitungen einen höheren als den Original-Zeilenpreis der betreffenden Blätter zu berechnen; die Rabattfrage bleibt hierbei außer Betracht. 3508/10 (Berliner Handelskammer). b) Nach der in den beteiligten Kreisen herrschenden Ansicht entspricht es der Billigkeit, daß ein auf Provision angewiesener Jnseratcnagent seine im voraus empfangene Provision anteilmäßig zurllckzuzahlen hat, falls der Auftrag durch Konkurs des Auftraggebers nicht bis zu Ende ab genommen wird. Der Rllckzahlungsanspruch des Verlegers ist erst begründet, wenn die Höhe des Ausfalles bestimmt feststeht. Es ist in diese!» Falle seitens des Agenten, nach Ansicht der beteiligten Kreise, die Provision nur in Höhe des der Konkursquoie entsprechenden Prozentsatzes zurück zuzahlen, so daß, wenn beispielsweise die Konkursquote 50 Prozent beträgt, der Agent auch nur die Hälfte seiner Provision zurückzuerstatten hat. Voraussetzung für die Rück zahlungspflicht des Agenten ist aber, daß der Verleger die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist gefordert, jedoch nicht erhalten hat, daß er also dem Inserenten keinen Zahlungsaufschub eingeräumt hat, der bei Erteilung des Auftrags nicht vorgesehen war.') 4101/10 (Berliner Handelskamnier). 4, Klischees.") Im Handelsverkehr zwischen Atzanstalten (nicht Litho graphen) und Buchdruckereibesitzern — nicht nur gegenüber Privatpersonen — werden handelsüblich Klischees, die kleiner als 60 qew sind, nach einer Minimalgröße von 60 gern be rechnet. 10528/09 (Berliner Handelskammer). 5. Ladenpreis im Buchhandel. Mit dem Ausdruck eines Ladenpreises bei neu zur Aus gabe gelangenden Büchern geben Verleger und Herausgeber die Absicht zu erkennen, das Buch zu diesem Ladenpreis zu verkaufen. Die Angabe eines fingierten Ladenpreises ver stößt nach den in Buchhändlerkreisen herrschenden Auf fassungen gegen die guten Sitten. Eine nachträgliche Herab setzung des ursprünglich angekündigten Verkaufspreises ist erst zulässig, wenn sie im Buchhändler-Börsenblatt öffentlich bekanntgegeben worden ist. 3904/10. (Berliner Handels kammer.) 6. Zahlungsziel. Im Geschäftsverkehr zwischen Verlagsbuchhändlern und Wiederverkäufern werden von den elfteren selbstgedruckte ch Vgl. dazu die »Leitslitze für Verträge mit Anzeigen- Agenten. Entworfen vom Vorstand des Verbandes der Fach presse Deutschlands,» unter »Zahlungsstockungen bei Kunden». Vgl. ferner für den Neisebuchhandel das Gutachten derselben Kammer im Börsenblatt 1910 S. 3089 und für den Kolportage buchhandel folgendes Gutachten der Breslauer Handelskammer: Nach hiesigem im Kolportagebuchhandel geltenden Handels gebrauch hat der Provisionsreisende nur dann und insoweit Anspruch aus Provision, als der Besteller den Kaufpreis für das bestellte Werk an die Buchhandlung bezahlt hat. Vielfach erhalten die Reisenden schon bei Aufgabe der Bestellung einen Teil der Provision als Vorschuß. Derselbe ist jedoch zurückzuerstatten, wenn das Werk nicht ganz abgenommen oder bezahlt wird. Nur bei kleinen Lieferungswerken hat sich die Usance gebildet, daß der Provisionsreisende die vom Besteller gezahlte Rate für das erste Heft als seine Provision erhält und auch, unabhängig von dem Eingang späterer Raten, behalten darf. Durch diesen Wortlaut wird die Fassung des im Börsen blatt 1909, S. 11 859 veröffentlichten Gutachtens berichtigt. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Gebetbücher in der Regel nur gegen Barzahlung inner halb 30 Tagen vom Rechnungstage ab geliefert Die Usance eines dreimonatigen Zahlungszieles hat sich nicht heraus gebildet. (Breslauer Handelskammer.) 7. Zeitungsspediteure. Die Berliner Zeitungsspediteure stehen zu den Verlegern nicht in einem Engagementsverhältnis, sondern sind selb ständige Gewerbetreibende, die ihr Geschäft für eigene Rech nung führen und Zeitungen jeder Art zu den von den Verlegern festgesetzten Konditionen spedieren. Das Vertrags verhältnis ist, sofern nicht im Spezialfalle ein Lieferungs vertrag mit vorgeschriebener Kündigungsfrist besteht, nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts jederzeit kündbar. Ein Handelsbrauch, nach welchem der Verleger dem Spediteur nur zum Schluffe des Kalendervierteljahrs mit sechswöchent licher Frist kündigen darf, besteht nicht. 14997/09 (Berliner Handelskammer)'). v 653s, klixelbekt, Die ^Kaclemj8clieli ^rbeiter- uateksiclUbku^e im Kgmpke zexea üie LcstulllHitekatur. 8noüerü,m°ii. 8°. 12 8. Das in Heft 4 der »Monatshefte der Comeniusgesellschaft« (1910) abgedruckte und hier im Sonderdruck vorliegende Referat für eine Konferenz der Zentralstelle der betreffenden Kurse bietet auch für den Buchhandel so viel Beachtenswertes, daß ein kurzer Auszug hier folgen mag: Graf will zum Lesen überhaupt erziehen, dann zum Lesen guter Bücher, und dann erst kommt die Frage: welches sind die Bücher, die dabei in Betracht kommen. . . Der Begriff »Schund literatur« werde im allgemeinen viel zu eng gefaßt. ».. . Man versteht darunter fast ausschließlich jene Zehn pfennig-Hefte in schreiend bunten Farben vom Nick Carter-, Buffalo Bill- usw. Typus und die durch die Kolportage auf den Hintertreppen der Städte und auf dem Lande vertriebenen Schauerromane vom Schlage des »Schinderhannes« und »Draga, die Königin von Serbien«, daneben allenfalls noch Schriften mehr schlüpfrigen Charakters, wie sie besonders häufig in den Groß- städten ausgeboten werden. Gewiß ist, daß der Schaden, der durch diese Art Literatur angerichtet wird, sich am allerehesten bemerkbar macht und direkte gesellschaftliche Mißstände, häufig genug Verbrechen zur Folge hat; und ebenso ist es selbstver ständlich, daß mit dem Moment, wo diese Folgen sich unan genehm bemerkbar machten, auch das Bedürfnis nach Gegen- maßnaymen geltend wurde. Wenn das die einzige Schund literatur wäre, wäre ihre Bekämpfung noch nicht einmal so sehr schwer. Es gibt aber noch einen viel weiteren Kreis von Schrift werken, die zwar nicht zu direkter Verrohung führen und den Kriminalgerichten keine Arbeit machen, die aber in psychischer ") Vgl. dazu ein Gutachten des Vorsteheramts der Kaufmann schaft zu Danzig, in dem es heißt: Beklagter übernahm von der Klägerin (einer Zeitungsver legerin) den Vertrieb von deren Zeitung sowie die Annahme der Gelder und von Anzeigen gegen eine bestimmte Entschädigung für jedes Zeitungsexemplar und eine prozentuale Provision für jede Annonce. Beklagter behauptet, daß nach Handelsgebrauch Vertragsverhältnisse wie das geschilderte nur unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist aufgehoben werden können, zumal er sich für den Zeitungsvertrieb einen Laufburschen gehalten und diesen nicht ebenso plötzlich habe ent lassen können, wie die Aushebung des Vertragsverhältnisses er folgt fei. Das Vorsteheramt begutachtet, daß Vertragsverhältnisse der bezeichneten Art, die im Handelsverkehr etwas durchaus Gewöhn liches sind, nach Handelsgebrauch jederzeit ohne Einhaltung irgend einer Kündigungsfrist aufgehoben werden können, selbst wenn die eine Partei zur Wahrnehmung der ihr obliegenden Pflichten be- sondere Vorbereitungen hat machen müssen. Auch eine besondere Vergütung im Falle der Aufhebung der Geschäftsverbindung zu entrichten, entspricht nicht dem Handelsgebrauch. 740
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