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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-19
- Erscheinungsdatum
- 19.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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112, 18. Mai 1S10. Nichtamtlicher Teil. «rs-M-tt s. d. Dlschn, vuchhandei. 5953 § 13: Das Rechenschaftsjahr des Vereins ist das Kalender jahr. Der Kassierer muß die Rechnungen des ver gangenen Jahres den Revisoren spätestens bis zum 1. April zustellen. Die Revisoren seinerseits müssen die revidierten Rechnungen dem Vorsitzenden des Vor standes vor dem 1. Mai cinsenden. Auflösung des Vereins. 8 14: Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen wer den, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vereins in einer Generalversammlung dafür stimmen. Wenn so viel nicht anwesend sind, verhält man sich, wie es im ß 7 bestimmt ist. Gleichzeitig wird auch über die Verwendung der eventuellen Vereinsmittel be schlossen. Die Satzungen des Norwegischen Verlegervereins. Angenommen in der Generalversammlung am 28. August 1896. 8 1. Der Zweck des Vereins ist, eine rationelle Verlags wirksamkeit zu fördern und die Interessen der Mit glieder wahrzunehmen. 8 2. Der Verein besteht aus seinen Gründern und denen, die aus eine bestimmte Weise als Mitglieder an genommen werden. 8 3. Um als Mitglied in den Verein ausgenommen zu werden, ist es erforderlich, a) ein Mitglied des »Norwegischen Buchhändlervereins - zu sein, b) ausschließlich Verlagsgeschäft zu betreiben oder, wenn man gleichzeitig auch Sortiments-Buchhändler ist, so viele Verlagsarttkel zu haben, die dem Buch handel zugänglich sind, daß der Gesamtwert, be rechnet nach dem Ordinär-Preise jedes broschierten Exemplars, SV Kronen beträgt. 8 4. Wer die Bedingungen des 8 3 (und Z IS) erfüllt und wünscht, als Mitglied des Vereins angenommen zu werden, hat ein schriftliches Gesuch nebst einem Verzeichnis seiner dem Buchhandel zugänglichen Artikel einzusenden. Dieses Verzeichnis, in dem für jedes Buch der Nettopreis angeführt sein soll, wird laut ß 15 als Grund bei der Berechnung der Größe des Verlages genommen. Wenn eine Firma von mehreren Personen betrieben wird, kann jeder der Inhaber um Aufnahme in den Verein ansuchen. Z 5. Über Gesuche um Aufnahme als Mitglied des Ver eins wird aus Antrag des Vorstandes durch öffentliche Abstimmung von dem Verein beschlossen. Um aus genommen zu werden, müssen zwei Drittel der An wesenden dafür stimmen. Wird ein Gesuch abgelehnt, so darf dieselbe Sache erst nach einem Jahre neu verhandelt werden. 8 6. Ein Mitglied, das sein Verlagsgeschäft verkauft hat, wird als Mitglied des Vereins gestrichen von dem Augenblick an, an welchem die Geschästsübertragung stattgefunden hat. 8 7. Die Mitglieder des Vereins müssen sich sowohl nach den Satzungen als nach den Beschlüssen, die auf vorge- schrisbene Weise gefaßt werden, richten. Ein Mitglied, das diesen zuwiderhandelt oder auf eine solche Weise austritt, die nicht mit guten kaufmännischen Sitten übereinstrmmt, kann auf Antrag zweier Mitglieder aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Hierzu sind zwei Drittel der Stimmen der sämtlichen Mitglieder nötig. 8 8: Das Organ des Vereins ist »klorslr Logkaväloitiäsnäs-. Bekanntmachungen betreffs des Vereins, die in diesem Blatte veröffentlicht werden, sind so anzusehen, als wären sie jedem Mitglied zugestellt worden. 8 9: Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vor sitzenden, der durch eine besondere Wahl gewählt wird, und zwei anderen Mitgliedern, die zu sammen gewählt werden. Gleichfalls werden zwei Stellvertreter zusammen gewählt. Von den zwei Vorstandsmitgliedern fungiert der eine — nach den näheren Bestimmungen des Vor standes — als Kassierer. Ein Revisor wird gleich falls gewählt. Der Vorsitzende kann, wenn es nötig wird, einen zu entlohnenden Kassierer anstellen. Die oben genannten Funktionäre werden alle für ein Jahr gewählt. 8 10: Der Vorstand repräsentiert den Verein nach außen und hält Zusammenkünfte nach Einladung des Vor sitzenden, so oft die Umstände es notwendig machen. Liegen Sachen von größerer Wichtigkeit vor, so hat der Vorstand den Verein zur Sitzung einzuladen und in dieser die Sache mit Antrag auf Beschluß oor- zulegen. Der Vorstand hat auch Zusammenkunft zu veranstalten, wenn zwei Mitglieder außerhalb des Vorstandes es fordern. Diese Mitglieder müssen gleichzeitig dem Vorstand das vorlegen, was sie von der Versammlung behandelt haben wollen. Die Zusammenkünfte müssen mindestens acht Tage vorher angezeigt werden. Die Punkte, die behandelt werden sollen, müssen gleichzeitig mit der Anzeige den Mitgliedern auf passende Weise mitgeteilt werden. In Ausnahmesällen, wo ein eiliger Beschluß er wünscht ist, kann eine Zusammenkunft auch in kürzerer Frist als acht Tage vorher angezeigt werden. 8 11: Über die in dem Verein und Vorstand gefaßten Be schlüsse wird Protokoll geführt, das bei Schluß der Sitzungen vorgelesen und von allen anwesenden Mit gliedern unterschrieben wird. Alle Mitglieder sind berechtigt sich mit dem Inhalte der Protokolle be kannt zu machen. Auszug aus dem Protokoll wird nach jeder Sitzung allen Mitgliedern außerhalb Kristianias, die bei der Sitzung nicht anwesend waren, zugestellt. 8 12: Die Generalversammlung wird jährlich im April abgehalten. Dabei wird Bericht über die Wirksam keit des Vereins im vergangenen Jahre vorgelesen. Sowohl die revidierten Rechnungen als das im 8 IS genannte Verzeichnis der stimmberechtigten Mitglieder werden der Generalversammlung vorgelegt. Danach werden eventuell oorkommende Sachen behandelt, und » schließlich wird die Wahl von den im 8 8 genannten Funktionären vorgenommen. Findet der Vorstand oder finden drei Mitglieder es nötig, so hat der Vor stand in vierzehn Tagen zu einer außerordentlichen Generalversammlung einzuladen. 8 13: Bei der Abstimmung in den Versammlungen des Vereins hat jede Firma eine Stimme. Bei der Wahl der Funktionäre hat jedoch jedes Mitglied Stimmrecht. Wenn nichts anders ausdrücklich bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmen gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8 14: Jedes Mitglied bezahlt als Jahresbeitrag 6 Kronen. 8 15: Zu der Berechnung von dem im 8 3 genannten Wert von 50 Kronen wird folgendes bemerkt: Als Verlagsartikel werden hier nur solche Bücher und Schriften angesehen, die den Satzungen des 'Up-Matt fllr d-n D-Utschen Buchhandel. 77. Jahrgang. 769
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