Eigentum des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvercins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 ^ mebr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Nr. 113. Leipzig, Freitag den 20. Mai 1910. 77. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Die Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am Sonntag Kantate den 24. April 1910 hat folgende Beschlüsse gefaßt: Die Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig werden wie folgt geändert: Es lauten in Zukunst: 8 1 Absatz 3 Ziffer 2: die Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Bestimmungen im Verkehr der Buchhändler unter einander, sowie der Buchhändler mit dem Publikum; 8 2 Absatz 3 Ziffer 4 Satz 1: Die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflichtung, in allen Stücke» den Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins, sowie den satzungsgemäßeu Beschlüssen der Hauptversammlungen und des Vorstandes sich zu unterwerfen (8 3 Ziffer 3 und 4). 8 3 Ziffer 3 und Ziffer 4 nach Streichung der bisherigen Ziffern 3—6: Ziffer 3: für seine Person, sowie für seine Handlung, beziehungsweise für die Handlung, der es als Teilhaber oder verantwortlicher Leiter angehört, die Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins, die satzungs gemäßen Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes, sowie die von den Kreis- und Ortsvereinen beschlossenen Bestimmungen über den Verkehr mit dem Publikum, soweit sie von dem Vorstand oder der Hauptversammlung des Börsenvereins genehmigt sind, zu befolgen. Insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, unter Beachtung der oben erwähnten Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmungen, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten. Den Ver legern aber ist es in Ausnahmesällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlags an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittelung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern; Ziffer 4: solchen Buchhändlern und Wiederverkäufern, die laut Mitteilung des Vorstandes des Börsenvereins gegen Bestimmungen der Verkaufsordnung geflissentlich verstoßen haben, eigenen Verlag gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, auch gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag nicht zu vermitteln. Die in der Hauptversammlung des Börsenvereins am S. Mai 1909 angenommene Verkaufsordnung sür den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum wird wie folgt geändert: Es lautet Z 19: Soweit Verstöße gegen diese Verkaufsordnung sich als eine geflissentliche Verletzung gegen 8 3 Ziffer 3 der Satzungen darstellen, werden sie nach 88 4 (vorletzter und letzter Absatz), 8 und 9 der Satzungen behandelt. und 8 20: Die Verkaufsordnuug tritt am 1. Juli 1909 in Kraft, 8 " Ziffer 2 Kantate 1910. Börsenblatt s!ir de» Deulschcn Buchhandel, rr. Jahrgang. 774