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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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5994 Börsenblatt s. b. Dtschlt. Buchhandel. Amtlicher Teil. 118, 20. Mai 1910. 6. Die Restbuchhandels-Ordnung, angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig vom 18. Mai 1897, wird nunmehr, nachdem deren Bestimmungen bis ans H 2 Absatz 2 und tz 7 bereits durch Z 20 der Verkaussordnung aufgehoben worden sind, im vollen Umfange außer Kraft gesetzt. 0. An Stelle der bisherigen Bnchhändlerischen Verkehrsordnung vom 8. Mai 1898 tritt die nachstehende Bnch- händlerische Verkehrsordnung heute in Kraft. Die beschlossenen Satzungsänderungen werden ans Deckblätter gedruckt und können von der Geschäftsstelle be zogen werden. Neudrucke der Verkaussordnung sowie der Verkchrsordnung werden demnächst dem Börsenblatt sllr den Deutschen Buchhandel als besondere Broschüren beigelegt; weitere Exemplare können dann von der Geschäftsstelle bezogen werden. Leipzig, den 20. Mai 1910. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler r» Leipzig. Karl Siegismund. Artur Seemann. Alfred Voerster. vr. Erich Ehlermann. Emil Behrend. Hermann Seippel. Buchhändlerische Verkehrsordnung. Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Leipzig, 24. April 1910. In Kraft getreten am 20. Mai 1910. I Allgemeines. K 1. Zweck der VerkehrLordnung. Die Buchhändlerische Verkehrsordnung regelt den geschäft lichen Verkehr der deutsche», sowie der mit diesen berkehrenden ausländischen Buchhändler untereinander. Sie stellt sür die darin geregelten Rechtsverhältnisse die allgemein im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche fest, aus die in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen unter Buchhändlern Rücksicht zu nehmen ist. Unter Buchhändlern versteht man Personen, die sich für eigene Rechnung oder als verantwortliche Leiter von Geschäfts betrieben mit dem gewerbsmäßigen Vertrieb von Gegenständen des Buchhandels als Hersteller (Verleger), Verbreiter (Sortimenter, Antiquare) oder Vermittler (Kommissionäre, Barsortimentcr) be schäftigen. Vereinigungen aller Art dürfen nur dann wie Buch händler oder gewerbsmäßige Wiederberkäufer behandelt werden, wenn sie einen gewerbsmäßigen, also aus Eigcngewinn gerichteten bnchhändlerischen Betrieb führen, der bei der zuständigen Behörde angemeldet ist, und nicht mit einem unzulässige» Rabatt liefern, oder den erzielten Gcschästsgewinn an ihre Mitglieder bzw. Ab nehmer in einer Weise verteilen, die einer Gewährung von un zulässigem Rabatt gleichkommt. (Verkaussordnung S 3, 3.) Wird in dieser Verkehrsordnung der Ausdruck „Bücher" oder „Werke" gebraucht, so sind darunter stets alle Gegenstände des Buchhandels zu verstehen (vergl. Verkaufsordnung Z 4, 1). H 2. Verbindlichkeit der Verkehrsordnung. Die Bestimmungen der Verkchrsordnung sind für alle Buchhändler (8 1) verbindlich. Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestimmungen der Vcrkehrsordnung nicht be rührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. Das gleiche gilt für Platzgebräuche bezüglich der Firmen ein und desselben Platzes. Ein Lieferungszwang der Buchhändler unter einander besteht nicht. ß 3. Anzeigen. a) Buchhändlerische Anzeigen gelten als gehörig erfolgt, wenn sie im „Börsenblatt sür den Deutschen Bnchhandel" in der entsprechenden Abteilung veröffentlicht worden sind. (Ausnahme § 29.) b) Die gleiche Geltung haben Anzeigen, die in der ersten Abteilung des vom Börsenverein heransgegebenen „Offiziellen Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels" neben und unter den ein zelnen Firmen stehen. Von dieser Bestimmung ausgenommen find nur solche Anzeigen, bei denen die Verkehrsordnung aus drücklich Bekanntmachung durch das Börsenblatt vorschreibt. v) Solange eine auzuzeigende Tatsache nicht in der vor geschriebenen Weise bekannt gemacht ist, kann sie von denn An zeigenden einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, cs sei denen, daß sie dem Dritten bekannt war. II. Preise und Verugsdedingunsr». tz 4. Ladenpreis. Nettopreis. a) Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, z» dem seine Pcrlagsartikcl an das Publikum zu verknusen sind (Satzungen des Börsenvereins K 3 Ziffer 3, Verkaussordnung § 7); sowie die bnchhündlcrischcn Bezugsbedingungen. Für Partiebezüge eingeräumte Vergünstigungen gelten im Zweiselsfalle nur, wenn die Partien auf einmal bestellt sind. k) Der Ladenpreis gilt als ausgehoben: 1. sobald der Verleger die Aushebung im Börsenblatt bekannt gemacht hat; 2. wenn der Verleger die Restanflage eines Werkes znm antiquarischen Vertrieb verkauft;
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