Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100520
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191005203
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100520
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-05
- Tag1910-05-20
- Monat1910-05
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
113, 20. Mai 1910. Amtlicher Teil. ««rftnbl-II s. d DUchn, vuchha»dkl. 5995 3. wenn der Verleger sonstige Veranstaltungen trifft, die einer Aushebung des Ladenpreises gleichkonimen, z. B. wenn der Verleger das Werk als Zeitungsprämie abgibt, oder größere Partien zum Wiederverkauf veräußert, ohne die Abnehmer zur Aufrcchterhaltung des Ladenpreises zu ver pflichten. In den Fällen 2 und 3 hat der Verleger gleichfalls die Anshebnng des Ladenpreises im Börsenblatt anzuzeigen. Unter läßt er es, so kann der Vorstand des Börscnvereins ihn sogleich dazu anhalten und, falls der Verleger dieser Aufforderung nicht nachkommt, erklären, daß der Ladenpreis durch den Börsenverein nicht mehr geschützt werde. o) Läßt der Verleger in den ersten zwei Jahren nach Er scheinen eines Schriftwerkes eine Aushebung des Ladenpreises cintreten oder ergreift er Maßregeln, die einer Aushebung des Ladenpreises gleichstehen, so ist er verpflichtet, den Sortimenter für die aus dessen Lager nachweislich noch vorrätigen, direkt vom Verleger fest oder bar bezogenen Exemplare zu entschädigen. Der Verleger hat dabei die Wahl, Entschädigung durch Ver gütung des Unterschiedes der Nettopreise oder durch Zurück nahme der Exemplare zu gewähren. ck) Der Anspruch des Sortimenters muß für Schriftwerke, deren Ladenpreis aufgehoben ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Verlegers im Börsenblatt beim Verleger geltend gemacht werden. o) Bei Verkauf von Schriftwerken als Zeitungsprämicn erlischt der Entschädigungsanspruch des Sortimenters erst mit Ablauf der ersten zwei Jahre nach Erscheinen des Schriftwerkes. k) Als Tag des Erscheinens gilt das Datum der Nummer des Börsenblattes, in der das Schriftwerk in einem der amt lichen Verzeichnisse der Neuigkeiten des deutschen Buch-, Knnst- oder Musikalienhandels ausgenommen ist. g) Jeder Buchhändler ist verpflichtet, solchen Buchhändlern und Wicderverkäusern, die laut Mitteilung des Vorstandes des Börsenvereins gegen Bestimmungen der Vcrkaussordnung ge flissentlich verstoßen haben, eigenen Verlag gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern und fremden gegen den Willen des Verlegers nicht zu vermitteln. (Siehe Satzungen des Börscnvereins Z 3 Ziffer 4.) Z 5. Abänderungen der Bezugsbedingungen. a) Der Verleger ist zur Einhaltung der für seinen ganzen Verlag oder für einzelne Verlagsartikel von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen verpflichtet, wenn er nicht vor Ausführung einer Bestellung die Abänderung öffentlich (§ 3a, li) oder durch besondere Mitteilung bekannt gemacht hat. k) Bei Lieferungen von Fortsetzungen ist der Verleger gegenüber den Sortimentern, die die früheren Teile bezogen haben, nicht berechtigt, die für das Werk (Auslage) von ihm be kannt gemachten Bezugsbedingungen abzuändcru; Aushebung oder Einschränkung der offenen Rechnung gilt hierbei nicht als Aenderung der Bezugsbcdiugnng. Der neue Jahrgang, Band usw. eines periodischen Unternehmens ist in dieser Hinsicht nicht als Fortsetzung anzuschcn. K 6. Einstellung der Lieferung von Fortsetzungen, a) Der Verleger ist berechtigt, Buchhändlern, welche die ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, die Lieferung von Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern. l>) Der Verleger ist ferner berechtigt, die Lieferung von Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern und einseitig seine Bezugsbedingungen abznändcrn, 1. gegenüber Mitgliedern des Börscnvereins, von dem Zeit punkte ab, wo sie aus dem Verein oder doch von der Benutzung der Vereinsanstalten und -Einrichtungen aus geschlossen sind, 2. gegenüber Nichtmitglicdern, wenn nach dem Ansspruch des Börsenvercinsvorstandcs gegen sic Tatsachen vorliegen, die bei Mitgliedern die Einleitung des AusschließungHver- sahrens nach sich ziehen würden. tz 7. Rechtsgültigkeit der Bestellungen. a) Schriftliche Bestellungen erfolgen rechtsgültig durch Be stellformulare, die die Firma des Bestellers handschriftlich, aus- gedruckt oder anfgestempelt tragen, durch Briefe oder durch Telegramme. b) Den einzelnen Firmen bleibt es überlassen, für den Verkehr untereinander zu bestimmen, ob Bestellungen unter Anwesenden oder durch Fernsprecher als rechtsgültig zu behandeln sein sollen. III. Feste Bestellungen. Z 8. Allgemeines. a> Feste Bestellungen sind solche, die nicht eine Bezeichnung, wie „ä conciitiou", „Neuigkeit", oder dcrgl. tragen, Bestellungen zur Fortsetzung (tz 10) und solche, die als feste ausdrücklich bezeichnet sind. ll) Enthalten feste Bestellungen eines Sortimenters den Vermerk: „Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt", so gelten sie als Vorbestellungen, wenn die vom Verleger ge währte Rabattcrhöhung mindestens fünf Prozent vom Ladenpreis beträgt. Andernfalls ist bei offener Rechnung der Verleger verpflichtet, in Rechnung zu expedieren. e) Der Verleger ist zur Zurücknahme fest oder bar ver langter Werke nur in den in diesem Paragraphen und in K 10 und K 33o ausgeführtcu Fälle» verpflichtet. ck) Hat der Verleger aus Grund von Bestellungen, die er irrtümlich sür fest oder gegen bar erfolgt angesehen hat, fest oder gegen bar geliefert oder hat er ein anderes als das bestellte Werk geliefert, so ist er verpflichtet, das Gelieferte innerhalb dreier Monate von der Lieferung ab znrückzunehmen, auch die Kosten sür Hin- und Hcrsendung zu tragen, wenn ihm der Sortimenter eine bezügliche Anzeige binnen angemessener Frist nach Eingang der Sendung gemacht hat. Der Sortimenter hat nur den bezeichnetcn Anspruch aus Aufhebung der Bestellung und Zurücknahme des Gelieferten, sowie aus Kostenerstattung, nicht aber auch einen Anspruch auf Preisminderung oder Schaden ersatz, außer wenn den Verleger ein absichtliches Verschulden trifft. e) Hat der Verleger die Abfindung von fest oder bar bestellt gewesenen Werken schuldhaft verzögert, so ist er ebenfalls ver pflichtet, sie zurückzunehmen, wenn der Sortimenter binnen an gemessener Frist nach Empfang die Zurücknahme verlangt. 774»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder