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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
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113. 20. Mai 1910. Amtlicher Teil. Börlmilatt s. d. Dllchn. Buchh-nd-I. 5997 o) Zusendung von Vcrlagswcrken, die nicht mehr Nenig- keitcn sind, sogen. Lagerartikel, dars nur auf ausdrückliches Verlangen des Sortimenters erfolgen. ä) Bei Streitigkeiten darüber, ob die empfangene Sendung von dem Sortimenter verlangt war oder nicht, hat der Ver leger oder sein Kommissionär dem Kommissionär der Gegen partei auf Verlangen den Originalbestcllzettel zur Einsicht vor- legen zu lassen. «) Im Falle unverlangter Zusendung von Neuigkeiten und Lagcrartikeln L vonäition an Sortimenter, bei denen die Voraus setzungen des 8 12b nicht vorliegen, trägt der Verleger die Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung und die Kosten der von ihm ausdrücklich verlangten Transport-, Wasser- und Feuerversicherung. V. Beschaffenheit der Sendungen. tz 13. Inhalt der Sendungen. Der Inhalt einer Sendung gilt als mit der Faktur über einstimmend, falls der Empfänger nicht sosort nach der ohne Ver zug vorzunehmenden Prüfung der Sendung dem Absender die Abweichung anzeigt. 8 14. Defekte. a) Stellt sich heraus, daß ein vom Verleger geliefertes Werk defekt ist. so ist der Verleger innerhalb zweier Jahre nach dem Bezug verpflichtet, sofort nach Empfang der bezüglichen Mitteilung den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln usw.) unentgeltlich nach- znliefern oder das Exemplar nmzutauschen und zwar in beiden Fällen auf Verlangen franko per Post. Ist der Verleger hierzu außerstande, so hat er das Buch, auch wen» es inzwischen bereits gebunden, oder für das Einbindcn vorbereitet worden war. zurückzunchmen. Zum Ersatz des dem Sortimenter ent gangenen Gewinnes ist er dagegen nicht verpflichtet. ist Die handschriftliche Bemerkung auf der Faktur: „Vor Ab sendung kollationiert" verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Prüfung und Anzeige eines Mangels; unterläßt er diese Prü fung, so verliert er das Recht, das gelieferte Werk wegen später entdeckter Defekte zu beanstanden. 8 15. Sendungen unter Vorbehalt. u) Werden bestellte Werke unter einem Vorbehalt, d. h. einer einseitigen Willenserklärung gesandt, und ist dieser Vor behalt aus der Faktur in auffallender Weise klar und deutlich be merkbar gemacht, so gilt die Sendung als angenommen und der Vorbehalt als genehmigt, wenn der Sortimenter nicht sosort nach Empfang der Sendung dem Verleger seinen Widerspruch erklärt. b) Im Falle des Widerspruchs hat der Verleger die Sen dung zurückzunehmen, der Sortimenter dagegen hat sie dem Verleger oder dessen Kommissionär auf Aufforderung des Ver legers hin innerhalb dreier Monate zuzustellen. «) Die Bestimmung des 8 12« ist auf solche Lieferungen sinngemäß anzuwenden. ä) Eine handschriftliche oder gedruckte Bemerkung aus der Faktur des Verlegers, daß das Werk nur in Originalverpackung zurückgenommen wird, gilt nicht als ein Vorbehalt im Sinne Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. dieses Paragraphen, vielmehr ist in einem sochcn Falle 8 17« sinngemäß anzuwenden. s) Vorbehalte, die gegen die Verkehrsordnung oder gegen die Satzungen des Börsenvereins verstoßen, sind unzulässig. 8 16. Neueste Auflagen. Der Verleger ist verpflichtet, von bestellten Werken die neuesten Auflagen in unbeschädigten und vollständigen Exem plaren zu liefern. Bei Schulbüchern ist der Verleger berechtigt, um zu einem bestimmten Schultermin (Ostern, Michaelis) den sämtlichen Buch händlern einer Stadt resp. eines Kreises nur ein und dieselbe Auflage liefern zu können, zwei Auflagen nebeneinander zu ver treiben. 8 17. Verpackung. a) Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Verleger und Sortimenter in der Regel nicht statt, abgesehen von solchen Sendungen, die eine Verpackung zwischen Brettern, in Kisten, auf Rolle usw. erfordern. In diesen Fällen dürfen nur die Selbstkosten berechnet werden. b) Ist eine Verpackung durch Firmen- und Titelaufdruck als Originalverpackung gekennzeichnet und vonr Verleger dem Sortimenter berechnet, so darf dieser sie. wenn sie sich in einem solchen Zustande befindet, daß sie zu gleichem Zwecke wieder ver wendbar ist, dem Verleger oder dessen Kommissionär mit dem gleichen Preise berechnet, franko zurücksenden. «) Aus dem Fehlen einer Originalverpackung erwächst dem Verleger nicht die Berechtigung zur Zurückweisung von Remit- tenden, wenn diese sonst in wohlbehaltenem Zustande an ihn zurückgelangen. Er kann in solchen Fällen nur einen ent sprechenden Ersatz für die von ihm gelieferte Verpackung fordern. VI. Beförderung über den Koimnisfwnsplah. 8 18. Kommisfionsplatz. a) Die Beförderung der Sendungen geschieht, wenn nicht anderes vereinbart ist, über den Kommissionsplatz Leipzig, d. h. der Absender hat sie dem Leipziger Kommissionär des Adressaten franko zugehen zu lassen. d) Die Zusendung über einen anderen Kommissionsplatz dars nur mit Zustimmung des Adressaten erfolgen. Z 19. Kommissionär. s.) Als Kommissionär einer buchhändlerischen Firma im Sinne dieser Verkehrsordnung gilt die im Offiziellen Adreß buch oder im Börsenblatts bekannt gegebene Firma so lange, bis ein etwaiger Kommissionswechsel gemäß den Bestimmungen des 8 3 angezeigt worden ist. 1>) Der Kommissionär handelt im Auftrag, im Namen und für Rechnung des Kommittenten. Er ist ohne weiteres zur Empfangnahme von Sendungen aller Art, sowie zur Empfang nahme von Zahlungen für Rechnung des Kommittenten be fugt. Aus dem von ihm verwalteten Auslieferungslager des Verlegers liefert er für dessen Rechnung mit dessen Original- faktnrcn. 77S
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