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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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5998 Börsenblatt s d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 118, 20. Mai 1910 e) Die dem Kommissionär übergebenen Vorräte und Bei- schlüssc lagern auf Gefahr des Kommittenten. Dieser ist be rechtigt, die Versicherung des Gutes gegen Feuer- und Wasser schäden zu verlangen; er ist verpflichtet, die Kosten dafür dem Kommissionär zu vergüten. ä) Ein Kommissionswechsel darf erst vollzogen werden, nach dem der Ausgleich der fälligen und die Sicherstellung der schweben den Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber dem bisherigen Kommissionär erfolgt, nachdem insbesondere auch Sicherstellung für Abrechnung und Ausgleichung des Kontos über das etwa dem Konimittenten vom Kommissionär gelieferte Sortiment ge leistet worden ist. o) Wer dem Kommittenten eines Kommissionärs Gegen stände des Buchhandels aus fremdem Verlage regelmäßig liefert, ist verpflichtet, die Lieferung oder Besorgung derjenigen Gegen stände des Buchhandels, die er in seinen Lagerkatalogen nicht ständig stihrt, auf Verlangen des beteiligten Kommissionärs ein- zustellen, so lange als der Ausgleich der fälligen und die Sicher stellung der schwebenden Verbindlichkeiten des Kommittenten gegen über dem beteiligten Kommissionär noch nicht erfolgt ist. 8 20. Haftbarkeit für Sendungen. n) Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Ver langen oder nach Vereinbarung über den Kommissionsplatz ge machten Sendungen beginnt mit deren Uebergabe an seinen Kommissionär und endet für Remittenden mit deren Uebergabe an den Kommissionär des Adressaten oder an den Adressaten selbst. l>) Für die auf dein Kommissionsplatz abhanden gekommenen Rcchnnngspakcte (Beischlüsse) ist der Kommissionär haftbar, wenn nachweislich der Verlust durch dessen Verschulden ent standen ist. Ist ein solches nicht festzustellen (insbesondere wegen der herkömmlichen Abgabe der Pakete ohne Quittung oder Avis), so haben der Sortimenter (als Absender oder Empfänger) und die beteiligten Kommissionäre dem betreffenden Verleger die Hälfte des Fakturabetrages des abhanden gekom menen Pakets zu gleichen Teile» zu ersetzen. Die Haftbarkeit erlischt jedoch in allen Fällen und für alle Beteiligten ein Jahr nach dem Termine, z» welchem die Verrechnung des Inhalts der Pakete stattzufinden hatte. o) Ein am Kommissionsplatz wohnender Buchhändler, der dort keinen Kommissionär hat, gilt im Sinne dieses Paragraphen als sein eigener Kommissionär. VH. Beförderung auf direktem Wege. 8 21. Kosten. Die Kosten für die direkte Zusendung hat der Besteller zu tragen, wenn er die direkte Beförderung ausdrücklich vorgeschrieben hat und wenn sie genau nach seiner Vorschrift erfolgt ist; andern- salls hat der Absender etwaige Mehrkosten zu tragen. 8 22. Haftbarkeit für Sendungen. n) Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm aus Ver lange» direkt zugehenden Sendungen beginnt mit dem Augen blick der Absendung. ll) Die Haftbarkeit des Sortimenters für Nemittendeu- sendungen, die auf Wunsch des Verlegers direkt erfolgen, endet mit dem Angenblick der Absendung. 8 23. Direkte Sendungen. ») Der Besteller hat das Recht, den Weg, auf dem er das Bestellte zugesandt haben will, vorzuschreiben. l>) Wenn der Verleger aus irgend einem Grunde eine direkt verlangte Bestellung nicht direkt expediert, so ist er verpflichtet, sofern die Bestellung von einer mit ihm in Rechnungsverkehr stehenden Firma ausgegangen war, den Besteller sofort direkt zu benachrichtigen. VIII. Iahresrechnung. 8 24. Rechnungsverkehr. n) Der Verleger liefert dem Sortimenter entweder in offener Rechnnng (Jahresrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember laufend) oder gegen bare Zahlung (Nachnahme). Durch be sondere Vereinbarung können andere, insbesondere auch kürzere Termine für den Rcchnungsvcrkchr festgesetzt werden. l>) Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter bis zum 31. Januar eine summarische Angabe des Soll und Haben seines vorjährigen Kontos, einen sogenannten Transportzettel, zu über senden. Der Sortimenter ist verpflichtet, dessen Richtigkeit zu bestätigen oder, wenn eine Differenz vorhanden sein sollte, den Betrag nach seinem Buche so zeitig anzugeben, daß die Uebcr- cinstimmung der beiden Konten noch vor der Buchhändlcrmessc herbeigesührt werden kann. c) Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter alsbald nach der Buchhändlermesse einen summarischen Rechnungsabschluß über den Stand des vorjährigen Kontos zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, diesen Abschluß unverzüglich zu prüfen und etwaige Differenzen dem Verleger anzuzeigen. ä) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachsolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortsührt, hastet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forde rungen gelten den Schuldnern gegenüber als aus den Erwerber übergcgangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. e) Eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und von der Registerbehörde bekannt gemacht oder von dem Er werber oder dem Veräußerer dem Dritten durch Rundschreiben mitgeteilt worden ist. Eine solche Vereinbarung soll überdies in der in 8 3 angegebenen Weise bekannt gemacht werden. k) Auch wenn die Firma nicht fortgcführt wird, so soll der Erwerber eines Sortimentsgcschäfts für Erfüllung sämtlicher von dem Verkäufer eingegangener Verpflichtungen besorgt sein. Wird das Geschäft aus der Konkursmasse erworben, so hat der Erwerber für die Verpflichtungen des Gemcinschuldners natürlich nicht einzustehen. ß) Tritt jemand als persönlich hastender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelbuchhändlers ein, so hastet die Gesellschaft, auch wenn sie die Firma nicht fort-
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