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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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6310 Börsenblatt f. d. Dljchn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 119. 27. Mai 1S1V. Sprechsaal. Der Buchvcrlag für's Deutsche Hans. Als der »Buchverlag für's Deutsche Haus« in Berlin vor ca. 2 Jahren das Rabattmarken-System zur Hebung des Absatzes der »Bücher« in die Welt setzte, hatte auch ich mich zur Übernahme einer »Auslieferungsstelle« bereit erklärt. Die Vergütung für die zurückgesandten vollen Marken-Karten erfolgte bisher anstandslos; jetzt verweigert obiger Verlag dieselbe für kürzlich übersandte 24 Karten und sagt, unter Angabe von unkontrollierbaren Gründen, die »Leipziger Buchbinderei-Akt..Ges. vorm. Gustav Fritzsche« in Leipzig habe die Vergütung zu leisten. Diese hinwiederum lehnt das ganz entschieden ab. Ich nehme an, daß ich nicht der einzige Buchhändler bin, dem diese Verlegenheit bereitet wird, und bitte daher andere leid- tragende Kollegen um gefällige Mitteilung, um gemeinsam gegen den »Buchverlag« Vorgehen zu können. M.-Gladbach, 11. Mai 1010. F. Kerl4. Erwiderung. Auf vorstehende Veröffentlichung des Herrn F. Kerle erwidern wir, daß wir nach wie vor diejenigen Karten einlösen, die aus Städten eingehen, in denen wir, resp. die Neue Gesellschaft der Bücherfreunde, Marken verkauft haben. Dagegen lösen wir Karten, die aus Städten eingehen, in denen nachweislich die Leipziger Buchbinderei A.-G. ohne unser Wissen und trotz unseres ausdrück lichen Verbots Marken verkauft resp. versandt hat, nicht ein, sondern verweisen die betreffende Firma an die obengenannte Gesellschaft. Da nun München-Gladbach zu denjenigen Plätzen gehört, wohin die Leipziger Buchbinderei A.-G. Marken verkauft hat, so können wir die Marken so lange nicht einlösen, bis die Leipziger Buchbinderei A.-G. die für Marken vereinnahmten Beträge an uns abgeführt hat oder sich bereit erklärt, die von uns zur Ein lösung verwandten Beträge unserm Konto gutzubringen. Buchverlag fürs Deutsche Haus Wilhelm Wagner. Kündiftnngspflicht bei Zeitschriften-Abonncment. Folgenden Vorfall möchte ich der Öffentlichkeit übergeben, da er von prinzipieller Bedeutung für das gesamte Sor timent ist. Am 15. September 1909 bestellte ich von dem Vorsitzenden des Stenographen-Verbandes Stolze-Schrey, Herrn C. Kümpel in Hildburghausen: »Ich erbitte unter Kreuzband wie bisher 1 Die Warte 1909/10 pro II. Semester«. Da mein Abonnent im Dezember v. I. das Abonnement kündigte, so bestellte mein Expedient die Zeitschrift im Dezember per Postkarte ab. Diese Abbestellung bestreitet nun Herr C. Kümpel und beansprucht die Zahlung für das I. Semester 1910/11. Zugegeben nun, daß die Abbestellung nicht in die Hände des Herrn K. gelangt ist, so halte ich mich doch nicht für verpflichtet, der gestellten Forderung nachzukommen. Meine Bestellung lautet ausdrücklich: 1909/10 pro II. Semester. Damit ist doch zu gleich eine Kündigung für das folgende Semester ausgesprochen, falls nicht ausdrücklich eine Weiterbestellung erfolgt. Herr Kümpel weist jedoch meine dahingehende Aufklärung kurz ab und will Forderungsklage gegen mich anstrengen. In seinen Antworten vom 21. und 22. Mai 1910, die ich zum besseren Verständnis hier veröffentliche (siehe Anlage I u. II), bemerkt Herr K., daß der Prozeß zweifellos für mich verloren ginge. Er habe gegen 14 Buchhandlungen bereits denselben Prozeß geführt, und alle die verschiedenen Gerichte hätten gleichmäßig geurteilt. Ich möchte die 14 Kollegen, die diesen Prozeß verloren haben, freund!, bitten, mir diesbezügliche Mitteilung zugehen zu lassen und vor allem zu melden, mit welcher Begründung die Verurteilung erfolgte. Ebenso möchte ich die übrigen Herren Kollegen um ausgiebige Aussprache bitten, damit ich die An sichten von berufener Seite bei dem angestrengten Prozeß ver werten kann. Ich halte es meinerseits für eine Unmöglichkeit, eine Zeit schrift, die nur für einen bestimmten Zeitpunkt bestellt ist, noch mals besonders kündigen zu müssen, und zwar mit ein geschriebener Postsache, wie Herr K. es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verlangt. Frankfurt a. M., 23. Mai 1910. Adolf Diekmann. (Anlage I) »21. Mai. »Herrn A. Diekmann, Frankfurt. »Sie verkennen die Rechtslage vollständig. Ich würde gar kein Wort weiter verlieren, wenn ich Sie nicht vor Ent täuschungen bewahren wollte. Ihre Bestellkarte vom 15./9 1909 lautet: Ich erbitte unter Kreuzband wie bisher 1 Die Warte 1909/10 pro II. Semester. Sie erhielten die Zeitung auf diese Zeit und wurden auf die Kündigungsbedingungen auf merksam gemacht. Von der Kündigungspflicht habe ich Sie nicht befreit, und weil Sie bis 1. März nicht kündigten, so lief der Bezug einfach weiter. Ich bestreite es entschieden, daß Sie den Bezug auf einer Bestellkarte kündigten. Das Bürgerl. Gesetzbuch verlangt eingeschriebene Kündigung. Ich muß es Ihnen überlassen, meine Forderung in Höhe von 2 15 H sofort zu begleichen oder den Prozeß abzuwarten. Letzteren verlieren Sie zweifellos. Hochachtend C. Kümpel.« (Anlage II.) »22. Mai. »Herrn Ad. Diekmann, Frankfurt. »Ich lese Ihre Karten mit besonderem Interesse, weil daraus die Tatsache hervorgeht, daß selbst Buchhändler im geltenden Rechte sehr unerfahren sind. Gegen 14 Buch handlungen habe ich bis jetzt ganz denselben Prozeß geführt, u. alle die verschiedenen Gerichte haben gleichmäßig geurteilt. Sie werden ja auch noch erfahren, was Rechtens ist, u. zwar unter einem netten Bündel Kosten. Ich verliere durch den Prozeß weder Zeit noch Mühe, denn derselbe Rechtsanwalt L ..., der alle früheren Prozesse geführt hat, vertritt mich auch in der Klage gegen Sie. Für seine Mühe wird er ja später von Ihnen gut bezahlt. Über das, was geschäftliche Gepflogenheiten sind, brauche ich von Ihnen keine Belehrung. Damit schließt meine Korrespondenz u. verbitte mir die Ihrige. Das Gericht besorgt alles Weitere. Ergebenst C. Kümpel.«
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