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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100531
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191005313
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
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122, 31. Mai 1SI0. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 6465 Woskobojnikow, M. Entwickelung der Visceralskeletts der Knochenfische. Zur Hypothese über die Entstehung des Schädels der Wirbeltiere. Kiew. 8°. 462 S. P. f. Zum Andenken an Viktor Alexandrowitsch Golzew. Unter Red. von A. A. Kisewetter. M. 8°. 302 S. mit Portr. I R. 75 K. Kleine Mitteilungen. Gesetzes-Beröffentlichuugen. —Das Reichs-Gesetzblatt enthält in Nr. 25 unter Nr. 3735 den Handels- und Schiff- sahrtsvertrag zwischen Deutschland und Portugal und in Nr. 26 unter Nr. 3766 das Gesetz betr. die Zuständigkeit des Reichsgerichts vom 22. Mai 1910, unter Nr. 3767 das Gesetz betr. Änderungen der Rechtsanwaltsordnung vom 22. Mai 1910 und unter Nr. 3768 die Bekanntmachung betr. die dem Inter nationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste vom 14. Mai 1910. Hohe Preise für moderne Radierungen. — Im ver- gangenen Monat wurden bei Christie in London moderne Ra dierungen versteigert. Bei dieser Gelegenheit wurden Preise er zielt, die noch vor wenigen Jahren in das Reich der Fabel verwiesen worden wären, und zwar insbesondere für Arbeiten von Charles Meryon. Dieser Künstler, Pariser von Geburt und ursprünglich Seemann von Beruf, starb, kaum 47 Jahre alt, vollständig verarmt, im Irrenhaus zu Charenton am 14. Februar 1868. In Zeiten der Not hatte er sich vergeblich bemüht, sein Hauptblatt »I/^bsiäs äs Mtre- vams« für einen Franc und 50 Centimes an den Mann zu bringen. In der soeben erwähnten Auktion wurde, wie die »Neue Freie Presse« mitteilt, nun ein Exemplar dieses Blattes, allerdings in dem äußerst seltenen ersten Zustand und mit hand schriftlicher Widmung des Künstlers, für 16 500 X dem Meist bietenden zugeschlagen. »Xa. Nor§us« im ersten Zustand brachte 7900 X, ein Abdruck des »8tr^§s« vor den Versen auf grünem Papier 6860 X und die übrigen Blätter der im ganzen aus 14 Ansichten bestehenden Folge »XLux-Xortss sur karis« durch schnittlich 2000 bis 6000 X für jedes Blatt. Dabei ist noch be sonders hervorzuheben, daß die hier angegebenen Resultate aus schließlich von Händlern im »Ring« gezahlt wurden, so daß sich die endgültigen Preise für die Sammler noch um ein ganz Be trächtliches höher stellen. Die Zeichnungen zu Petronius«. Entscheidung des Reichsgerichts. Nachdruck verboten. (Vgl. Börsenbl. 1910, Nr. 10.) — In einem Münchner Verlage ist die Heinsesche Über setzung des historischen Sittenromans von Gajus Petronius Arbiter: Satyrikon erschienen. Dieser Roman beschäftigt sich mit den Sitten- und Kulturzuständen des alten Rom zur Kaiser zeit und enthält u. a. auch ausführliche Abhandlungen über die lesbische Liebe, die Liebe zum gleichen Geschlecht, das Zwittertum und andere sittliche Fragen. Der textlich geschmackvoll aus gestatteten Druckschrift sind Illustrationen vom Kunstmaler Franz Christophe beigegeben, die, ohne zu dem Inhalt des Romans in näherem Zusammenhang zu stehen, allgemein die in dem Buche behandelten sittlichen Fragen illustrieren sollen. Die Illustrationen bestehen zumeist aus kunstvollen Federzeichnungen, die nackte männliche und weibliche Körper darstellen. Dem Anträge der Polizeidirektion München, die Druckschrift einzuziehen, weil Text und Illustration des Werkes geeignet seien, das Schamgefühl gröblich zu verletzen, ist vom Landgericht München nicht stattgegeben worden (vgl. Börsenbl. 1910, Nr. 10). Die Druckschrift, ein Sittenroman der römischen Kaiserstadt, sei nach Aussage von Sachverständigen ein wichtiger Beitrag zur Kulturgeschichte der Antike. Sie sei ein Kunstwerk in ihrem Sinne, nicht geeignet zum Massenvertriebe. Auch die dem Werke beigegebenen Illustrationen seien nicht unzüchtig. Wenn auch die Illustrationen zu dem Inhalte des Romans nur in losem Zusammenhänge stünden, so seien es doch nur Bilder in antikem Stile, unter plastischem Hervortreten der körperlichen Formen. In dieser Gestalt seien die Bilder aber künstlerisch und so harmlos, daß das Schamgefühl reiner, vor allem richtig empfindender Personen durch sie nicht verletzt werden könne. Vor allem seien die Illustrationen nicht geeignet, lüsterne Vorstellungen zu er wecken. Gegen diese Entscheidung hatte die Staatsanwaltschaft Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. München Revision beim Reichsgerichte eingelegt, die auch von der Reichsanwaltschaft vertreten wurde. Das Landgericht habe den Begriff des Unzüchtigen vollkommen verkannt und das den Illustrationen anhängende Beiwerk nicht beachtet. Schon die Tatsache, daß die Illustrationen mit dem speziellen Inhalte des Werkes nur in einem sehr losen Zusammenhänge stünden, beweise, daß sie nur zur Reklame dem Buche beigegeben seien, um durch Einwirken auf das unsittliche Empfinden Käufer anzulocken. Um unzüchtig zu sein, sei nicht erforderlich, daß die Darstellung von Nacktheiten lüsterne Vorstellungen in dem Beschauer erwecke, es genüge vielmehr für den Begriff der Unzüchtigkeit, wenn durch die Darstellung Ekel und Abscheu vor den durch die Illustrationen versinnbildlichten sittlichen Verhältnissen hervorgerufen werde. Das Reichsgericht verwarf die Revision. Wenn auch die Illustrationen nur in einem losen Zusammenhänge mit dem Roman stünden, so deuteten sie doch mittelbar auf den Inhalt desselben hin. Der hohe literarische Inhalt des Werkes recht- fertige die Annahme des Vorderrichters, daß die Illustrationen ledig lich zur Berständlichmachung dieses Inhaltes dem Werke beigegeben seien. Nach dem Zeugnis des Sachverständigen besäßen aber auch die Illustrationen hohen künstlerischen Wert und seien nicht ge eignet, für sich allein genommen unzüchtig zu wirken. Deshalb erscheine auch die Unbrauchbarmachung der Illustrationen der Druckschrift als rechtlich unzulässig. (Urteil d. R.-G. vom 28./V. 1910.) Kunstdruck- uud Berlagsanftalt Wezel ä- Naumann, Aktiengesellschaft in Leipzig-Reudnitz. — Die Gesellschaft hielt am 27. Mai vormittags unter dem Vorsitz des Herrn Bankdirektor Erich Schulz im Bankgebäude der Deutschen Bank ihre 10. ordent liche Generalversammlung ab, zu der 5 Aktionäre mit 428 Stimmen anwesend waren. Bei Vorlegung des Geschäftsberichts gab der Vor sitzende die Gründe bekannt, die leider dazu geführt hätten, daß es der Verwaltung nicht gelungen sei, in diesem Jahre eine Dividende Vorschlägen zu können. Die Versuche mit neuen Druckverfahren sowie mit der Ausnutzung alter Lithographien, wodurch das Erträgnis des abgelaufenen Jahres so un günstig beeinflußt worden sei, sollen nicht wiederholt werden. Lediglich um für den großen Betrieb, zumal während der Sommermonate, in denen die Beschaffung von Aufträgen schwieriger sei, ausreichend Beschäftigung zu haben, habe man die Versuche mit die neuen Druckverfahren unternommen. Im Interesse der Gesellschaft bzw. wegen des unbefriedigenden Abschlusses verzichte der Aufsichtsrat auf eine Tantieme für das abgelaufene Jahr und schlage im übrigen vor, den nach reich- lichen Abschreibungen verbleibenden kleinen Gewinn von 2541 .k 62 ^ nach Abzug von 5 Prozent für den gesetzlichen Reservefonds dem Vortrag zuzuschlagen und somit 12741 77 -Z auf neue Rechnung vorzutragen. Geschäftsbericht und Bilanz fanden einstimmige Genehmigung, in gleicher Weise wurde der Verwaltung Entlastung erteilt. Die dann vorgenommenen Wahlen zum Aufsichtsrat ergaben die Wiederwahl der turnus gemäß ausscheidenden Herren Kaufmann Ernst Pöschel und Fritz Vogel, beide in Leipzig. Nach den Mitteilungen des Herrn Generaldirektors S. Krotoschin sind die Aussichten für das laufende Jahr wesentlich günstiger. Die vorliegenden Aufträge stellten sich gegen die gleiche Zeit des Vorjahres bereits um mindestens 50 Prozent höher, so daß das neue Geschäftsjahr nicht ungünstig zu werden verspreche. Pretzgesetz des Deutschen Reiches tz 11. (Entscheidung des Reichsgerichts.) — Wegen Nachdrucks und Nichtauf nahme einer Berichtigung ist am 14. Februar vom Land gericht Rottweil der Redakteur des »Schwarzwälder Boten«, vr. R., zu 10 ^ und 3 Geldstrafe verurteilt worden. Ein von dem Schriftsteller M. im »Schwäbischen Merkur« veröffentlichter Feuilletonartikel ist vom Angeklagten aus der »Kölnischen Volkszeitung« nachgedruckt worden. Der Angeklagte will ihn für einen sogenannten Korrespondenzartikel gehalten haben, den jeder Nachdrucken dürfe. Das Gericht hat jedoch wider rechtlichen Nachdruck festgestellt. Ferner hat er beim Abdruck einer Originalarbeit historischer Art einen Satz eingeschoben, der in einem gewissen Widerspruch zur Tendenz des Artikels stand. Der Verfasser verlangte darauf eine Berichtigung, daß die einge- 837
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