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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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6512 Börsenblatt s. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 123. 1. Juni 1S10. doch dahin, daß es im Engagementsbriefe heißt : Ich engagiere Sie vom ... Ist dies eine ausdrückliche Bedingung oder nicht? Es wird wohl nötig sein, in den zukünftigen Engagements briefen zu schreiben: Ich engagiere Sie unter der ausdrück lichen Bedingung, daß Sie am . . . eintreten. Selbstverständlich gibt das Gesetz auch zu, daß wichtige Gründe vorliegen können, welche den Dienstgeber oder den Dienstnehmer berechtigen, vor Antritt des Dienstes zurllck- zutreten. Diese sind identisch mit jenen Gründen, welche den Dienstgeber nach Eintritt zur vorzeitigen Entlassung ohne vorangehende Kündigung (Untreue, Unfähigkeit, Kon kurrenzgeschäft rc., siehe Z 27), beziehungsweise den Dienst nehmer nach Eintritt zum vorzeitigen Austritte ohne vorher gehende Kündigung (Vernachlässigung der Fürsorgepflicht seitens des Dienstgebers rc., stehe Z 26) berechtigen. Die gegenseitigen Schadenersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrage sind derart geregelt, daß, falls der Dienst nehmer ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten ist oder durch sein schuldbares Verhalten dem Dienstgeber gegründeten Anlaß zum Rücktritt gegeben hat, der Dienst- gcber Schadenersatz verlangen kann, dessen Höhe er freilich erst Nachweisen muß. In einer weit besseren Position befindet sich der Dienst nehmer, der, falls der Dienstgeber ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten ist oder durch sein schuldbares Verhalten dem Dienstnehmer zum Rücktritt gegründeten An laß gegeben hat, Anspruch auf das Entgelt hat, das ihm für den Zeitraum gebührt, der bei ordnungsmäßiger Kündi gung am Tage des Dienstantritts bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses hätte verstreichen müssen. II. Während der Dauer des Dienstverhältnisses. Das Handlungsgehilfengesetz enthält eine Reihe wich tiger Bestimmungen betreffend die Bezüge des Angestellten an Gehalt, Provisionen, Tantiemen und Remunerationen. Der Gehalt ist spätestens am Schluffe eines jeden Kalender monats zu bezahlen. (Zwingendes Recht.) Das ist ja wohl auch im Buchhandel stets so gehalten worden. Allenfalls ist dabei aufmerksam zu machen, daß es »Kalendcrmonat« heißt und nicht -Dienstmonat«. Ein im Laufe eines Monats ein getretener Gehilfe hat seinen Gehalt also nicht an dem korrespondierenden Tage des nächsten Monats, sondern den entfallenden Teil am Schluffe des laufenden Monats zu er halten, was ja auch wirklich im Interesse der Vereinfachung liegt. Der Angestellte bleibt unter Umständen auch dann im Genüsse des Gehalts, wenn bei ihm Dienstverhinderungcn bestimmter Art eintreten. 1. Bei Dienstverhinderung während einer verhältnis mäßig kurzen Zeit, die durch wichtige, seine Person betreffende Gründe veranlaßt wurde (Zwingendes Recht) (also etwa: Todesfall eines nahen Verwandten, Berufung zum Amt eines Geschworenen, Reichsrats wahl rc.). 2. Bei Dienstoerhinderung zufolge Krankheit oder Un- glückssall, vorausgesetzt, daß er die Verhinderung nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit hcr- beigeführt hat, bleibt der Anspruch des Angestellten auf das Entgelt (Geld und Naturalbezüge, Provi sionen, Remunerationen) bis zur Dauer von sechs Wochen aufrecht. (Zwingendes Recht.) Die An rechnung der von der Krankenkasse dem Angestellten bezahlten Krankengelder, sowie etwaiger Unfalls renten, Pensionsrenten u. dgl. ans den Gehalt ist ausgeschloffen. Es ist klar, daß nicht jede Krankheit — wie die Erläuterung in einer Ausgabe des Handlungsgehilfen gesetzes meint — den Gehaltsanspruch rechtfertigt. Es ist wohl anzunehmen, daß z. B. ein Gehilfe, der, obgleich ungeübter Tourist, dennoch in untauglicher Ausrüstung führerlos eine Hochtour unternimmt und sich dabei eine Krankheit zuzieht, keinen Anspruch auf Gehaltszahlung erheben kann, da er die Krank heit wohl durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. 3. Bei Dienstverhinderung durch Militärdienst. Wenn der Angestellte bereits ein Jahr im Dienstverhält nisse steht und es sich nicht um die gesetzlich be stimmte einjährige oder längere Militärpräsenzdienst pflicht handelt, dann bleibt dem Angestellten bis zur Dauer von vier Wochen der Verhinderung der An spruch auf die Geldbezüge gewahrt. (Zwingender Recht.) Wie verhält es sich mit dem im Falle der Krankheit bestehenden Gehaltsanspruch für sechs Wochen, wenn der Dienstnehmer seinerzeit gegen vertragsmäßige einmonatliche Kündigungsfrist (die am 1. oder 15. eines Monats endigen muß) ausgenommen wurde? Der springende Punkt ist, ob die Kündigung vor oder nach Eintritt der Dienst- Verhinderung erfolgt ist. Das wird am besten aus einem Beispiel ersichtlich: Vereinbart ist einmonatliche Kündigung: 1. Der Dienstnehmer erkrankt am 30. Januar; gekündigt wird am 1. Februar; das Dienstverhältnis erlischt zwar am 28. Februar, dagegen bleibt die Gehalts zahlungspflicht bis zum Ablauf von sechs Wochen nach dem 30. Januar bestehen. 2. Gekündigt wird am 1. Februar, der Dienstnehmer erkrankt am 2. Februar; das Dienstverhältnis und die Gehaltszahlungspflicht erlöschen am 28. Februar. Soll der Dienstnehmer für Geschäfte, die er vermittelt oder abschließt, Provisionen erhalten (gleichviel, ob diese an Stelle eines fixen Gehaltes treten oder zur Ergänzung des selben dienen), so werden sie im Streitfälle mangels Ver einbarung nach Ortsgebrauch bestimmt. Es ist daher dem Buchhändler dringend zu empfehlen, die Provisionssätze beim Engagement genau zu bestimmen. Das Provistonsguthaben ist fällig bei Verkaussgeschäften nach dem Eingänge einer Zahlung und nach Verhältnis des eingegangenen Betrages, bei anderen Geschäften (z. B. Jnse- ratenakquisitionen) mit dem Abschlüsse des Geschäftes. Die Abrechnung findet Ende Juni und Ende Dezember eines jeden Jahres, bei Endigung des Dienstverhältnisses sofort statt. Sowohl der Fälligkeitstermin als auch dis Abrechnung der Provision kann anders vereinbart werden. In jedem Falle ist es rötlich, daß der Buchhändler über diese Punkte bei Anstellung des Dienstnehmers genaue Bestimmungen treffe. Der provisionsberechtigte Dienstnehmer hat überdies das Recht auf Mitteilung eines Buchauszuges. (Zwingendes Recht.) Im Zweifel — also stets, wenn nichts Gegenteiliges ausgemacht wurde — gebührt dem Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses — also nicht mehr nach Auslösung desselben — die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Dieustgeber zustandegekommen sind. Diese Bestimmung ist von Wichtigkeit für Reisebuchhändler, dis — wenn sie nichts Gegenteiliges vereinbart haben — jenen Reisenden und Agenten, die als Handlungsgehilfen an zusehen find, die Provision für Nachbestellungen der von ihnen gewonnenen Kunden gutschreiben müssen; ferner für Zeitungsverlegcr, die mangels einer gegenteiligen Abmachung den Jnseratenagenten, wenn sie Handlungsgehilfen find, die Provision für Erneuerung von Inseraten vergüten müssen. Daß dem ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk als
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