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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1910
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- 1910-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1910
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- Deutsch
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^ 123. 1. Juni 1910. Nichtamtlicher Teil. vörsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 6515 Verhältnis löst oder wenn er durch schuldbares Verhallen dem Dienstnehmer begründeten Anlaß zum vorzeitigen Aus tritt oder zur Kündigung gegeben hat. Es kommt vor. daß für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenz klausel eine Konventionalstrafe bedungen wird. Ist dies ge schehen, so kann der Dienstnehmer mit Ausschluß der Er füllung oder anderen Schadenersatzes nur die Konventional strafe verlangen. Die Höhe derselben unterliegt stets dem richterlichen Mäßigungsrecht. (Zwingendes Recht.) Für Streitigkeiten aus den im Handlungsgehilfengesetz geregelten Dienstverhältnisse sind die Gewerbegerichte kom petent. Die Verhandlungen beim Wiener Gewerbegecicht haben sich jedoch so zeitraubend uud umständlich gestaltet und die Ortsverhältnisse daselbst sind so unsympathisch, daß erwogen werden sollte, ob es sich nicht empfehlen würde, in den Wiener Dienstverträgen auszusprechen, daß beide Teile die Kompetenz des schiedsgerichtlichen Ausschusses der Kor poration anerkennen. Die glücklicherweise nicht häufigen Streitigkeiten der Angehörigen der Krankenkassen wider die Leitung werden ja bereits seit geraumer Zeit auf diese Weise verhandelt, und es wird allgemein anerkannt, daß die An sprüche der Gehilfen und Hilfsarbeiter an die Krankenkassen mit der größten Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt erwogen werden; die Beteiligung der Vertreter der Gehilfen und Hilfs arbeiter schließt einen einseitigen Standpunkt bei der Be ratung und bei der Schöpfung des Urteils aus. Kleine Mitteilungen. Die Begriffe »anderer Ort« und »Postanstalt im Sinne des Postgesetzes. Reichsgerichtsentscheidung. — Der in B. wohnende Schuhmacher F. vertrieb Exemplare einer in H. sechs mal wöchentlich erscheinenden politischen Zeitung für eigene Rechnung in der mit der Stadtgemeinde B. baulich in engem Zusammenhänge stehenden besonderen Gemeinde R. Die Zeitungen gingen ihm in B. zu, wohin sie von dem über 15 Irin entfernten Ursprungsort aus durch expressen Boten befördert wurden. In der Gemeinde R. befindet sich eine Postagentur, der die Annahme und Ausgabe, nicht aber die Bestellung von Post sendungen obliegt Die Bestellung in R. wird durch Personal des Postamts B. besorgt. Die Kaiserliche Ober-Postdirektion in O. sah in der durch F. besorgten Beförderung der Zeitungen von B. nach R. einen Verstoß gegen § 1 des Postgesetzes und erstattete im Einverständnis mit dem Reichspostamte Strafanzeige gegen F. Von der dritten Strafkammer des Landgerichts in B. wurde F. könne als Beförderung nach einem »andern Orte« nicht gelten, auch stelle die Postagentur in R. in Anbetracht ihres beschränkten Geschäftsumfanges eine »Postanstalt« im Sinne des § 1 des Post gesetzes nicht dar. Auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision wurde das erstinstanzliche Urteil durch Erkenntnis des Reichs gerichts aufgehoben. Besonders wichtig ist aus den Entscheidungs gründen folgendes: Die Strafkammer spricht den Angeklagten frei, weil sie es für zweifelhaft erachtet, ob die Beförderung von Zeitungen aus B. nach R., da letzteres zum Postbestell bezirke B. gehört, beide Gemeinden sich auch unmittelbar und ohne äußerlich erkennbare Abgrenzung aneinander anschließen und somit räumlich verschmolzen sind, als eine Beförderung nach einem »anderen Orte« im Sinne des § 1 des Postgesetzes gelten könne, und weil jedenfalls die in R. bestehende Postagentur, zumal sie nur die Annahme und Ausgabe, nicht aber die Be stellung von Postsendungen besorgt, als eine »Postanstalt«, wie sie die genannte Gesetzesvorschrift voraussetze, nicht anzusehen sei. Beide Erwägungen beruhen nach der Entscheidung des Reichs gerichts auf rechtsirrtümlicher Auffassung.— »Daß der angezogene § 1 irgenwelche, insbesondere eine äußerlich in die Erscheinung tretende räumliche Trennung des Versendungs- und Bestimmungs orts verlange, ist aus dem Gesetz nirgends zu ersehen und schon deshalb nicht anzunehmen, weil für die dann nötige Entscheidung, welche räumliche Entfernung oder welche sonstigen äußerlichen Merkmale hierbei vorlicgen müssen, bei dem Mangel einer Regelung Willen des Gesetzgebers gelegen nicht erachtet werden, und zwar um so weniger, als bei der für die politischen Zeitungen in § 1 des Postgesetzes gestatteten Ausnahme vom Postzwange eine genaue räumliche Abgrenzung bestimmt ist und es daher nahe gelegen hätte, wenn eine räumliche Trennung der Orte für ge boten erachtet worden wäre, auch über die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte allgemein gültige Vorschriften zu erlassen. Das Fehlen solcher spricht deshalb dafür, daß an eine Trennung, wie sie der erste Richter unterstellt, nicht gedacht, vielmehr der Ortsbegriff in seiner gewöhnlichen Bedeutung gemeint ist, nach der er den Bezirk einer selbständigen Gemeinde innerhalb ihrer politischen Grenzen umfaßt, ohne daß es auf eine besondere und augenfällige Kenntlichmachung derselben ankommt. Dies ergibt auch die Postgesetznovelle vom 20. Dezember 1899, wenn sie im Artikel 2 I den Postzwang auf verschlossene und solchen gleichzuachtende Briefe ausdehnt, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen Ursprungs orts verbleiben, was unzweideutig beweist, daß für die örtliche Bestimmung ausschließlich auf die politische Umgrenzung der einzelnen Gemeinde als solcher Gewicht gelegt ist. Hieran wird auch nichts geändert, wenn die Postbehörde im Interesse des Publikums oder der Verwaltung einen Postbezirk, insbesondere für die Bestellung der Sendungen, über das politische Gebiet der Gemeinde hinaus erstreckt oder innerhalb desselben beschränkt, da der Begriff des Ortes als solcher dem gegenüber bestehen bleibt. Da den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, daß B. und R. selbständige politische Gemeinden sind, ist das erste Bedenken der Strafkammer hinfällig.« Ebensowenig zutreffend sei es, wenn der erste Richter der Postagentur R. die Eigenschaft einer »Postanstalt« im gesetzlichen Sinne abspreche. Daß der Zweck des Gesetzes in dieser Beziehung voraussetze, es müsse die am Bestimmungsort bestehende Post einrichtung die in Betracht kommende Beförderungstätigkeit selbst leisten, sei eine durch nichts gestützte Behauptung, zumal keineswegs ohne weiteres ersichtlich sei, inwiefern sie aus dem im wesent lichen den Schutz des Postmonopols erstrebenden Zwecke des Ge setzes abzuleiten wäre. Dieser ließe sich vielmehr eher für das Gegenteil geltend machen. Dagegen ordne die Allgemeine Dienstanweisung für Post und Telegraphie an, daß die »Postanstalten« den Postbetrieb wahr zunehmen hätten, und teile sie nach Art, Bedeutung und Umfang des Betriebs in Postämter I., II. und III. Klasse, Postagenturen und Bahnpostämter ein, während Ergänzungsanlagen, wie solche zur Be sorgung der Sendungen nach und von dem Lande bestehen, als »Post hilfstellen« bezeichnet und den »Postanstalten« nicht zugerechnet würden. Hieraus folge, daß nach Auffassung der Postverwaltung selbst eine als »Postagentur« bezeichnte Dienststelle als »Post anstalt« anzusehcn sei, wenn sie den Betrieb auch nur in nach Art, Bedeutung und Umfang beschränktem Maße wahrzunehmen habe. Diese Anschauung entspreche aber auch durchaus den ge setzlichen Bestimmungen. Wie weit jene Beschränkung gehen dürfe, damit einer Postagentur ihre Eigenschaft als »Postanstalt« nicht verloren gehe, ergäben die Motive zum Postgesetze für den Norddeutschen Bund vom 2. Nov. 11-67, das die Grundlage für das Reichs-Postgesetz gebildet habe, indem sie bemerkten, daß unter Postanstalt »jede Posteinrichtung zu verstehen ist, die mindestens Briefe sammelt und verteilt«. Dies sei aber bei der Postagentur R. nach den Feststellungen im Urteil der Fall. Daß sie Post sendungen sammele, nehme der erste Richter an, er ver neine aber ein durch sie bewirktes Verteilen solcher, weil sie die Sendungen nicht unmittelbar durch Bedienstete der Post den Empfängern übermittele, sondern letztere sie an der Poststelle abholen müßten. Damit sei der Begriff des Verteilens durch eine zu enge Auffassung verkannt. Denn er sei, wenn es sich hier um die Verteilung von Sachen handle, mit der gegen über einer Mehrzahl von Empfängern stattfindenden Ausantwortung des für den einzelnen bestimmten Gegenstandes erfüllt. Wie und wo die Aushändigung erfolge, sei dabei völlig nebensächlich, und es bleibe unbedenklich in jedem Falle eine »Verteilung«, mag die Herausgabe durch Übersendung in die Wohnung des Empfangs berechtigten oder im Wege der Abholung durch diesen an der Verteilungsstelle oder teils auf diese, teils auf jene Weise zur Aus führung gelangen. Daß die technische Gestaltung des Postbetriebs 843»
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