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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1910
- Strukturtyp
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- 1910-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1910
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- Deutsch
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123, 1. Juni 1910. Nichtamtlicher Teil, »Sisendlat, s. d. DtM, vuchh°l»r,. 8511 Nichtamtlicher Teil, Das am I. Juli 1910 in Wirksamkeit tretende Österreichische Handlungsgehilfengesetz, in seinen wichtigsten Bestimmungen mit Be zugnahme auf den Buchhandel dargestellt von Friedrich Schiller.*) -Das Pritvatrecht weicht dem öffentlichen.« Mit diesen Worten beschließt die »Nene Freie Presse« vom 5. Februar 1910 eine Besprechung des Handlungsgehilfengesetzes und aus dieser Feststellung — mag man die Tendenz der Gesetzgebung billigen oder verurteilen — resultiert die Notwendigkeit, sich mit den Bestimmungen bekannt zu machen, die an die Stelle der tzZ 57—65 des Handelsgesetzbuches treten und den freien Vertragswillen der Parteien in vielen Fällen binden. Wie häufig an die Stelle des Übereinkommens der Parteien das zwingende Recht tritt, ist aus einigen Ziffern zu ersehen! von den 42 Paragraphen des Gesetzes betreffen 37 das eigentliche Rechtsverhältnis der Dienstgeber und Dienstnehmer und von diesen 37 find 27 gänzlich oder teilweise -zivingende- Bestimmungen, das heißt die Rechte, die den Dienstnehmern auf Grund dieser Paragraphen zustehen, können durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Es erhöht noch die Wichtigkeit des Gesetzes, daß (laut Artikel III) seine Bestimmungen auf die zur Zeit des Eintritts seiner Wirksamkeit (1. Juli 1910) bestehenden Dienstverhältnisse Anwendung finden. Welche Dienstverhältnisse unter die Bestimmungen des Handlungsgehilfengesetzes fallen, wird in den Paragraphen 1—5 abgehandelt. Hiernach gilt das Handlungsgehilsengesetz für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer Dienste oder höherer nichtkaufmännischer Dienste angestellt sind. Es fallen also unter das Gesetz zweifellos die Gehilfen aller Kategorien (männliche und weibliche, bezahlte und nicht bezahlte Volontäre und Praktikanten), die bei einem Buch-, Kunst- und Musikalienhändler angestellt sind, gleichviel ob die Firma das Sortiments-, Verlags- oder Kommissions geschäft betreibt, gleichviel ob es sich um eine Einzel oder Gesellschastsfirma, Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Nach ß 2 des Gesetzes gilt es auch für Personen, die in der Schristleitung, Ver waltung oder dem Verschleiß einer periodischen Druckschrift zur Leistung kaufmännischer oder höherer nichtkaufmännischer Dienste angestellt sind, somit für alle Redakteure, Redaktions und Administrationsbeamten. Lehrlinge unterstehen dem Handlungsgehilsengesetz nicht; Geschästsdiener (Skontisten, Inkassanten) werden wohl nur in ganz vereinzelten Fällen, wenn sie vorwiegend kaufmännische Dienste leisten, in das Geltungsgebiet des Handlungsgehilfengesctzes fallen und bei Agenten und Reisenden wird nach den Umständen des be sonderen Falles (ob der Agent in festen Diensten einer Firma steht oder ein eigener Unternehmer ist) zu urteilen sein. In Nachstehendem versuche ich nun eine Übersicht über die für den Buchhandel wichtigsten Bestimmungen des Hand- lungsgehilfengejetzes, wobei ich nicht nach den Paragraphen vorgehe, sondern eine sachliche (und gewissermaßen chrono logische) Gliederung des Stoffes vornehmen werde. In diesem *) Mit Erlaubnis des Herrn Verfassers abgedruckt aus »Österreichisch-Ungarische Buchhändler-Correspondenz« Nr. 17, 18 vom 27. April und 4. Mai 1S10. Sinne werde ich die einschlägigen Bestimmungen in folgenden Abschnitten besprechen: 1. Der Antritt des Dienstes. 2. Während der Dauer des Dienstverhältnisses. 3. Die Endigung des Dienstverhältnisses. 4. Nach dem Austritt des Dienstnehmers. I. Der Antritt des Dienstes. Ein Dienstvertrag kann in gültiger Weise sowohl schrift lich, als auch mündlich abgeschlossen werden. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, bei der Anstellung eines Gehilfen, demselben, wenn er auch im Orte ansässig ist, brieflich die Bedingungen anzuzeigen, unter denen seine Anstellung erfolgt; insbesondere wäre darin festzustellen: der Tag des Eintrittes, die Arbeitszeit, die Dienstleistung, der Gehalt, die Kündigungs frist. Es ist rötlich, die Bezeichnung der Dienstleistung nicht auf ein Gebiet zu beschränken, sondern etwa anzuführen: für alle im Betriebe des Sortiments (oder Verlags- oder Kom missionsgeschäften) üblichen Arbeiten, die einem Gehilfen ob liegen. Wird über Art und Umfang der Dienstleistung sowie über das dafür gebührende Entgelt nichts vereinbart (es kommt ja gewiß mitunter vor, daß der Dienstgebsr bei An stellung dem Gehilfen erklärt: ich werde Sie nach Ihren Leistungen bezahlen), so tritt im Streitfälle der für die be treffende Art der Ünternehmung bestehende Ortsgebrauch in Anwendung (Z 6). Die in demselben Paragraphen erwähnten, bedingungsweise zugelassenen Kollektivverträge (zwischen den Genossenschaften der Unternehmer und der Angestellten) sind meines Wissens im österreichischen Buchhandel noch nicht in Erscheinung getreten. Derselbe Paragraph erwähnt weiterhin noch, daß das Ministerium durch Verordnung die Überlassung von Wohnräumen an Dienstnehmer sowie die Verköstigung von Dienstnehmern auf Rechnung des Entgeltes verbieten kann. Dieses Gewähren von Kost und Wohnung an Stelle eines Teils des Gehalts dürfte auf dem flachen Lande ab und zu auch im Buchhandel gebräuchlich sein, vor läufig ist es also noch gestattet. Der letzte Absatz des Para graphen spricht von einem nicht unterschriebenen Dienstzettel, das ist einer schriftlichen Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten, die der Dienstnehmer nach Abschluß des Dienstvertrages verlangen kann. Diese Einrichtung wird von den Gesetzeskundigen beider Parteien als verfehlt und unpraktisch bezeichnet. Ist die Anstellung erfolgt, so wird der Dienstnehmer in der Regel den Posten prompt antreten, was geschieht jedoch, wenn er dies unterläßt? Da hat nun das Handlungsgehilfen gesetz (in den M 30 und 31) zweierlei Fälle statuiert: es macht einen Unterschied, ob der Dienstnehmer unter der Ausdrück lichen Bedingung ausgenommen wurde, daß er den Dienst genau an einem sestbestimmten Tage anzutreten hat oder ob dies nicht so präzis ausgemacht wurde. Im ersteren Falle kann der Dienstgeber vom Vertrage zurücktreten, wenn der Dienstnehmer aus welchem Grunde immer den Dienst an dem bestimmten Tage nicht antritt. Im zweiten Falle kann der Dienstgebcr vor Antritt des Dienstes nur dann vom Vertrage zurücktreten, wenn der Dienstnehmer, ohne durch ein unabwendbares Hindernis verhindert zu fein, den Dienst an dem vereinbarten Tage nicht antritt oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienst antritt um mehr als vierzehn Tage verzögert. Diese Bestimmung des 8 30 mit der subtilen Unter scheidung der ausdrücklichen Bedingung des Eintrittes an einem genau festbestimmten Tage trägt die Merkmale des bekannten »grünen Tisches». Der allgemeine Usus geht 842'
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