Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100606
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191006064
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100606
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-06
- Tag1910-06-06
- Monat1910-06
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
127, 6. Juni 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 6701 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 6724 Lclitiou. Vol.4193: Lsn80n: ^Vinvo^viv^. 1 60 <H; OriA.-lisinendcl. 2 20 o): 0ri§.-668oÜ6vlLdcI. 3 L. Thelemann's Verlag in Weimar. 6731 Greiner: Aus der Thüringer Heimat. H. 3. 2.—3. Taus. 60 H. Beit <k Comp, in Leipzig. 6730 ^Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. 73. Bd. N. F- 23. Bd. 1. Heft pro kplt. 4 Verlag f. Börsen- n. Finanzliteratur A.-G. 6725 in Berlin. *3rrnädue1i äsr veutsolisll ^.Irti6n-6686H80ÜLkt6u. 15. ^.uü. ä.u8x. 1910/11. Lü. I. 27 60 Verlag der Universitätsbuchhandlung 6716 Franz CoPPenrath in Münster i W. O^eb.^O ^ ^ 8t.rät Nu Otto Weber Verlag in Heilbronn a. N. 672 r Carl Winter s Nniversitätsbuchhandlnng in 6724 Heidelberg. Woerls Reisebücher-Verlag in Leipzig 6722 Nichtamtlicher Teil Die Lieferungspflicht des Verlegers untersucht von R. L. Prager, <Vergl, Börsenblatt 1809, Nr, L78 u, 27S u, 1910, Nr, 47 ) „Leicht bei einander wohnen die Gedanken Doch hart im Raume stoßen sich die Sachen," Schiller, Als das Dresdener Oberlandesgerichtsurteil vom 29, Sep tember 1908 sVIII, Zivilsenat) bekannt wurde, welches als Grund satz die Verpflichtung des Verlegers, insofern er Mitglied des Börsenvereins ist, ausstellt, jedem Sortimentermitgliede des Börsenvereins seinen Verlag zu liefern, ging ein großes Staunen durch den ganzen Buchhandel, Die Urteile, die in dieser Sache ergangen sind, sind im Börsenblatt ISOS, Nr, 278 u, 279, ab gedruckt, und ich kann mich aus diesen Abdruck berufen. Nur kurz will ich den Tatbestand noch einmal hier vorsühren, daran soll sich die Kritik der Urteile anschließen. Nur weniges sei diesen: vorausgeschickt. Das Urteil des Reichs gerichts vom 18, März 1909, durch das das Urteil des IV, Zivil senats des Königlich sächsischen Oberlandesgerichts aufgehoben wird, stützt seine Entscheidung auf den genossenschaftlichen Cha rakter des Börsenvereins, in dem jeder Genosse dem andern so nahe gerückt sei, daß eine Lieferungspslicht sich unmittelbar daraus ergäbe. Der Anschauung, die aus den Materialien der Satzungen das Gegenteil zu beweisen versucht hat, sei entgegenzuhalteu, daß Materialien nur einen sekundären Wert haben und daß der Wort- laut des Gesetzes ausschlaggebend sei. Ich bin ebenfalls dieser Meinung, aber immer nur dann, wenn aus dem Wortlaut des Gesetzes sein klarer Sinn hervorgeht. In diesem Fall sollten Meinungen, die etwa die Redaktoren des Gesetzes gehabt haben, bei einer Entscheidung nicht ins Gewicht fallen, nur der klare Wortlaut soll entscheidend sein. Daß gerade dieser Wortlaut von der Lieferungspflicht nichts erwähnt, nur nebenbei. Wenn aber auch die Materialien den Gesetzestexten nicht Vorgehen, darf doch die geschichtliche Entwicklung einer Einrichtung bei Beurteilung einer sich ergebenden Rechtsfrage niemals außer Betracht bleiben. Daß dies auch die Ansicht des Oberlandesgerichts ist, zeigt die aus- führlichegeschichtliche Darlegunginden Entscheidungsgründen, Dann wird aber auch die Frage berechtigt, ob in der ganzen Entwicklung des Börsenvereins, vor und nach dem neuesten Statut von 1887, jemals irgendwer der Meinung gewesen ist, daß jeder Verleger, insofern er Mitglied des Börsenvereins ist, die Pflicht hat, jedem Sortimenter, der es ebenfalls ist, seinen Verlag zu liefern, oder ob er berechtigt ist, die Lieferung in Rechnung oder gegen bar zu verweigern. Das Oberlandesgericht, dessen Berücksichtigung der Entwicklung des Börsenvercins ich schon oben erwähnt habe, ist, entgegen der allgemeinen Anschauung im Buchhandel, zu dem Ergebnis gekommen, daß der Zweck des Börsenvereins, die ein zelnen Glieder-in engste organische Verbindung zueinander zu bringen, um durch ihr Zusammenarbeiten auf genossen schaftlicher Grundlage ihre geschäftlichen Interessen nach Möglichkeit zu fördern, vollkommen vereitelt würde, wenn es dem Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. einzelnen Mitglieds des Börsenvereins gestattet wäre, einem anderen Mitglieds, das seiner Mitwirkung not wendig bedarf, um in normaler Weise seine geschäft lichen Bedürfnisse zu befriedigen, diese Befriedigung zu ver sagen. Nun bestimmt aber die Verkehrsordnung, daß der Verleger jederzeit berechtigt ist, eine Verbindung zu lösen, jederzeit den Rechnungsverkehr in Barverkehr umzuändern oder die Lieferung überhaupt einzustellen, Ich bin der Meinung, daß weder ein Jurist noch ein Laie, weder ein Verlagsbuchhändler noch ein Sorti menter, noch vor einem halben Jahre aus den Gedanken gekommen wäre, daß die einfache Zugehörigkeit zum Börsen- verein den Verleger verpflichte, jedem beliebigen Sortimenter, der ebenfalls dem Börsenverein als Mitglied angehört, seine Ver lagsartikel zu liefern. Im Lause des Prozesses haben Kläger wie Beklagte eine An zahl Gutachten von hervorragenden Rechtsgelehrten erstatten lassen, die zum Teil die Lieferungspflicht des Verlegers bejahen, zum Teil verneinen. Ich hatte ursprünglich die Absicht, diese Gutachten einer ausführlichen Betrachtung zu unterwerfen. Da dies aber zu zahlreichen Wiederholungen führen müßte, sehe ich davon ab und will nur ganz gelegentlich einen oder den anderen Gutachter zu Worte kommen lassen, sei es zum Versuch der Widerlegung, sei es zum Zweck der Begründung, Der Tatbestand des Rechtsstreits sei hier kurz skizziert: Der Verleger S, stand längere Zeit mit dem Sortimenter F, in Leipzig in reger Geschäftsverbindung, Der Verleger S,, der auch mit dem Reisebuchhandel in Verbindung steht, wurde von einem seiner Reisebuchhändler darauf aufmerksam gemacht, daß die Firma F, genügend verdächtig erscheine, daß sie neue Exemplare mit einem unzulässigen Rabatt verkaufe, Dis Berlagssirma ließ mit Hilfe des Reisebuchhündlers die Sache weiter verfolgen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen war derartig, daß die Firma S, Grund zu der Annahme zu haben glaubte, daß tatsächlich die Firma F, nicht in jedem Fall die Bestimmungen des Börsen vereins hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Ladenpreises inne halte, Die Reisebuchhandlung hat dis Sache auch bei dem Vor stand des Börsenvereins anhängig gemacht, der sie wiederum dem Vereinsausschuß überwiesen hat. Der Vereinsausschuß ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beweis für ein geflissentliches Zuwiderhandeln gegen die Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins nicht erbracht werden kann, daß aber auch keines wegs ein schlüssiger Gegenbeweis vorläge. Der Vereinsausschuß hat aber ausdrücklich hinzugefügt, daß die in den Akten geschilder ten Einrichtungen der Klägerin den Verdacht bestehen lassen, daß wenigstens keine Vorkehrungen gegen Mißbrauch in dieser Firma getroffen sind, und schließt seine Darlegung mit den Worten: »Der Vereinsausschuß bedauert deshalb, bei dem Vorstand den Antrag aus Ausschließung nicht stellen zu können«. Der Vereinsausschuß und mit ihm der Vorstand des Börsenvereins waren somit zu einem non ligust gekommen und mußten dazu kommen, da nur ein geflissentliches Zuwiderhandeln gegen die Satzungen und 868
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder