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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
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Nichtamtlicher Teil. ^ 131, 10. Juni 1910. die der deutsche Botschafter Graf Bernstorff auf dem Bankett hielt, schrieb er den Aufschwung der deutsch-amerikanischen Presse den Einwanderern von 1848 zu, die zuerst der deutschen Presse in Amerika Achtung und Einfluß verschafft hätten. Gras Bernstorff wies darauf hin, daß die deutsch - amerikanische Presse den Ein wanderern aus allen deutschen Kulturgebieten, also auch einem Teil Oesterreichs und der Schweiz diene. Meuselwitzer Berlagsdruckerei. — Folgende zwei Bekannt machungen veröffentlichte das Herzogliche Amtsgericht, Abt. 3, in Meuselwitz unterm 1. Juni 1910: Bei der im Handelsregister Abt. L des Amtsgerichts Meuselwitz unter Nr. 14 eingetragenen Firma Meuselwitzer Berlags- druckerei, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitze in Meuselwitz ist heute eingetragen worden, daß die Gesellschaft durch Beschluß der Generalversammlung vom 11. Mai 1910 aufgelöst und der Buchhalter Bruno Schwarze in Zipsendorf bei Meuselwitz Liquidator ist. » » Im Handelsregister des Meuselwitzer Amtsgerichts ist in Abt. unter Nr. 71 heute die offene Handelsgesellschaft in Firma Meuselwitzer Verlagsdruckerei Gebr. Böttger mit dem Sitze in Meuselwitz eingetragen worden. Persönlich haftende Gesellschafter sind der Schriftsetzer Heinrich Johannes Böttger, > sämtlich der Kaufmann Alexander Oskar Böttger, ^ in der Maschinenmeister Gottfried Georg Böttger, 1 Meuselwitz. Die Gesellschaft hat am 1. Juni 1910 begonnen. Unter der Firma wird eine Akzidenz- und Zeitungsdruckerei, verbunden mit Buchhandel und sonstigen verwandten Geschäften betrieben. Technische Berlagtzgesellschast m. b. H. in Leipzig. — Nachdem durch Beschluß der Generalversammlung vom 28. April 1910 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen worden ist, werden etwaige Gläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Liquidator, Herrn Buchhändler H. A. L- Degener, anzumelden. (Leipz. Zeitung.) F. Bruckmann A.-G. in München, Augsburg und Berlin. (Vergl. Börsenblatt Nr. 126.) — Die Generalversammlung am 8. Juni genehmigte die Bilanz und beschloß gemäß dem von uns bereits veröffentlichten Geschäftsbericht (Nr. 126) die Ver teilung von 20A Dividende. Prcioverteilung. — Auf das Wettbewerbausschreiben zur Erlangung einer Titelzeichnung für die Fachzeitschrift Der Lehrmittel-Markt, Schule und Technik, Fachblatt für den gesamten Lehrmittejhandel und Schulbedarf, Verlag von Josef Wichterich, Leipzig, Schillerstraße 7, waren 145 Entwürfe ein gegangen. Das Preisgericht hat in seiner Sitzung am 26. Mai beschlossen, folgende Entwürfe zu prämiieren: den Entwurf mit dem Motto: »Am richtigen Quell«: Walter Artus, Leipzig- Schönefeld, 1. Preis in Höhe von 400 den Entwurf mit dem Motto: »Damasco«: Ernst Böhm, 2. Preis in Höhe von 200 Weiterhin konnten verschiedene Entwürfe dem Verlag zum Ankauf empfohlen werden: zwei weitere Entwürfe von Walter Artus, dem Träger des ersten Preises, ein Entwurf von Adolf Jonasch, Wien, ferner ein solcher von Hans Röhm, München, und endlich ein fünfter von Paul Rosner, München. Die ein- gesandten Entwürfe werden im Juli und August 4 Wochen lang in den Räumen des Deutschen Buchgewerbehauses, Leipzig, Dolz- straße I, zur unentgeltlichen Besichtigung ausgestellt. Als Preis richter fungierten die Herren: Geh. Rat Professor vr. Max Klinger, Professor Bruno Heroux und Max Eschner als Vertreter des Verlags Josef Wichterich, Leipzig. Tie Pensionsversicherung der Privatangestellten. — Nack der Meldung einer Berliner parlamentarischen Korrespondenz soll die Vorlage über den Entwurf für die Regelung der Pensions und Hinterbliebenenversicherung der Privatangestellten noch im Laufe des Sommers fertiggestellt werden, damit sie etwa im September den Einzelstaaten zur Begutachtung vorgelegt werden kann. Man hofft, daß die Bundesstaaten die Vor lage, deren Grundzüge von den Einzelstaaten auf Grund der früheren Regierungsdenkschriften gebilligt sind, wohl wollend ohne großen Zeitverlust prüfen werden, damit der Bundesrat sich noch im Oktober vor der Etatsberatung mit der Vorlage beschäftigen kann, um sie noch vor Weihnachten dem Reichstage vorlegen zu können. Nur in diesem Fall kann es sich ermöglichen lassen, daß der Reichstag neben Etat und Reichs versicherungsordnung auch die Privatbeamtenversicherung vor den Neuwahlen verabschieden kann. Wahrscheinlich wird der neue Entwurf veröffentlicht werden, wenn er dem Bundesrate zugeht. Stiftung für eine Bibliothek. — 16 000 ./ü zur Anschaffung von Büchern für die Stadtbücherei hat die Elberfelder Handelskammer anläßlich der Dreihundertjahrfeier der Stadt Elberfeld ausgesetzt. — Die anzuschaffenden Bücher sollen der Aus- und Fortbildung der im Handel und Gewerbe tätigen Personen dienen, wobei insbesondere Bücher aus dem Gebiete der Handels wissenschaft, der Nationalökonomie, der Rechtswissenschaft und der Technik in Frage kommen. Die einzelnen Bücher werden von einer von der Handelskammer eingesetzten Kommission unter Zu ziehung des Direktors der Stadtbücherei und geeigneter Sach verständigen ausgewählt und sind durch einen besonderen Einband, einen Vermerk im Katalog und ein besonderes Exlibris als aus dieser Stiftung stammend zu kennzeichnen. — Vertrieb unzüchtiger Photographien. Entscheidung des Reichsgerichts. (Nachdruckverboten.)—Wegen Feilhaltens unzüchtiger Photographien ist am 15. Februar vom Landgericht Duisburg der Buchhändler Ernst Hetzel zu 30 Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem wurde auf Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten 15 Ansichtspostkarten, sowie der zu deren Herstellung benutzten Platten und Formen erkannt. Der An geklagte stand im Verdacht, mit den in Kassel wegen Vertriebs unzüchtiger Postkarten verhafteten Reisenden Franz Beyer und Hermann Alexander in Geschäftsverbindung zu stehen. Es fand deshalb auf Veranlassung der Kasseler Staatsanwalt schaft in seiner Duisburger Buchhandlung eine polizeiliche Durchsuchung statt. Dabei wurden 15 Postkarten beschlagnahmt. Die Karten, die der Angeklagte von einem Händler in Straßburg bezogen haben will, befanden sich in dem Laden teilweise in einem jedem Käufer zur Auswahl freistehenden Post kartenalbum, teilweise in Schachteln verpackt. Sie dienten offen sichtlich dem Zwecke des Verkaufs, wurden also feilgehalten. Die erwähnten Karten sind auch, so heißt es im Urteil, ohne Zweifel als unzüchtige Abbildungen anzusehen. Es sind Photographien teilweise nackter, teilweise mit ganz durchsichtigem Trikot be kleideter Frauenspersonen, die, ohne jeden Kunst- oder ästhetischen Wert, nicht nur geeignet sind, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des normalen Menschen in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen, sondern auch, wie der erste Augenschein lehrt, lediglich dem Zwecke dienen, die Geschlechtslust der Betrachtenden zu erregen. Der Angeklagte hat auch ohne Zweifel das Bewußtsein des un züchtigen Charakters der Photographien gehabt, denn es erscheint ausgeschlossen, daß ihm als erfahrenem Buchhändler das entgangen sein sollte, was jedermann mit auch nur mäßigem Intellekt und Sittlichkeitsgefühl auf den ersten Blick sieht und empfindet, nament lich die ausschließliche Zweckbestimmung der Bilder zum geschlecht lichen Anreiz und deren schamverletzender Charakter. Bei der Strafausmessung kam in Betracht, daß der unzüchtige Charakter der Bilder nicht besonders grob ist. — Die Revision des Ange klagten kam am 7. Juni vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Es wurde darin ausgeführt: Die Strafkammer sieht als zweifellos an, daß es sich hier um unzüchtige Abbildungen handelt. Dabei wird der Begriff des Unzüchtigen viel zu weit gefaßt und auch zu streng ausgelegt. Es handelt sich bei den Karten zum über wiegenden Teile um Reproduktionen von mit Trikot bekleideten weiblichen Personen. Ob es sich um eine besonders künstlerisch ausgefallene Reproduktion handelt oder nicht, ist unerheblich. Entscheidend ist die Frage, ob die bildliche Wiedergabe dieser Figuren sich als eine unzüchtige Abbildung darstellt. Diese Frage ist zu verneinen aus folgenden Erwägungen: Auf keiner der Karten ist eine unzüchtige Handlung dargestellt. Daß die Wieder gabe einer nackten Frauenfigur unzüchtig sei, kann man ohne
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