Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100611
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191006119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100611
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-06
- Tag1910-06-11
- Monat1910-06
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6942 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 132. 11. Juni 1910. Kleine Mitteilungen. Änderung der Postordnung. (Vgl. Börsenbl. Nr. 130.) — Durch eine Verfügung des Reichskanzlers vom I. Juni d. I. (abgedruckt in Nr. 130) ist die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 auf Grund des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 in einer ganzen Anzahl von Bestimmungen abgeändert und ergänzt. Es handelt sich dabei aber um keine weitereit Änderungen im Postwesen als die in letzter Zeit mehr fach durch Verfügungen des Staatssekretärs angeordneten, viel mehr sind diese letzteren Verfügungen nur jetzt in die Postordnung ausgenommen, wodurch sie ein Bestandteil des Vertrages zwischen der Postanstalt und dem Absender werden. Wir haben die neuen Bestimmungen bereits alsbald nach ihrer Bekanntgabe im Postamtsblatt erwähnt und wollen hervor heben, daß vornehmlich davon betroffen werden die außer gewöhnlichen Zeitungsbeilagen, der Paketverkehr, bei dem vom 1. Juli ab auch über gewöhnliche Pakete Einlieferungsbe scheinigungen auf Verlangen erteilt werden, die Behandlung von Postaufträgen und Postnachnahmesendungen für Inhaber eines Postscheckkontos, die Ausstellung von Postlagerkarten und die zum 1. Juli d. I. erfolgende Einführung von Postanweisungen mit anhängendem Formular zur Einlieferungsbescheimgung. Als allein neu sei hervorgehoben, daß nicht nur wie bisher bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelszirkularen und Prospekten, sondern von jetzt ab auch bei Annoncenanerbieten zur Drucksachentaxe Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandteile der Preisbestimmung zu be trachten sind, mit der Feder oder auf mechanischem Wege ein getragen und berichtigt werden dürfen. Nachstehend fassen wir noch einmal kurz die wichtigsten Änderungen der Postordnung, die hauptsächlich den Buch handel betreffen, zusammen: Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Be schaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspaketen geeignete Druck sachen befördert, die nach Form, Papier, Druck oder anderen Merk malen nicht als Bestandteile der Zeitschrift erachtet werden können, mit der sie versandt werden sollen. Geheftete, geklebte oder gebundene sowie über zwei Bogen starke Drucksachen sind nur dann als außer gewöhnliche Zeitungsbeilagen zulässig, wenn sie von einem Ab sender herrühren und so beschaffen sind, daß sowohl die Bogenzahl als auch das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt werden kann. Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt Vz H für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars Ein bei Berechnung des Gesamtbetrags sich ergebender Bruchteil einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch 5 teilbare Pfennig summe aufwärts abgerundet. Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, sofern diese nach Stärke und Farbe des Papiers einander gleich sind und sich durch Druck und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen, als eine besondere Beilage. Treffen diese Voraus setzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird bei ungeliebten, ungehefteten oder ungebundenen Druck- fachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, während bei geklebten, gehefteten oder gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen und Kleben oder Heften ent standenen Blätter auch dann für die Berechnung der Gebühr maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Ausschneiden in einzelne Blätter zerlegt worden sind. Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Nach nahme oder Postauftrag eingezogenen Beträge entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt überweisen lassen. Soll die Überweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Kontoinhaber der Nachnahmesendung oder dem Postauftrag eine ausgefüllte Zahlkarte beizufügen Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. Vom 1. Juli ab erteilen die Postanstalten auf An trag über gewöhnliche Pakete eine Einlieferungs bescheinigung. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 10 H. Uber mehrere zu einer Postpaketadresse ge hörende Pakete wird eine gemeinschaftliche Einlieferungs bescheinigung ausgestellt. Zu den Einlieferungsbescheinigungen werden Formulare der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Art benutzt. Sie werden in Blocks zu 100 Stück hergestellt und können zum Preise von 20 H für jeden Block durch die Post anstalt bezogen werden. Einzelformulare werden unentgeltlich abgegeben. Formulare, die nicht durch die Post bezogen werden, müssen mit den von der Post gelieferten Formularen genau über- einstimmeu. Der Absender hat am Kopfe des Formulars seinen Namen anzugeben und im Formular die Zahl der zur Postpaket adresse gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers sowie den Bestimmungsort einzutragen. Die Gebühr hat er durch Auf kleben von Freimarken auf dem Formular zu entrichten. Die Einlieferung des Pakets wird dadurch bescheinigt, daß der Unterbeamte der Paketannahme auf der Einlieferungsbescheinigung die Aufgabenummer des Pakets vermerkt und die Freimarke mit dem Tagesstempel bedruckt. Vom 1. Juli ab ist bei Postanweisungen mit anhängen- dem Formular zur Einlieferungsbescheinigung auch dieses For- Stimmt der bei Postanweisungen mit anhängendem Formular zur Einlieferungsbescheinigung vom Absender auf letzterem ange gebene Betrag oder der Name des Empfängers mit der Angabe auf dem Hauptteile der Postanweisung nicht überein, oder ist auf dem Formular zur Einlieferungsbescheinigung eine Änderung vorgenommen worden, so wird dieses Formular vernichtet und ein gewöhnlicher roter Einlieferungsschein postseitig ausgefertigt. Vom I. Juli ab sind alle Amtsvorsteher von Postanstalten ermächtigt, das Vorschreiben von Einlieferungsbescheini- gungen in Schwarzdruck solchen Firmen zu gestatten, die für ordnungsmäßige Benutzung und Ausfüllung der für diese Ein lieferungsbescheinigungen in Schwarzdruck hergestellten Formu lare Gewähr bieten. Die Annahmepostbeamten haben die Pflicht, sorgfältig darauf zu achten, daß die Angaben auf der vor geschriebenen Einlieferungsbescheinigung mit der Aufschrift usw. der eingelieferten Postsendung übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall oder sind die ursprünglichen Angaben geändert worden, so wird die Bescheinigung vernichtet und postseitig ein Ein lieferungsschein in Rotdruck ausgefertigt. Bei Verwendung der neu eingeführten Nachnahme karten und Nachnahmepaketadressen mit anhängender Postanweisung ist die Angabe des Namens und Wohnorts des Absenders unmittelbar unter dem Nachnahmebetrag nicht mehr erforderlich. Auf den Nachnahmepaketen selbst muß dieser Ver merk jedoch nach wie vor angegeben sein. Von der Privatindustrie hergestellte Postkarten mit einem am untern Rande der Vorderseite aufgeklebten die Adresse des Empfängers tragenden Streifen sind im innern deutschen Verkehr zur Beförderung zugelassen, wenn der Adreßstreifen der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt ist. Vom Geldmarkt. (Vergl. Nr. 5, 17, 35, 64 u. 126 d. Bl.) — Die Bank von England hat am 9. Juni ihren Zinsfuß (Diskont) von 3*/z auf 3 Prozent herabgesetzt. Es ist dies die zweite Zinsfußermäßigung im Laufe einer Woche, da die Bank von England am 2. Juni den Diskont von 4 auf 3*/z Prozent erniedrigt hat. Postscheikverkehr. — Bei Zahlungen an Postkassen wurde es bisher als ein Mangel empfunden, daß Postschecks nicht oder in sehr geringem Umfange an Stelle baren Geldes entgegen genommen wurden. Die Postverwaltung, so hieß es, führt den Postscheckverkehr ein und empfiehlt ihn dem Publikum zur regen Benutzung, läßt ihn aber in ihrem eigenen Betriebe fast gar nicht zu. Eine neue Verfügung des Reichspost, amts hat hierin Wandel geschaffen. Künftig können alle Beträge, die die Reichspostverwaltung aus einem bestehenden Schuldverhältnisse zu fordern hat, vom Schuldner durch Post scheck oder Postüberweisung beglichen werden. Hierzu ge hören z. B. Fernsprechgebühren, gestundete Portobeträge und Telegrammgebühren, Schließfachgebühren, Gebühren für Privatbriefkasten usw. Die Bezahlung der Fernsprech gebühren kann auch dadurch erfolgen, daß im Einverständnisse mit dem Fernsprechteilnehmer die Gebühr bei Fälligkeit ohne
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder