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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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7046 i. d r««„. «iM-nd-i. Nichtamtlicher Teil. ^ 184, 14. Juni 1910, Nichtamtlicher Teil, Satzungen des Schwedischen Buchverlegervereins, angenommen am 21. September 1881, mit den am 14. Sep tember 1882, am 4. April 1887, am 3. April 1884, am 3. April 1895, am 24. September 1803, am 8. September 1904 und am 4. April 1907 beschlossenen Änderungen. Zweck des Vereins. 8 1: Dieser Verein, der am 4. Dezember 1843 von den Ver legern gedruckter Schriften gegründet worden ist, hat den Zweck, die Einigkeit in den Maßnahmen zu fördern, die zur Verbreitung der Verlagswerke unter das Publikum vorgenommen werden, und auch andere Interessen und das Wohl des schwedischen Buchhandels wahrzunehmen. In diesen Satzungen werden als Druckschriften solche angesehen, die den Gesetzen des literarischen Urheber rechtes vom 10. August 1877 unterstehen. Mitgliedschaft. § 2: Jeder Verleger von Schriften, deren Gesamtbuchhandels preis mindestens 25 Kronen beträgt und der um die Mit gliedschaft nachsuchen will, muß ein schriftliches Gesuch und ein Verzeichnis seiner sämtlichen Verlagsartikel mit Buchhandelspreisen für jeden Artikel einreichen. Der Verein kann jedoch für eine Schrist einen höheren Preis als den Buchhandelspreis in Ansatz bringen, wenn der Artikel von größerem Werte und größerer Bedeutung für den schwedischen Buchhandel ist. Eine Gesellschaft hat anzugeben, wer für die Firma zu sprechen und zu stimmen hat, und ob in besonderen Fällen eine an dere Person an seine Stelle treten wird. Die Ausnahme eines Mitgliedes kann nur in einer ordentlichen Ver sammlung geschehen. 8 3: Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, sich sowohl nach diesen Satzungen als auch nach den Beschlüssen des Ver eins, die satzungsgemäß gefaßt wurden, zu richten. 8 4: Jedes Mitglied muß gemäß seiner Vorräte jedem Wieder- Verkäufer, der jetzt ein solcher ist oder zukünftig von dem Vereine als Wiederverkäufe! angenommen wird, aus Bestellung seine Verlagsartikel entweder in fester Rechnung oder ä eonckition liefern zu Bedingungen, die das Mitglied feststem. Das Mitglied kann, wenn der Wiederverkäufer seine Interessen nicht wahrnimmt, die Geschäftsverbindung abbrechen. Die Meldung hiervon soll nebst dem Grunde, aus dem die Verbindung abge brochen worden ist, dem Vereine so bald wie möglich erstattet werden. 8 5: Wenn ein Mitglied sein Verlagsgeschäft an eine andere Person oder Gesellschaft verlaust, wird er als aus dem Vereine ausgetreten angesehen von dem Tage an, an dem die Übertragung stattgesunden hat, bleibt aber betreffs der Abrechnung und der Zahlung für das, was er vorher ausgeliefert hat, in seinem sntzungsmäßigen Rechte. Wenn der neue Inhaber nicht Mitglied des Vereins ist, so ist der frühere Besitzer berechtigt, Mitglied des Vereins zu bleiben, bis die ordnungsmäßige Versammlung abgehalten wird, die einen Monat nach der Geschästsübertragung stattsindet. Wenn der neue Inhaber Mitglied des Vereins werden will, hat er sich so anzumeldcn, wie im 8 2 gesagt ist. 8 6: Wenn ein Mitglied stirbt oder falliert, so tritt seine Hinter lassenschaft oder Konkursmasse in sein Recht gegenüber den Wiederverkäusern des Vereins ein betreffs der Ab rechnung für das Jahr, in denr der Todesfall oder Konkurs eintrat. Wiederverkäufer. Jeder Wiederverkäufer ist unbedingt verpflichtet, jeden, Mitgliede des Vereins jährlich vor dem Schlüsse des Mo nats März eine am 31. Dezember des vergangenen Jahres abgeschlossene Abrechnung einzusenden. Die Zahlung und ein Verzeichnis über den Lagerbestand müssen auch gleich- zeitig eingesandt werden. 8 8: Ist ein Wiederverkäufer in der Erfüllung seiner Ver pflichtung oder in seiner Abrechnungsschuldigkeit nach lässig, so kann der Verein ihn als Wiederverkäufer aus schließen oder solche Maßnahmen ergreifen, die zum Ordnen der Abrechnung nötig sind. In letzterem Falle ist ein Mitglied, dem die ordnungsmäßige Abrechnung nicht geleistet wurde, berechtigt, seine Verlagsartikel für immer oder für eine gewisse bestimmte Zeit von dem nach lässigen Wiederverkäufer einzuziehen und sie durch andere Personen im Orte zu verkaufen, worüber er jedoch erst vom Vereine Mitteilung erhalten muß. Ein Wiederver- küuscr, gegen den aus diese Weise vorgegangen werden muß, ist aus Verlangen unbedingt verpflichtet, das Kom missionslager dem Vertreter des Vereins zwecks Aufnahme auszuliefern. 8 9: Wenn jemand als Wiederverkäufer des Vereins ausgenom men werden will, so muß er ein schriftliches Gesuch ein- reichen, mit beigefügten Bescheinigungen, auf Grund deren er um Zubilligung der Wiederverkäuferschaft bittet. Wird er als Wiederverkäufer angenommen, so muß er, ehe er in die Ausübung seiner Rechte eintritt, Bürgschaft von mindestens zwei zuverlässigen Männern oder andere von dem Vereine anerkannte Sicherheit für die Erfüllung der im 8 7 genannten Abrechnungspflicht stellen. Ein Bürge darf nicht ohne Einwilligung aller Mitglieder des Vereins dem betreffenden erlassen werden, ehe nicht mindestens zwei Jahre vergangen sind, seit der Bürge gestellt wurde. 8 10: Wenn ein Wiederverkäufer stirbt, falliert oder aus andere Weise das Recht, sein Eigentum zu verwalten, verliert, oder wenn er seine Wiederverkäuferschast einer anderen Person übergeben will, so ist der Verein nach Meldung be rechtigt, Maßnahmen vorzunehmen, die nach den Um ständen für nötig befunden werden. Der Vorstand. 8 11: Der Verein wählt aus seiner Mitte als Vorstand drei Per sonen, von denen einer Vorsitzender und einer dessen Stellvertreter ist. Dieser Vorstand soll Vorschläge zur Be setzung des Sekretärpostens machen, wie es im 8 13 bestimmt wird, den Salärbetrag, der aus der Kasse des Vereins ausbezahlt wird, in Vorschlag bringen, die Bürg- schastsscheine, die von den Wiederverkäusern wegen der Abrechnung gegeben werden, in Rechtskraft halten, jährlich über diese Bericht erstatten und Vorschläge machen über die Schritte und Maßnahmen, die eventuell nötig sind, im übrigen alle Fragen, die von dem Vereine dem Vorstande anheimgestellt werden, behandeln, und in allen Sachen, die zur Wirksamkeit des Vereins gehören, das Recht und Wohl des Vereins wahrnehmen und in dieser Beziehung dem Vereine solche Vorschläge machen, die er für nötig hält. Wenn ein Mitglied verhindert ist, der Sitzung des Vorstandes beizuwohnen, soll sein Stellvertreter einge laden weiden. — Alle vom Vereine oder dessen Vorstande ausgehenden Schriftstücke weiden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben.
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