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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1910
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- Deutsch
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7102 Börsenblatt >. d. Dtschn. Buchlemdel. Nichtamtlicher Teil. ^ 135, 15. Juni 1910. zubeugen vermögen. Der Erscheinungslermin neuer Auf lagen entzieht sich ohnehin der Bestimmung seitens der Ver leger. Um die mit dem Erscheinen innerhalb eines Schul büchertermins notwendigerweise verbundenen Unzuträglich keiten zu vermeiden, ist versucht worden, einerseits eine geogra phische Verteilung der verschiedenen Auflagen seitens der Verleger eintreten zu lassen, andrerseits in größeren Orten den Schulbücherbezug für den gesamten Bedarf eines Orts zu zentrali sieren. Beide Maßnahmen können mit Erfolg aber nur durch geführt werden, wenn die Buchhändler rechtzeitig über die gebrauchten Schulbücher unterrichtet werden. Im andern Falle erwachsen den Buchhändlern nicht nur Verluste durch liegen bleibende ältere Auflagen, sondern auch große Kosten durch telegraphische Bestellung, für Post- und Eilboten- sendungen usw.; aber trotz aller Bemühungen und Opfer seitens des Buchhandels ist oft pünktliche Lieferung der ver langten Bücher dennoch unmöglich, weil infolge der späten Bestellung sich bei den Verlegern und in den Leipziger Zentralen alles aus die letzte Zeit vor dem Schulanfang zusammendrängt. Es bedarf aber keines Hinweises, daß auch der Unter richt darunter zu leiden hat, wenn die gebrauchten Schul bücher nicht rechtzeitig zum Schulanfang zur Stelle sind. So hat der Buchhandel und der Unterricht gleichmäßig unter der mangelhaften Benachrichtigung seitens mancher Schulen zu leiden. Und doch würde es für diese ein Kleines sein, dem Wunsch des Buchhandels zu entsprechen; denn soweit wir unterrichtet sind, besieht überall die Verpflichtung, in der letzten Konferenz vor Schulanfang festzusetzen, welche Bücher im neuen Schulhalbjahr gebraucht werden sollen. In Erwägung des vorstehend Ausgeführlen beehrt sich daher der Unterzeichnete Vorstand an das Staats ministerium die ganz ergebene Bitte zu richten, die dem Staatsministerium Nachgeordneten Behörden und durch diese die Schulen anweisen zu wollen, 1. daß der Gebrauch liegen gebliebener Auflagen eines Buches nebeneinander zu gestatten ist, wenn diese Auflagen sich nur in unerheblicher Weise von einander unterscheiden; 2. daß jedesmal spätestens acht Tage vor Schulschluß den Schülern einer Anstalt ein Verzeichnis der im nächsten Halbjahr gebrauchten Bücher in die Hand zu geben ist und die Schüler zu deren baldiger Bestellung zu ver anlassen find, auch daß etwaige bezügliche Anfragen der Buchhändler nach Möglichkeit und rechtzeitig zu beantworten sind. Wir weisen ganz ergebenst darauf hin, daß bezüglich des ersten Punktes auch der Königlich Preußische Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten und das Königlich Säch sische Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts entsprechende Versügungen an die ihnen Nachgeordneten Be hörden erlassen haben, deren erstere sich im Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen, Maihejt 1907, abgcdruckt befindet. Nach unserer Überzeugung ist die Erfüllung unserer Bitte gleichsehr im Interesse des Buchhandels, der Schulen und der Ellern der Schüler gelegen. Dem Buchhandel, der in seiner ganz überwiegenden Mehrheit zu dem hart be drängten Mittelstände gehört, würde eins wesentliche Unter stützung zuteil, ohne daß irgend jemand dafür eine Auf wendung machen oder ein nennenswertes Opfer zu bringen hätte. Für die Schulen würde eine schnellere und pünktlichere Beschaffung der gebrauchten Bücher gewährleistet, als das bisher rn manchen Fällen möglich gewesen ist. Den Eitern der Schüler endlich würde vielfach die Anschaffung neuer Auflagen erspart werden, da, wo eine solche gemäß unserem Vorschläge zu vermeiden ist. Wir geben uns daher der Hoffnung hin, daß das Staalsministcrium geneigt sein wird, unseren oorgetragcnen Wünschen Folge zu geben, und zeichnen, einer Entschließung entgegensehend, eines Hohen Staatsministeriums in ausgezeichneter Hochachtung ganz ergebener Der Vorstand des Bvrscnvereins der Deutschen Buchhändler zn Leipzig. Karl Siegismund, Erster Vorsteher. Kleine Mitteilungen. Die ikinzahliingsart der Ttammcinlagcn einer <it. m.b.H. — Mit einem ebenso wichtigen wie praktisch häufigen Falle hatte sich das Reichsgericht zu beschäftigen. Die »Vossische Zeitung« berichtet darüber: Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende G. m. b. H. mit einem Stammkapital von 30000-E erhöhte dieses auf 100000 in der Weise, daß jeder der beiden Gesellschafter die Hälfte des Er höhungsbetrages von 70 000 ^1, also je 35 000 übernahm. Der Geschäftsführer, einer der Gesellschafter, versicherte daraus dem Handelsregisterrichter bei der Anzeige der Kapitalerhöhung, daß sein Mitgesellschafter seinen Anteil von 35 000 ./t bereits ein- gezahlt habe und daß sein eigener Anteil gleichfalls zu seiner Bersügung stände. Daraufhin wurde der Kapitalerhöhungs- beschluß in das Handelsregister eingetragen. Nachdem der ge- schästssührende Gesellschaster gestorben und über das Vermögen der G. m. b. H. der Konkurs eröffnet worden war, erhob der Konkursverwalter gegen den anderen Gesellschafter Klage auf Zahlung von 35 000 .tt mit der Begründung, der Gesellschafter habe in Wirklichkeit gar nicht seinen Anteil an der Kapital- erhöhnng eingezahlt. Demgegenüber wandte der Gesellschafter ein, er habe seine Verpflichtung zur Einzahlung dadurch getilgt, daß er diese Schuld gemäß einem mit dem Geschäftsführer namens der Gesellschaft nach der Kapitalerhöhung geschlossenen Vertrage mit einer weit höheren Darlehnssorderung, die ihm der Gesellschaft gegenüber zustand, ausgerechnet habe. Das Reichsgericht erklärte den Gesellschaster in seinem Urteil vom 7. Dezember 1909, mitgeteilt in der »Jur. Wochenschr «, zur Zahlung der 35 000 verpflichtet, und zwar mit folgender Begründung: Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (R.--G. - Entfch. Bd. 41, S. 120) ist Wohl bei den Ein zahlungen aus die Stammeinlagen einer G. m. b. H. die Bar zahlung nicht unter allen Umständen erforderlich. Indes kann im Sinne des G. m. b. H.-Gesetzes eine Leistung nur dann als »Einzahlung« gelten, wenn sie materiell den der Bar zahlung entsprechenden Vcrmögenswert für die Gesellschaft dar stellt. Diese Auffassung findet in der Bestimmung des §19 Abs. 2 des G. m. b. H.-Gesetzes ihre Stütze. Dort wird ausdrücklich untersagt: einmal der Erlaß und die Stundung der Stammein- lagc, dann das Geltendmachen der sog. einseitigen Aus rechnung, d. h. der Ausrechnung mit Forderungen gegen die Gesellschaft seitens der Gesellschafter ohne Zustimmung der Ge sellschaft; endlich wird das Zurückbehaltungsrecht an dem Gegenstände einer nicht in Geld zu leistenden Einlage wegen solcher Forderungen an die Gesellschaft ausgeschlossen, die sich nicht auf den Gegenstand selbst beziehen. Im allgemeinen mag der Grundsatz, daß Einzahlungen aus die Stammeintagen nicht Barzahlungen zu sein brauchen, sondern daß sic nur den der Barzahlung entsprechenden Ber- mögenswert sür die Gesellschaft haben müssen, auch sür ver tragsmäßige Aufrechnung gelten, bei der sich also die Gesell schaft mit ihrem Gesellschaster als Gläubiger der 'Forderung dahin verständigt hat, daß seine Forderung an sie mit seiner Ver pflichtung zur Leistung der Einlage ausgerechnet werden soll. Jedoch, wo, wie hier, zur Zeit der Aufrechnung die Gesell schaft bereits überschuldet war, wo also eine Befriedigung sür die ausgerechnete Forderung aus dem Vermögensbestande der Gesellschaft nicht hätte ersolgen können, ist eine solche vertrags mäßige Ausrechnung unzulässig. Denn bei der Erfüllung der Ver pflichtung zur Einzahlung der Stammeinlage geschieht die Zu führung voll realisierbarer Vermögenswerte im allgemeinen
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