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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 146, 28. Juni ISIU. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. DIschn. Buchhandel. 7649 Einen Angriff gegen Herrn Dl. de Gruyter habe ich nicht im Sinne gehabt und meiner Ansicht nach auch nicht ausgesprochen. Ich bin mit Ihnen vollständig einverstanden, wenn ich gesagt habe: Es kann einmal Vorkommen; ich würde es aber nicht aussprechen; das ist meine persönliche Meinung, nicht meine Meinung als Vor sitzender; ich nehme an, daß Sie dabei an einen Einzelfall gedacht haben, es könnte aber auch ein anderer meinen, es solle das Sitte bei den Bücherkäufern sein. Meine ganze Bemerkung war natürlich nur eine persön liche; ich habe geglaubt, wegen einer solchen kurzen Bemer kung nicht den Vorsitz abgeben zu sollen. Ein Borwurf ist damit nicht gemacht worden, höchstens der Vorwurf der Unvorsichtigkeit, und das ist kein Borwurf. Herr Bernhard Hartmann: Gestatten Sie, das; ich von diesem Einzelfalle wieder auf die Allgemeinheit zurückkomme. Herr Or. Ehlermann hat gemeint, man könnte dem Kunden gegenüber auch etwas schärfer Vorgehen und dann mit der alten Fassung voll ständig auskommen. Meine Herren! Herr vr. Ehlermann weiß vieles, aber wie so ein Sortiinenter dem Publikuni gegenüber handeln muß, das weiß er doch nicht. Meine Herren! Ich bin nun über 40 Jahre Sortimenter und kann Sie versichern: Kein Kunde, der mir ein defektes Buch nachweist, geht aus dem Laden, ohne daß ich das Buch ersetze oder zurücknehme, gleichviel ob es vor einem Jahre oder vor vier oder fünf Jahren gekauft worden ist. Versetzen Sie ich in die Lage: Ein Kunde kauft bei mir eine große Goethe ausgabe in 40 Bänden. Wie soll der Kunde imstande sein, die 40 Bände zu prüfen daraufhin, daß nicht irgendwo ein falscher Bogen eingehestet ist? Ich muß dem Kunden den fehlerhaften Band unweigerlich Umtauschen. Er hat vielleicht im Laufe von vielen Jahren den «Wilhelm Meister« nicht mehr gelesen; jetzt kommt die Entdeckung des Urmeisters, da nimmt er den Band aus der Jubiläumsausgabe hervor, den er vor fünf Jahren gekauft hat und dann kommt er zu mir und sagt: In meiner Ausgabe ist der »Wil helm Meister« vollständig verbunden, ich kann den Band nicht brauchen. Daraus sage ich: Geben Sie her, ich tausche ihn um. Die moralische Verpflichtung des leistungsfähigen Sortiments dem Kunden gegenüber ist weit größer, als wir Sortimenter sie von dem Verleger verlangen. Es heißt nun: wenn infolge des Fehlers der Kauf rückgängig gemacht worden ist, dann soll der Verleger zur Rücknahme des Werkes verpflichtet sein, aber nur innerhalb sechs Monaten. Ich habe schon ausgeführt, daß der Sortimenter mit dieser Frist nicht auskommt, daß die Zeit viel weiter zu bemessen ist, wo er das Buch ohne weiteres zurllcknehmen muß, und daß der Sortimenter zum Regreß an den Verleger nur die sechs Monate hat. Also diese Frist, die da dem Sortimenter in der neuen Fassung gegeben ist, ist nur eine kleine Abschlagszahlung für das, was er moralisch ver pflichtet ist, dem Kunden gegenüber zu leisten. Ich möchte deshalb bitten, es bei diesen Vorschlägen des Vereinsausschusses zu lassen, und möchte bitten, daß die Verleger versuchen, unter diesem neuen Gesetze zu leben. Sollten sich wirklich große Schwierigkeiten zeigen, so könnte man immer noch später eine Änderung treffen. Vorsitzender: Ich möchte noch auf eines Hinweisen, wo der Vereinsausschuß dem Verleger entgegengekommen ist. In der ersten Redaktion hatte der Vereinsausschuß die Bestimmung, wo nach der Vermerk: »Vor Absendung kollationiert« den Empfänger zur sosortigen Prüfung und Anzeige verpflichtet, auf solche Werke beschränkt, die Tafeln und Kunstbeilagen enthalten. Der Ver legerverein hat sich dagegen erklärt und der Vereinsausschuß hat das fallen lassen, so daß auch künftig auf jede Faktur geschrieben werden kann: »Kollationiert«, wodurch der Empfänger verpflichtet wird, sofort zu prüfen und zu reklamieren, wenn er nicht seiner Rechte verlustig sein soll. Herr Karl W. Hierscinann (Leipzig): Mein Name wurde vorhin gerufen, deshalb möchte ich ein paar Bemerkungen machen. Herr Prager meinte, Bücher, die überhaupt beim Verleger zu haben seien, könnten nicht als Seltenheit bezeichnet werden. Demgegenüber möchte ich sagen: Schwer wissenschaftliche Werke oder teuere Kunstpublikatiouen werden häufig nur in einer Auf lage von 100 bis 200 Exemplaren gedruckt; infolgedessen sind solche Werke von vornherein eine Seltenheit. Aus meiner Praxis muß ich leider seststellen, daß es mir nicht allzu selten vorkommt, daß mir nach sechs Monaten und noch später Defekte reklamiert werden, die aller Wahrscheinlichkeit nach in dem Werke nicht vorhanden gewesen sind. Ich rede von Kunst publikationen, sogenannten Taselwerken. Da hat vielleicht ein Architekt — ich will aber die Herren Architekten nicht verdächtigen — ein großes Architekturwerk gekauft, einen Band mit 300 Taseln; er kauft das dem Sortimenter ab und bezahlt es bar. Die Tafeln werden in seinem Bureau als Vorlagen herumgereicht, vielleicht sogar auf Bauten mitgenommen. Nach neun Monaten kommt viel leicht der Chef des Baubureaus dazu, das Werk zu kollationieren; er sieht, daß eine Tafel fehlt, fragt in dem Bureau herum, ob die Tafel weggenommen worden sei, und da wird er natürlich die Antwort bekommen: Nein. Meist stellt es sich aber heraus, daß es doch der Fall ist. Der Verleger erhält aber seine Reklamation. Schaffen Sie einen Paragraphen, der die Verpflichtung enthält, nach zwei Jahren noch das Buch in jedem Zustande zurückzuneh men, und lassen Sie diese Bestimmung in gewissen Kreisen bekannt werden, so werden die Herren, die ich im Auge habe, mit Recht oder Unrecht sehr häufig davon Gebrauch machen; sie werden vom Sortimenter und der Sortimenter wird vom Verleger verlangen, daß das Werk in jedem Zustande zurllckgenommen wird. Die Herren Architekten sind ein sehr ehrenwerter Stand, ich greife ihn gar nicht an, konstatiere nur Fälle, die mir passiert sind, und mir sind eine Anzahl solcher Fälle Passiert, wo ich sogar seststellen konnte, daß Pausen von einem Werke hergestellt worden waren, das Hunderte von Mark kostete, das man sich von mir hatte kommen lassen, um es zu kaufen, falls es für den Zweck brauchbar wäre. Ich kann das beweisen, ein angesehener Architekt hat Pausen ge macht von Werken, die er sich hat von mir kommen lassen. Herr Maasch, der auch so freundlich ist, gelegentlich schwere Werke von mir zu kaufen, wird bestätigen, daß das so ist, wie ich sage. Es ist ein gefährlicher Paragraph, den Sie schaffen wollen, und ich glaube, die Herren vom Verlegervereine, unbeschadet ihrer Bemühungen für die oft schlimme Lage des Sortiments, haben recht, wenn sie den Wunsch aussprechen, man möge diesen Paragraphen mög- lichst in der alten Fassung wieder hereinbringen. Ich glaube, in der neuen Fassung wird er zu solchen Weiterungen führen, daß Sie sehr bald genötigt sein werden, ihn wieder zu ändern; und warum etwas schassen, was voraussichtlich in der Praxis nachteilig sein wird? Vorsitzender: Ich möchte dazu sachlich ganz kurz bemerken, daß solche Werke der Verleger doch nur kollationiert abgibt, und dann sofortige Reklamation verlangen kann. Ich glaube, daß diese sehr interessanten Auseinandersetzungen gerade für den ersten Absatz nicht zutressen. Herr Bielefeld: Ich möchte auch niemanden angreisen, möchte aber auch die Möglichkeit betonen, daß jemand teuere Werke zum Studium bezieht und irgend etwas daraus entwendet, um dann sagen zu können: Das Buch ist nicht komplett gewesen. Ich glaube aber, daß wir uns bei der Sache nicht länger aufzuhalten brauchen, nachdem schon Herr I)r. Ehlermann dafür gesprochen hat, es bei der alten Fassung zu lassen. Herr vr. Walter de Grnhtcr: Ich hatte gehofft, Herr Prager würde ritterlich genug sein, den ungehörigen Vorwurf, den er mir gemacht hat, zurückzunehmen; statt dessen hat er ihn noch verschärft, indem er ihn vinkulierte. Rusen Sie mich zur Ordnung, wenn ich die zulässige Grenze überschreite, aber gegen eine solche Behand lung muß ich mich verwahren. 992
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