Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100628
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191006284
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100628
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-06
- Tag1910-06-28
- Monat1910-06
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
7650 «ö-t-nblatt >. d. DNchn vu«d»nd,I. Nichtamtlicher TeU. 146, 28, Juni 1910. Vorsitzender: Ich möchte Herrn vr. de Gruyter bemerken, daß ich mir derartige Äußerungen verbitten muß; ungehörige Be merkungen mache ich nicht. Ich habe Sie ganz richtig verstanden und habe das ausdrücklich konstatiert, daß Sie nicht haben einen ganzen Stand angreisen wollen. Von einer bösen Absicht ist keine Rede; ich habe ausdrücklich erklärt, daß ich die Sache so aufsasse, wie Sie es gesagt haben, daß Sie nur von einem einzelnen Falle sprechen. Damit habe ich keinen Angriss und keine ungehörige Bemerkung gemacht. Ich bitte sortzufahren. Herr vr. Walter de Gruhtcr: Das werde ich tun, aber ich darf bitten, in Zukunst nicht, wenn Ihnen ein Argument sehlt, mit Unterstellungen zu operieren. Was das von Herrn Hartmann angeführte Beispiel mit dem Bande »Wilhelm Meister« aus der Goetheausgabe anlangt, so würde ich mich auch verpflichtet fühlen, den Defekt zu ergänzen, aber man soll nicht vom Verleger verlangen, daß er nicht nur den »Wilhelm Meister« zurücknimmt, sondern die ganze Goetheausgabe. lZurus des Herrn Hartmann: Wenn ich nicht liefern kann, nehme ich selbstverständlich die Bände zurück.) Herr Hartmann verlangt aber doch, der Verleger solle gehalten sein, entweder nachzuliesern oder umzutauschen. Herr vr. Ernst Bollert: Es hat sich von den Vertretern des Sortiments mit Ausnahme des Herrn Bielefeld zu dieser Sache niemand geäußert, ich habe daher die Meinung, daß sie sich wahr scheinlich haben überzeugen lassen, daß die bisherige Fassung auch von ihnen angenommen werden kann. Meine Herren! Ich habe vorher schon bei anderer Gelegen heit die Frage an Sie gerichtet und möchte sie jetzt wiederholen: Haben Sie unter der bisherigen Fassung dieser Bestimmung irgendwie gelitten? Ich glaube nicht, daß das der Fall gewesen ist, und wenn es nicht der Fall war und Sie andererseits sehen, welchen Wert der Verlag darauf legt, daß es beim alten bleibt, so kann ich doch nur dringend empfehlen, cs bei der alten Fassung zu belassen. Herr Paul Nitjchmann: Ich glaube Herrn vr. Bollert er widern zu können, daß die Sortimenter wohl einverstanden wären, wenn es bei der alten Fassung bleibt. Nun kommt aber die Be- stimmung wegen des Kollationierens, wonach der Sortimenter und Käufer verpflichtet werden kann, sofort zu kollationieren. Wenn dieses Verlangen aber etwa schematisch von allen Verlagsfirmen auf allen Fakturen gestellt würde, dann wäre der Sortimenter verpflichtet, jedes Buch sofort zu kollationieren, und das wäre doch eine erhebliche Erschwerung, wenn nicht eine Unmöglichkeit für das Sortiment. Es war richtiger, was früher vorgeschlagen war, daß sich die Pflicht zur sofortigen Kollationierung nur aus Tasel- werke und dergleichen beziehen sollte. Herr Alexander Franckc (Bern): Ich stehe aus demselben Boden wie mein Nachbar, Herr Hartmann, daß ich als Sorti menter kulant sein und Umtauschen muß. Wenn sich Herr Hartmann aus seine 40 jährige Tätigkeit berust, die übrigens länger sein muß — denn ich selbst bin schon seit 41 Jahren im Sortiment —, so will ich doch konstatieren, daß auch mir noch nie ein Fall vorgekommen ist, wo ich deshalb mit einem Kunden in Konflikt geraten wäre. Wenn etwas Derartiges vorkam, habe ich immer das nötige Entgegenkommen bei dem Ver leger gefunden. Ich glaube wirklich, wir regen uns unnötig auf. Herr vr. Wilhelm Ruprecht: Ich kann mich dem nur an- schließen. Wenn Sie die schärfere Fassung bezüglich der Defekte, die von dem Verlegervereine verworfen worden ist, in die Ver kehrsordnung hineinbringen, so können Sie sicher sein, daß von dem Punkt b) der größte Gebrauch gemacht werden wird. Je schärser Sie die Deseltsorderung formulieren, um so mehr werden Sie sich dem aussetzen, daß der Verleger bei jedem größeren Werke aus die Faktur schreibt: Kollationiert. Die anscheinend dem Sor timent günstigere Fassung erwiese sich so als ein Danaergeschenk. Herr vr. Bollert: Der Absatz d> steht seit 20 Jahren in der Verkehrsordnung; wenn es seither nicht geschehen ist, so wird man auch für die Zukunst nicht annehmen können, daß nun ein Verleger ohne besondere Veranlassung aus seine Fakturen schrei ben wird: Kollationiert. Herr Gerhard Kaufsmann: Ich möchte bitten, aus Zeile 5 des § 14 einzuschalten: auf Verlangen des Sortimenters, so daß es also heißt: so ist der Verleger usw. verpflichtet, den Defekt unentgeltlich nachzuliesern oder aus Verlangen des Sortimenters das Exemplar umzutauschen. Es soll also nicht in die Willkür des Verlegers gestellt sein. Vorsitzender: Es ist ein Antrag auf Schluß der Debatte eingegangen, der sich erledigt, weil sich niemand mehr zum Wort gemeldet hat. Herr Kausfmann hat also beantragt, die Worte »auf Ver langen des Sortimenters« einzuschieben. Herr vr. de Grupter beantragt, den § 14 in der alten Fassung zu belassen. Wir kommen zur Abstimmung. § 14 in der alten Fassung wird anscheinend einstimmig an genommen. Antrag Kaussmann wird abgelehnt. Herr Paul Ritschmann fliest): § 15. Sendungen unter Vorbehalt, a) Werden bestellte Werke unter einem Vorbehalt, d. h. einer einseitigen Willenserklärung gesandt, und ist dieser Vorbehalt auf der Faktur in auffallender Weise klar und deutlich bemerkbar gemacht, so gilt die Sendung als angenommen und der Vorbehalt als genehmigt, wenn der Sortimenter nicht sofort nach Empfang der Sendung dem Verleger seinen Widerspruch erklärt. b> Im Falle des Widerspruchs hat der Verleger die Sendung zurückzunehmen, der Sortimenter dagegen hat sie dem Verleger oder dessen Kommissionär aus Aufforderung des Verlegers hin innerhalb dreier Monate zuzustellen. c> Die Bestimmung des § 12 e ist aus solche Lieferungen sinn gemäß anzuwenden. <l> Eine handfchristliche oder gedruckte Bemerkung aus der Faktur des Verlegers, daß das Werk nur in Originalverpackung zurückgenommen wird, gilt nicht als ein Vorbehalt im Sinne dieses Paragraphen, vielmehr ist in einem solchen Falle § l7 ° sinngemäß anzuwenden. e> Vorbehalte, die gegen die Verkehrsordnung oder gegen die Satzungen des Börsenvereins verstoßen, sind unzulässig. § 15 wird ohne Debatte angenommen. Herr Paul Ritschmann fliest): § 16. Neueste Auslagen. Der Verleger ist verpflichtet, von bestellten Werken die neuesten Auslagen in unbeschädigten und vollständigen Exemplaren zu liefern. P Bei Schulbüchern ist der Verleger berechtigt, um zu einem bestimmten Schultermin (Ostern, Michaelis) den sämtlichen Buch händlern einer Stadt resst, eines Kreises nur ein und dieselbe Aus lage liefern zu können, zwei Auslagen nebeneinander zu vertreiben. Herr vr. Erich Ehlcrmann: Diese Frage des Schulbücher, geschäftes bildet ja einen der Punkte, in denen die Anschauungen des Sortimenters und des Verlags außerordentlich weit aus- einandergehen und wo es zunächst schien, als würde sich keine mittlere Linie finden lassen, um die verschiedenen Anschauungen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder