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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 147, 29, Juni 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7697 Januar, Februar und März gehören zu den Monaten, wo sich ein sehr lebhaftes Geschäft gerade in wissenschaftlichen Werken noch entwickelt. In großen Bibliotheken dauert das Rechnungsjahr vom 1. April bis zum 31. März. Im Lause des Jahres beschränken sich die Bibliotheken darauf, nur das Notwendigste zu kaufen, von den Novitätensendungen wird häusig nur wenig behalten. Es werden Notizen gemacht, und wenn der März oder April kommt und sich herausstellt, wieviel Geld noch vorhanden ist, dann wird an den Sortimenter herangetreten, er muß neue Vorlagen von Novitäten machen, oder es wird fest bestellt. Er nimmt also Sachen, die er noch auf Lager hat, und bestellt sie nach, und das soll gegen Treu und Glauben verstoßen. Es ist wirklich unmöglich, daß Sie den betriebsamen Sortimenter in dieser Weise geradezu ächten. Stellen Sie sich vor: In einem großen Sortiment sind so und so viel Angestellte, die doch dazu angehalten werden, die Verkehrs ordnung zu lesen, sich die einzelnen Paragraphen in Fleisch und Blut übergehen zu lassen; die müssen nun sehen, daß der eigene Chef gegen solche Bestimmungen handelt, daß er gegen Treu und Glauben verstößt. Er ist seinen Lehrlingen gegenüber verpflichtet, sie anzuhalten, daß sie auf Treu und Glauben achten, und nun müssen sie sehen, daß er selber gegen Treu und Glauben verstößt. Das ist ganz undenkbar. Ich muß sagen , wenn das Gesetz würde, so würde ich den Verlegern sagen: Wenn ich nicht nachbestellen darf, so kann ich eure Novitäten nicht mehr vertreiben, ich fühle mich in meinem Gewissen belastet. Aber was ich wünsche, das hat ja der Vereinsausschuß in seiner ersten Fassung schon getan; er hat das Wort »bar« gestrichen. Wenn jemand ä eonckition oder fest nun wieder in lausender Rechnung neu bestellt, so ist das allerdings etwas, was nicht zu tun ist, denn er verschafft sich dadurch einen Vorteil, eine Rechnungssrist von Jahren, und das würde gegen Treu und Glauben verstoßen. Aber wenn, wie ich nachgewiesen habe, in vielen Fällen erst in den drei ersten Monaten des neuen Jahres die Entscheidung fällt, dann sollten Sie das zulassen. Es ist mehrfach heute von den Verlegern uns Sortimentern gesagt worden: »Wenn Sie das oder jenes aufnehmen, so sind wir Verleger nicht in der Lage, für die Berkehrsordnung zu stimmen.« Da könnte ich mit demselben oder vielleicht noch größerem Rechte sagen: Wenn Sie diesen Satz aufnehmen, so bin ich nicht in der Lage, sür die Verkehrsordnung zu stimmen. Wenn man eine En quete in Sortimenterkreisen anstellen wollte, so würde man finden, daß man die überwiegende Mehrzahl aller leistungsfähigen Sorti menter durch die hier in Aussicht genommene Bestimmung brand markt und ihnen nachsagt, daß sie gegen »Treu und Glauben» ver stoßen! Das dürfen Sie nicht, und wir müssen von dem Verlage erwarten, daß Sie uns entgegenkommen. Wenn der Verleger bei Barbezug etwas günstigere Bedingungen angesetzt hat, so muß er diese Bedingungen auch bis zur Messe in Geltung lassen. In meinem Geschäfte hat sich schon seit einem Jahrzehnt ein anderer Gebrauch herausgebildet. Wenn ich sehe, daß ich eine Anzahl Werke abgesetzt habe und mir weiteren Absatz nicht ver spreche, so schicke ich dem Verleger eine Remittendcnsaktur und gleichzeitig den Barbetrag. Mein Freund Siebeck hat dafür vor Jahren den Ausdruck «falsche Rcuiitienden« geprägt. Es wird für den Verleger dabei Arbeit gespart und es ist eine Erleichterung für den Sortimenter. Ich wollte Ihnen nur sagen, wie diese Sache immer im Flusse ist. Vor 30 Jahren wurden die sestbestellten Bücher vielfach noch gestempelt. Da ist es vorgekommen, daß man ä eonäition bezogene Exemplare absetzte und die als fest gestempelten auf Lager behielt. Der Gebrauch dieses Barnach- bezugs hat sich allmählich immer weiter ansgebildet. Wir leben in den Zeiten des Verkehrs, des schnelleren Barumsatzes, und weil der Verleger schnell sein Geld haben will, deshalb hat er diese Barnachbezüge geschaffen. Ich möchte also dringend bitten, neh men Sie die frühere Fassung des Vereinsausschusses an. Herr Or. Walter de Gruhter: Herr Hartmann hat gewiß recht, daß es manche Fälle gibt, in denen der Sortimenter so han- BLrscnblatt sür den Deutschen Buchhandel 77. Jahrgang. dein kann, wie er es dargestellt hat, ohne sich einer unerlaubten Handlung schuldig zu machen. Aber aus der anderen Seite werden Sie zugestehen, wenn das, was Herr Hartmann als erlaubt be fürwortet, die Regel wird, daß dann eine Umkehrung des Gewollten und eine starke Schädigung des Verlages eintritt und der Bar- rabatt überhaupt in Frage gestellt wird. Wofür ist der Barrabatt eingeführt worden? Doch dafür , daß der Verleger das Buch sofort bezahlt erhält. Wie ist es aber hier? Alle Bücher, die beispiels weise in dem Rechnungsjahre 1909 fest in Rechnung bezogen sind, bekommt der Verleger, wenn von dieser Einrichtung Gebrauch gemacht wird, zu Ostern 1910 nicht zum Rechnungspreise bezahlt, sondern zum Barpreise. sWiderspruch.) Der Sortimenter hat die Exemplare zum größten Teile schon abgesetzt, er müßte sie also, daran kann kein Zweifel sein, nach Recht und Billigkeit auch dem Verleger bezahlen. Dagegen verlangt er, daß diese Exemplare bis zum April 1910 hinein zum Barpreise bezahlt werden dürfen. Das ist doch ein Widerspruch an sich. Wir bestreiten gewiß nicht, daß es gewisse Fälle geben kann, in denen jene Behandlung erlaubt ist und in denen darüber ein Einverständnis zwischen Verleger und Sortimenter besteht. Dann tritt eben der § 2 der Verkehrsordnung automatisch in Kraft. Es bedarf also durchaus nicht, um solche Fälle erlaubt zu machen, daß hier die Worte »doch liegt es in der Hand des Verlegers, für den Barnachbezug und dessen Berechnung zur Ostermesse Ausnahmen eintreten zu lassen« angesügt werden. Wohl aber würden sie der irrigen Aussassung Vorschub leisten, als solle fortan das als Regel gelten, was doch nur als Ausnahme gedacht ist. Und eine große Zahl von Verlegern würden Sie dann vor die Frage stellen: Sollen wir in Zukunft überhaupt noch einen besonderen Rabatt sür Barzahlungen gewähren? Herr Ltto Pactfch: Ich bitte, diesen Passus von dem Ver stoße gegen Treu und Glauben unter allen Umständen herauszu nehmen. Es kann uns sonst passieren, daß ein Verleger, mit dem wir in Differenzen kommen, sagt: Du verstößt in deinem Geschäfte gegen Treu und Glauben, du hast das hier schwarz aus weiß in der Verkehrsordnung, die von dem ganzen Buchhandel sanktioniert ist. Herr Alexander Ganz: Meine Herren Kollegen! Die Herren Verleger fassen das, was die Sortimenter im Sinne des Kollegen Hartmann wünschen und ich im Bereinsausschusse sehr lebhaft in demselben Sinne befürwortet habe, viel zu scharf aus. Lck 1) sind Sie nicht verpflichtet, einen differenziellen Rabatt festzustellen. Die Verleger wissenschaftlicher Literatur zum Beispiel, die Herr Kollege Hartmann irrtümlich angeführt hat, kennen einen differenziellen Rabatt kaum. (Vielfacher Widerspruch.) Irre ich hierin, so liegt es an dem geringen Umfang meines Sortimentsbetriebes, das er bei mir selten in Betracht kommt. In meinem Sortimentsbetriebe sind differenzielle Rabatte bei wissenschaftlicher Literatur immer sehr minimal gewesen. Bon Bedeutung sind die differenziellen Rabatte doch nur bei Geschenkliteratur und bei Konkurrenzartikeln, und im allgemeinen werden diese Rabatte von dem Sortimenter auch nur bet diesen Literaturzweigen beansprucht. Ich glaube, selbst Herr Kollege Hartmann bei seinem so großen Betriebe wird die differenziellen Rabatte im wesentlichen nur für diese Literatur zweige von dem Verleger beanspruchen, resp. durch Verrechnung zu gewinnen suchen. Ich bin fest überzeugt, daß die Herren Ver leger ganz ruhig unseren Wünfchen Nachkommen können. Bei der Feststellung der zweiten Fassung war sogar von seiten der Ver leger zum Ausdrucke gekommen, daß eine solche Erlaubnis einzu räumen gar nicht angezeigt sei; erst auf Grund der Verhandlungen im Bereinsausfchusss ist das Recht für den Verleger konstruiert worden, diese Ausnahmen doch einräumen zn dürfen. Wollen Sie also nicht grundsätzlich die Möglichkeit, die wir ursprünglich hatten, streichen, so lassen wir es, wie jetzt die zweite Fassung ist, beim alten; im wesentlichen werden Sie keine große Wirkung spüren. Die kulanten Verleger werden sortfahren, die Differenzen, die Verrechnungen durch nachträgliche Bezüge anzuerkennen. Mein 9S8
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