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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1910
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- 1910-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1910
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^ 150, 2. Juli 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7831 Artikel 9. Beschlagnahme. In Absatz I soll das Wort »darf« durch das Wort »soll« er- ersetzt werden. Artikel II. Ausstellungsschutz. Dieser Artikel soll folgende Fassung erhalten: Absatz 1. »Es wird den Ausstellern für ihre patentfähigen Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerblichen Muster und Modelle, Fabrik- und Handelsmarken, welche auf solchen nationalen oder internationalen Ausstellungen ausgestellt werden, die in einem Unionslande stattfinden, und auf welche die betreffende Staats regierung die nachstehenden Bestimmungen für anwendbar erklärt, von dem Tage der Schaustellung an ein Prioritätsrecht gewährt, vorausgesetzt, daß ein vorschriftsmäßiges Schutzgesuch innerhalb sechs Monate nach Eröffnung der Ausstellung eingereicht wird. Dieses Schutzgesuch kann durch keine während der Prioritätsfrist eingetretene Tatsache unwirksam gemacht werden, wie dies in Artikel 4 bestimmt ist.« Absatz 2. »Der Tag der Schaustellung, des Ausgangspunktes der Prioritätsfrist, wird durch eine von der Ausstellungsleitung erteilte Bescheinigung bestimmt.« Absatz 3. »Das dem Aussteller derart in dem Ausstellungs lande gewährte Prioritätsrecht findet in allen Verbandsstaaten Anwendung.« Absatz 4. »Die Schaustellung während der Dauer der Aus stellung wird der im Artikel 6, Absatz 2 vorgesehenen Ausübung der Erfindung gleichgestellt. Artikel 12. Einrichtung besonderer Behörden für gewerblichen Rechtsschutz. Veröffentlichung derPatent- schriften. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß die Washingtoner Konferenz den Konventionsstaaten die vertragliche Verpflichtung in Erinnerung bringt, ihre Gesetzgebung in Einklang mit der Konvention zu bringen; insbesondere die jedem Staate obliegende Verpflichtung, eine besondere Behörde für den Schutz des gewerb lichen Eigentums gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 der Konvention zu schaffen; daß ferner die Washingtoner Konferenz den Wunsch ausspricht, daß die Beschreibungen und Zeichnungen der Patente in allen Unionsstaaten in besonderen Heften ver öffentlicht und die Druckexemplare zu einem mäßigen Preise ver kauft werden. II. Madrider Abkommen, betreffend die internationale Marken eintragung. In Artikel 1 sollen die Worte »im Ursprungslands ein getragenen« durch die Worte »in einem der Verbandsstaaten an gemeldeten« ersetzt werden. Artikel 4 erhält folgende Fassung: »Die derart bewirkte Eintragung beim Internationalen Amt soll die gleiche Wirkung haben, als wenn die Marke in jedem der Verbandsstaaten unmittelbar angemeldet worden wäre.« In Artikel 5 sind die Worte »und spätestens innerhalb eines Jahres nach der durch Artikel 3 vorgesehenen Mitteilung« zu streichen. In Artikel 6 sind die Worte »aber nicht für eine Marke in Anspruch genommen werden können, welche im Ursprungslande keinen gesetzlichen Schutz mehr genießt« zu streichen. III. Revision des Madrider Abkommens, betreffend die Herkunftsbezeichnungen. In Artikel 4 sind die Worte »Produkte des Weinbaus» durch die Worte »Produkte, die ihre natürliche Eigenschaften dem Boden verdanken« zu ersetzen. IV. Ausdehnung der Union. Die Vereinigung spricht in Erneuerung ihrer Beschlüsse von Wien und Turin den Wunsch aus: 1. Daß die bisher der Union ferngebliebenen Staaten der selben sobald als möglich beitreten, nachdem sie ihre innere Gesetz gebung in einer Weise geändert haben, die ihren Beitritt möglich und vorteilhaft macht, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Zu gehörigkeit einiger dieser Staaten zu anderen Konventionen kein Hindernis ihres Beitritts zur Union zu sein braucht, da die Vorteile der Union trotzdem bestehen und ihre selbständige Bedeutung behalten. 2. Daß die Unionsstaaten alle Gelegenheiten, vor allem den Abschluß von Handels- und Freundschaftsverträgen benutzen, um den Beitritt anderer Staaten zu erwirken. 3. Daß der geschäftsführende Ausschuß der Vereinigung Aktionskomitees in den bisher außerhalb der Union ver bliebenen Staaten bildet und eine Untersuchung über die Schwierigkeiten jener Art anstellt, welche den Beitritt dieser Staaten verhindern können, sowie der Vereinigung jährlich einen Bericht über die Arbeiten dieser Aktionskomitees und der von ihnen erzielten Fortschritte vorlegt. V. Vereinfachung der Formvorschriften. Es ist wünschenswert, daß'die von der technischen Konferenz der Direktoren der Patentbehörden zu Bern im Jahre 1904 ver einbarten Vorschläge bei Gelegenheit der Washingtoner Konferenz ausdrücklich durch ein internationales Abkommen bestätigt werden VI. Internationaler Muster- und Modellfchuh. Der Kongreß spricht den Wunsch aus: 1. Daß der Konvention folgender neue Artikel angefügt wird: »Die Dauer des Schutzes für gewerbliche Muster und Modelle soll in keinem der Unionsstaaten weniger als 25 Jahre betragen.« »Die Hinterlegung, falls eine solche verlangt wird, soll während einer Periode von 5 Jahren geheim bleiben können. Die gewerblich benutzten Muster und Modelle bleiben außerdem, soweit ein solcher Schutz besteht, geschützt als graphische und plastische Werke der bildenden Künste ohne Rücksicht auf ihren Kunstwert und ihre ursprüngliche Zweckbestimmung.« 2. »Daß das Berner Bureau und die Regierung der Ver einigten Staaten auf die Tagesordnung der Washingtoner Kon ferenz den Entwurf eines Abkommens über die internationale Eintragung der Muster und Modelle setzen, wie er durch die Ver sammlung in Nancy vorbereitet wurde.« 3. »Daß in dem Falle, wo diese Frage nicht in das Pro gramm von Washington ausgenommen werden sollte, einer der Unionsstaaten die Initiative ergreift, um sie der Konferenz zu unterbreiten.« 4. Daß eine Bestimmung des folgenden Wortlauts in das Schlußprotokoll des Unionsvertrages ausgenommen wird: »Die vertragschließenden Staaten sind darüber einverstanden, daß ein Muster oder Modell die Rechtsvorteile der Konvention nicht durch die Tatsache verliert, daß es im Ursprungslande oder einem anderen Lande als ein Werk der bildenden Künste an gesehen und geschützt wird.« VII. Kollektivmarken. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß der Konvention ein Artikel folgender Fassung angefügt wird: »Die Unionsstaaten verpflichten sich, eine Eintragung und einen Schutz für Kollektivmarken entsprechend demjenigen der Jndividualmarken zu organisieren.« »Die Verwaltungsbehörden, Fach- und Berufsverbände, Ver einigungen von Fach- und Berufsverbänden oder irgendwelche Vereinigungen von Landwirten, Industriellen oder Arbeitern sollen berechtigt sein, selbst für den Gebrauch derjenigen, die sie vertreten, die Rechtswohltat der Konventionsbestimmungen in Anspruch zu nehmen, wenn die Gesetzgebung des Unionsstaates, dem sie angehören, ihre Rechtsfähigkeit anerkennt und dem nicht im Wege steht, daß sie unter den gleichen Bedingungen Marken, Patente, Muster oder Modelle anmelden, oder sich gegen unlauteren Wettbewerb schützen können.« »Der Schutz kann nur dann verweigert werden, wenn die Gesetze des Staates, in dem die Rechtswohltat der Konvention beansprucht wird, die Gewährung der Rechtsfähigkeit an die den Anspruch stellende Verwaltungsbehörde oder Vereinigung als der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufend betrachten.« VIII. Konsulargerichlsbarkeik. Es ist erwünscht, der Konvention einen neuen Artikel folgen den Inhalts anzufügen: »Jeder Staat, der das gewerbliche Eigentum seiner Ange- gehörigen durch die Konsulargerichtsbarkeit schützt, ist in den Be zirken dieser Gerichtsbarbeit gehalten, den gleichen Schutz den An gehörigen der Union zu gewähren.« 1016*
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