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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1910
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 6 156, 9. Juli 1910. Artikel I. Die Nummer I des dem Handelsabkommen vom 19. Juli 1892 beigefügten Protokolls wird aufgehoben. Die deutsche Regierung setzt voraus, daß entsprechende Ver günstigungen, wie sie nach der erwähnten Nummer dem deutschen Handel zugestanden werden, seitens der egyptischen Regierung während der Dauer des gegenwärtigen Abkommens keiner anderen Macht gewährt werden. Wenn trotzdem die egyptische Regierung einer dritten Macht entsprechende Vergünstigungen einräumen sollte, so würden diese Vergünstigungen ohne weiteres auf den deutschen Handel an wendbar sein. Außerdem besteht Einverständnis darüber, daß die Waren, die aus einem Lande stammen, das in Egypten die Rechte der meistbegünstigten Nation genießt, dieses Vorrecht behalten und keinem Zollzuschlag (8urts.x6 ä'entrspüt) unterworfen werden, wenn sie, begleitet von ihre Herkunft aus den erwähnten Ländern bestätigenden Zeugnissen deutscher Handelskammern oder Zoll behörden, aus Deutschland nach Egypten eingeführt werden. Artikel 2. In Erweiterung der in der Note des egytischen Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten an den deutschen Generalkonsul vom 19. Juli 1892, Nr. 611d, enthaltenen Abmachung erklären die beiden vertragschließenden Teile, daß die in einem der ver tragschließenden Länder hergestellten und mit Ursprungszeugnissen versehenen Tabakfabrikate bei der Einfuhr in das andere Land wie die Erzeugnisse der meistbegünstigten Länder behandelt werden sollen. Artikel 3. Im Abs. 1 des Artikel 13 des Handelsabkommens vom 19. Juli 1892 werden hinter den Worten »als Muster eingeführt« folgende Worte eingefügt: »oder ihnen zugesandt«. Im übrigen werden die Bestimmungen des genannten Ar tikels durch folgende Vereinbarungen erweitert: Wenn Geschäftsleute des einen der vertragschließenden Teile im Gebiete des anderen, um Einkäufe zu machen oder Bestellungen entgegenzunehmen, sei es mit Mustern oder ohne solche, sowie im allgemeinen Interesse ihrer Handelsgeschäfte und gewerblichen Unternehmungen entweder selbst reisen oder ihre Kommis, Agenten oder sonstigen Vertreter reisen lassen, so dürfen diese Geschäftsleute oder ihre erwähnten Vertreter aus diesem Anlaß keiner weiteren Steuer oder Abgabe unterworfen werden. Die Erkennungszeichen (Siegel, Stempel oder Bleie), die den aus einem der beiden Länder ausgeführten und zur Wieder einfuhr bestimmten Proben oder Mustern zur Wahrung der Identität amtlich angelegt worden sind, sollen gegenseitig an erkannt werden. Die Anerkennung dieser Zeichen seitens der Zollbehörden des anderen Landes wird in dem Sinne erfolgen, daß die Gegenstände, die sie tragen, als Muster angesehen und nach den bezüglichen Vereinbarungen behandelt werden sollen. Die Zollbehörden des einen und des anderen Landes sollen immerhin weitere Erkennungszeichen anlegen dürfen, wenn diese Vorsichtsmaßregel als unerläßlich befunden wird, und sie sollen befugt sein, die Muster zwecks Feststellung ihres Wertes zu besichtigen. Artikel 4. Die egyptische Negierung erkennt die Befugnis der Kaiser lich Deutschen Negierung an, die Vorschriften der Brüsseler Internationalen Übereinkunft über die Behandlung des Zuckers vom 6. März 1902 und der Zusatzakte zu dieser Übereinkunft vom 28. August 1907 auf Zucker egyptischer Herkunft oder egyptischer Verarbeitung anzuwenden, der in Egypten oder in den Ländern, aus denen er zwecks weiterer Verarbeitnng nach Egypten ein geführt wird, den Vorteil der Prämiierung genießt. Artikel 6. Hinter Nummer 8 des Artikel 9, Abs. 6 des dem Handels abkommen vom 19. Juli 1892 anliegenden Zollreglements wird folgende Nummer 9 eingefügt: »die Gegenstände, die für das Kaiserlich Deutsche Institut für egyptische Altertumskunde und für seine Arbeiten eingeführt werden, wie z. B. Instrumente, Bücher, Werkzeuge, Zubehör für wissenschaftliche Expeditionen, vorausgesetzt, daß diese Gegenstände nicht für Handels- oder Gewerbezwecke bestimmt sind, und soweit der Gesamtwert dieser Einfuhrgegen stände die Summe von zehntausend Franken im Jahre nicht übersteigt.« Artikel 6. Das gegenwärtige Zusatzabkommen soll einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Nach der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Zusatzabkommens soll das Handelsabkommen vom 19. Juli 1892 einschließlich seiner Anlagen mit den durch das genannte Zusatzabkommen herbei geführten Änderungen und Zusätzen bis zum 31. Dezember 1917 in Geltung bleiben. ^ Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Eintritt dieses Termins seine Absicht, die Wirkungen des Handelsabkommens vom 19. Juli 1892 aushören zu lassen, kund gibt, soll letzteres mit seinen erwähnten Abänderungen und Zu sätzen in Geltung bleiben, bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, wo der eine oder der andere der vertragschließenden Teile es kündigt. Artikel 7. Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert, und die Rati fikationsurkunden sollen in Cairo sobald als möglich ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben es die beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Cairo in doppelter Ausfertigung, den sieb zehnten März eintausend neunhundert und zehn. (I.. 8.) H. Hatzfeldt. (I.. 8.) H. Ruchdy. (Übersetzung.) Cairo, den 17. März 1910. Herr Minister! Artikel 3 des Zusatzabkommens, das ich mit Ihnen am heutigen Tage zu unterzeichnen die Ehre gehabt habe, bestimmt, daß die Zollbehörden des einen und des anderen Landes an die Muster immerhin weitere Erkennungszeichen anlegen dürfen, wenn diese Vorsichtsmaßregel als unerläßlich befunden wird, und daß sie befugt sein sollen, die Muster zwecks Feststellung ihres Wertes zu besichtigen. Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn im Verlaufe solcher Besichtigungen die betreffenden Zollbehörden das Vor liegen von Schleichhandel entdecken und feststellen sollten, sie selbstverständlich das Recht haben, alle auf den Schleichhandel be züglichen Bestimmungen anzuwenden. Außerdem behält Artikel 5 desselben Akommens, indem er dem Kaiserlich Deutschen Institut für egyptische Altertumskunde eine begrenzte Zollfreiheit zubilligt, der Zollverwaltung das Recht der Besichtigung und Prüfung vor. Im Verlauf unserer Verhandlungen haben Sie mir die förmliche Zusicherung gegeben, daß die Zollbehörde gegebenenfalls ihr Besichtigungsrecht nur mit Schonung und mit der größten Vorsicht ausüben werde, namentlich, wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch das Offnen der sie umschließenden Hüllen Schaden leiden könnten. Ich wäre Euer Exzellenz sehr verbunden, wenn Sie mir bestätigten, daß wir über diese verschiedenen Punkte ganz einver standen sind. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. (gez.) H. Hatzfeldt. Seiner Exzellenz Hussein Ruchdy Pascha, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Cairo. (Übersetzung.) Cairo, den 17. März 1910. Herr Graf! Ich beeile mich, Ihnen den Empfang des Schreibens vom heutigen Tage, das die Tragweite der Artikel 3 und 5 des heute von uns gezeichneten Zusatzabkommens genauer feststellen soll, zu bestätigen. Diese Mitteilung besagt: »Artikel 3 bestimmt, daß die Zollbehörden des einen und des anderen Landes an die Muster immerhin weitere Erkennungs zeichen anlegen dürfen, wenn diese Vorsichtsmaßregel als unerläß lich befunden wird, und daß sie befugt sein sollen, die Muster zwecks Feststellung ihres Wertes zu besichtigen.
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