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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1910
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- Deutsch
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156, 9. Juli 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8071 solcher Besichtigungen die betreffenden Zollbehörden das Vorliegen von Schleichhandel entdecken und feststellen sollten, sie selbstver ständlich das Recht haben, alle auf den Schleichhandel bezüglichen Bestimmungen anzuwenden. »Außerdem behält der Artikel 5 desselben Abkommens, indem er dem Kaiserlich Deutschen Institut für ägyptische Altertums kunde eine begrenzte Zollfreiheil zubilligt, der Zollverwaltung das Recht der Besichtigung und Prüfung vor. Im Verlauf unserer Verhandlungen haben Sie mir die förmliche Zusicherung ge geben, daß die Zollbehörde gegebenenfalls ihr Besichtigungsrecht nur mit Schonung und mit der größten Vorsicht ausüben werde, namentlich wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch Offnen der sie umschließenden Hüllen Schaden leiden könnten.<- Was den Artikel 3 betrifft, so nehme ich Akt von der Er klärung in Ihrem vorstehend angeführten Schreiben und bestätige sie; zugleich bekräftige ich die Zusicherung, die Sie hinsichtlich des im Artikel 5 vorgesehenen Besichtigungsrechts von mir wünschen. Genehmigen Sie, Herr Graf, die Versicherung meiner aus gezeichnetsten Hochachtung. ige,> H. Ruchdy. Herrn Grafen von Hatzfeldt, deutschem diplomatischen Agenten und Generalkonsul. Das vorstehende Zusatzabkommen ist ratifiziert worden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden hat am 14. Juni 1910 stattgefunden. Kleine Mitteilungen. Münrpolizeilichc Vorschriften zum Miinzgesetz vom 1. Juni 1909. — Das Reichsgesehblatt 1919 Nr. 39 (Berlin, 1. Juli 1910) veröffentlicht folgendes: (Nr. 3795.) Bekanntmachung, betreffend den Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften. Vom 23. Juni 1910. Auf Grund des § 14 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) hat der Bundesrat folgende Vorschriften erlassen: 8 1- Medaillen und Marken (Reklame-, Rabatt-, Spiel-, Speise- und sonstige Wertmarken) dürfen nicht das Bildnis des Kaisers oder eines Vundesfürsten in der auf den Reichsmünzen befind lichen Gestalten tragen oder mit einer auf dem Rande befind lichen Schrift versehen sein Auch dürfen sie nicht die Bezeichnung einer im Deutschen Reiche geltenden Münzgattung oder die An gabe eines Geldwerts enthalten. Von dem Verbot im Abs. 1 Satz 1 ist das auf Denkmünzen etwa in abweichender Gestaltung angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten ausgenommen. Unter das Verbot der Randschrift (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die Anbringung eines Stempelzeichens, des Namens, der Firma des Herstellers oder bei Preismedaillen die Anbringung des Namens des Preisträgers. § 2. Marken (§ 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr als 20 bis einschließlich 22 Millimeter hergestellt werden. Dies gilt auch für Medaillen aus unedlem Metalle, die zu geringen Preisen für den Massenabsatz angefertigt werden. M d ll d M k v^' v l d v d ' bs ckt eckiger Form werden von der Vorschrift im § 2 nicht berührt. Diese Medaillen und Marken, sowie die Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von wenigstens 41 Millimeter sind von dem Verbot im § 1 Satz 1 ausgenommen. d ^ d» ^tt'lt B sck " k - s d keine Anwendung auf solche Medaillen und Marken, die für das Ausland hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden. 8 5. Es ist verboten, Münzen, die auf Grund der Reichsmünz gesetze vom Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, nachzumachen und solche nachgemachten Münzen in den Verkehr zu bringen oder sonst zu vertreiben, sofern diese nicht vermittels einer festen metallischen Verbindung Bestandteile anderer Gegenstände bilden. 8 9- Wer gewohnheits- oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider Medaillen oder Marken herstellt, feilhält, verkauft oder zu geschäftlichen Zwecken in Gebrauch hält, oder dem Verbote des § 5 zuwider Nachahmungen von solchen Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, in den Verkehr bringt oder sonst vertreibt, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 ^ oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 8 7. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft. Berlin, den 23. Juni 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez.) Wermuth. *Bersteigerung von Altertümern. — Am 27. und 28. Juni d. I. kam in der Galerie Helbing in München eine Reihe von wertvollen Altertümern meist griechischer Herkunft zur Ver steigerung (griechische Ausgrabungen: Keramik, Bronzen, Schmuck, Marmor). Wir sind in der Lage, folgende erzielte Preise mitzuteilen: Kat.-Nr. Keramik. Alter-archaische Gattungen. (Griechisch.geometrische Gefäße usw.) 3 Kanne 71.— 6 Große Amphora 230.— 6 Sehr große Kanne 205.— 7 Kanne 250.— 8 Hydria 136.— 16 Oenochoe 100.— 25 Dipylon-Vase 100.— 26 dsgl. 170.— 36 Böotischer Dreifuß 90.— 37 Aufsatzschale 60.— 45 Große Aufsatzschale 65.— 46 Napf 66.— 68 Krater 75 — Schwarzfigurige Gefäße. 67 Schwarzfigurige Lekythos 60.— 83 Schale 71.- Rotfigurige Gefäße. 99 Weiße Lekythos 185.— 100 Rotfiguriger Kantharos 81.— 102 Rotfiguriger Krater 145.— 103 dsgl. 51.— 107 Rotfigurige Hydria 76.— 108 Rotfigurige Hydria 52.— 109 Zweihenkelige rotfigurige Vase 210.— 110 Rotfigurige Deckelvase 305.— 117 Aryballos 200 — 126 Oenochoe 85.— 128 dsgl. 66.— 131 Deckelgefäß 32>.— 133 Rotfigurige Schale 156.— Spätere Gattungen und Verschiedenes. 135 Schlanke Hydria 98.— 136 dsgl. 120.- Figürliche Terrakotten. 192 Statuette einer auf einem Thron sitzenden Frau 58.— 195 Archaische weibliche Statuette 88.— 208 Archaische Statuette eines Mädchens 51.— 209 Archaische stehende weibliche Figur 50.— 214 Statuette einer Göttin 85.— 216 dsgl. 78.— 218 Alte Kinderfrau 65.— 220 Jüngling 70.— 229 Pflügender Mann mit zwei Ochsen 60.— 239 Eros 66.— 244 Statuette eines Mädchens 58.— 246 Stehendes Mädchen 56.— 253 Figur eines schreitenden Mädchens 95.— 262 Pan 120.— 266 Tanagrastatuette einer weiblichen Figur 75 — 267 Tanagrafigur 65.— 1048'
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